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Gedanke des nachtraglichen Entstehens einer personlichen Ungleichgewichtslage zwischen Parteien sowie der allgemeine Gedanke der Solidaritat mit den Interessen des beschwenten den Vertragspartners konnen dabeiein rolle spielen. 36 des einheitlichen Nordischen Vertragsgesetzes behandelt nicht von ungefahr die Problematik der anfanglichen Ungleichgewichtigkeit des Vertrages(auf den AbschluBzeitpunkt bezogene Inhaltskontrolle)und die Problematik eines erst nachtraglich entstehenden Ungleichgewichts nach den gleichen Leitlinien Dem Leistungsstorungsrecht kommen auch als dispositivum Vertragsrecht Gerechtigkeitsfunktionen zu: Es geht weniger um den willen der konkreten Parteien, denn der fehlt ja, wenn es zur Anwendung kommt, als um die gerechte Verteilung der rechte, Pflichten und Risiken zwischen den parteien aus der heteronomen sicht des staates. bei dieser verteilung kann d ie Rucksichtnahme auf d ie Interessen des anderen Partners gar kein Fremdwort sein Es zeigt sich, dab die traditionelle Orientierung des Vertragsrechts am liberalen Willensprinzip eine kunstliche Trennlinie zwischen dispositive und zwingendem Vertragsrecht und zwischen den abschluB-und den abwicklungsbezogenen rechtsfragen im Vertragsrecht gezogen hat Das allgemeine Leistungsstorungsrecht kann sowohl (1)mit der Problematik der nachtraglichen Veranderung von Umstanden als auch(2 ) mit der abschluBbezogenen vertraglicher Inhaltskontrolle sowie mit den fur diese Gebiete geltenden Prinzipien in Verbindung gebracht werden Erklarung fur(1): Die Parteien konnen bewuBt die regelung ihrer Rechte und Pflichten dem dispositiven Vertragsrecht uberlassen haben In der regel wird das aber nicht der Fall sein: Die Parteien werden meist von einer Situation uberrascht, die von ihnen ungeregelte Rechtsfragen aufwirft. Ebenso wie bei der unvorhersehbaren Umstandsveranderung verteilt dann der Staat die Risiken Erklarung fur(2): Die Fairness und Ausgewogenheit des vertrages kann im VertragsabschluBzeitpunkt nur soweit beurteilt werden, als er zukunftige Szenarien voraussieht und mitregelt Unvorhergesehene Umstande und alle sonstigen vertraglich nicht geregelten unterliegen keiner anfanglichen Inhaltsprufung, sondern treffen erst spater auf die Fairnes,3 Situationen(wie z B. vertraglich ungeregelte Vertragsverletzungen), die in der Zukunft eintrete Solidaritats-und Ausgewogenheitsprinzipien des vertragsrechts. Das-insbesondere beim Fehlen von personlichen Unterlegenheitssituationen viel -weitere Netz der anfanglichen vertraglichen Inhaltskontrolle, das bekanntlich auch auf Losungen des dispositiven Rechts zuruckgreift, korrespond iert also insofern mit den Prinzipien, die im dispositiven Recht der Leistungsstorungen zum Ausdruck kommen Im Fall von typischen Ungleichgewichtssituationen wie beispielsweise bei Verbraucherkaufen-kann dieser Spielraum zwischen dispositive Recht und Inhaltskontrolle ganz wegfallen: Dann fallen das dispositive Leistungsstorungsrecht des allgemeinen Vertragsrechts und der zwingende Inhalt der Verbrauchervertrage zusammen (Beispiele hierfur: Osterreichisches, niederlandisches, skand inavisches Recht) 6. Offene fragen Wo soll man die grenze zwischen Vertragsfre iheit und Solidaritat ziehen, wenn diese kollidieren?Gedanke des nachträglichen Entstehens einer persönlichen Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien sowie der allgemeine Gedanke der Solidarität mit den Interessen des beschwerten Vertragspartners können dabei ein Rolle spielen. ' 36 des einheitlichen Nordischen Vertragsgesetzes behandelt nicht von ungefähr die Problematik der anfänglichen Ungleichgewichtigkeit des Vertrages (auf den Abschlußzeitpunkt bezogene Inhaltskontrolle) und die Problematik eines erst nachträglich entstehenden Ungleichgewichts nach den gleichen Leitlinien. Dem Leistungsstörungsrecht kommen auch als dispositivem Vertragsrecht Gerechtigkeitsfunktionen zu: Es geht weniger um den Willen der konkreten Parteien, denn der fehlt ja, wenn es zur Anwendung kommt, als um die gerechte Verteilung der Rechte, Pflichten und Risiken zwischen den Parteien aus der heteronomen Sicht des Staates. Bei dieser Verteilung kann die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Partners gar kein Fremdwort sein. Es zeigt sich, daß die traditionelle Orientierung des Vertragsrechts am liberalen Willensprinzip eine künstliche Trennlinie zwischen dispositivem und zwingendem Vertragsrecht und zwischen den abschluß- und den abwicklungsbezogenen Rechtsfragen im Vertragsrecht gezogen hat. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht kann sowohl (1) mit der Problematik der nachträglichen Veränderung von Umständen als auch (2) mit der abschlußbezogenen vertraglichen Inhaltskontrolle sowie mit den für diese Gebiete geltenden Prinzipien in Verbindung gebracht werden. Erklärung für (1): Die Parteien können bewußt die Regelung ihrer Rechte und Pflichten dem dispositiven Vertragsrecht überlassen haben. In der Regel wird das aber nicht der Fall sein: Die Parteien werden meist von einer Situation überrascht, die von ihnen ungeregelte Rechtsfragen aufwirft. Ebenso wie bei der unvorhersehbaren Umstandsveränderung verteilt dann der Staat die Risiken. Erklärung für (2): Die Fairness und Ausgewogenheit des Vertrages kann im Vertragsabschlußzeitpunkt nur soweit beurteilt werden, als er zukünftige Szenarien voraussieht und mitregelt. Unvorhergesehene Umstände und alle sonstigen vertraglich nicht geregelten Situationen (wie z.B. vertraglich ungeregelte Vertragsverletzungen), die in der Zukunft eintreten, unterliegen keiner anfänglichen Inhaltsprüfung, sondern treffen erst später auf die Fairness-, Solidaritäts- und Ausgewogenheitsprinzipien des Vertragsrechts. Das - insbesondere beim Fehlen von persönlichen Unterlegenheitssituationen viel - weitere Netz der anfänglichen vertraglichen Inhaltskontrolle, das bekanntlich auch auf Lösungen des dispositiven Rechts zurückgreift, korrespondiert also insofern mit den Prinzipien, die im dispositiven Recht der Leistungsstörungen zum Ausdruck kommen. Im Fall von typischen Ungleichgewichtssituationen - wie beispielsweise bei Verbraucherkäufen - kann dieser Spielraum zwischen dispositivem Recht und Inhaltskontrolle ganz wegfallen: Dann fallen das dispositive Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Vertragsrechts und der zwingende Inhalt der Verbraucherverträge zusammen (Beispiele hierfür: österreichisches, niederländisches, skandinavisches Recht). 6. Offene Fragen Wo soll man die Grenze zwischen Vertragsfreiheit und Solidarität ziehen, wenn diese kollidieren?
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