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Der Entwurf des BMF-Schreibens enthalt auch besondere Regeln fur Steuer- pfichtige, die entweder eine Kombination der transaktionsbezogenen Stan dardmethoden einsetzen oder gewinnorientierte Methoden verwenden (vgl. Tz. 2.2.4. Verw GrSE). Bei Anwendung dieser Methoden werden zunachst an die sorgfalt des steu htigen groBere Anforderungen gestellt als in Fal len, in denen er sich auf die verwendung von Standardmethoden beschrankt So hat der Steuerpfichtige alle notwendigen Dokumente bereitzustellen und achweise zu sammeln sowie fur deren leichte Uberprufbarkeit Sorge zu tra gen Diese Anforderungen durften allerdings fur alle Methoden gelten, so dass ler Aussagegehalt der Textziffer fraglich erscheint. Zum zweiten sieht der Entwurf des bmF-schreibens vor. dass der steuer- ofichtige zur Mitwirkung verpfichtet ist, falls die Finanzverwaltung die Plausibilitat der von ihm verwendeten Verrechnungspreise nach einer ande- en als der transaktionsbasierten Methode uberprufen will Die vorschrift teht in Widerspruch zu Tz. 2.4.1. der Verw GrS. Demnach ist der Steuer- pflichtige in der Wahl der Methode frei, solange die Ubereinstimmung ihrer nisse mit dem Fremdvergleich sichergestellt ist Grundlage der Uber errechnungspreismethode Vom Steuerpfichtigen konnte allenfalls eine Be grundung verlangt werden, warum die anwendung der Standardmethoden nicht sachgerecht ist Eine Verprobung mit den Standardmethoden kann d gegen nicht verlangt werden, da der Steuerpflichtige sich ja bereits auBe Stande sah, die Standardmethoden sachgerecht anzuwenden. Die Vorschrift onnte in der Praxis eine hohe buirde fur die unternehmen bedeuten, weilz B fur die Preisvergleichsmethode Fremdvergleichspreise und die Umstande der Preisbildung dokumentiert werden mussten, obwohl im Einzelfall feststehen onnte, dass die Methode - etwa aufgrund geographischer Marktunter- schiede- nicht anwendbar ist Die zusatzlichen dokumentationserfordernisse des bmf-schreibens durften vor allem gegen die international weit verbreitete gewinnvergleichsmethode oder Comparable Profits Method (CPM) sowie die Transactional Net Margin Methoden(vgl. BMF-Stellungnahme v 13. 7. 1995, IStR 1995 S 384; Runge IStR 1995$ 507; Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 9 Gebrauch der cpm in atschland interpretiert werden, obwohl diese Methode in anderen Landern weit verbreitet ist und bei der Implementation von international einheitlichen errechnungspreissystemen oft zwingend ist Es ist fraglich, ob die verpflichtung des Steuerpflichtigen an einer Plausibi- litatsprufung mitzuwirken, durch die OECD-Richtlinien gedeckt wird Nach dung von mehr als einer Verrechnungspreismethode verlangt werden. Diese Regelung stellt eine der wichtigen Zumutbarkeitsgrenzen im Grundsatzka itel der OECD-Richtlinien dar(vgl. Becker, GS Knobbe-Keuk, S561). ware ein Steuerpflichtiger, der eine Nicht-Standardmethode verwendet, wegen ner moglichen spateren Plausibilitatsprufung gezwungen, zusatzliche Daten zu dokumentieren, so entsprache diese verpflichtung de facto einem VerstoB gegen die Zumutbarkeitsgrenze der Tz 1.69 der OECD-Richtlinien 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 934Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält auch besondere Regeln für Steuer￾pflichtige, die entweder eine Kombination der transaktionsbezogenen Stan￾dardmethoden einsetzen oder gewinnorientierte Methoden verwenden (vgl. Tz. 2.2.4. VerwGrSE). Bei Anwendung dieser Methoden werden zunächst an die Sorgfalt des Steuerpflichtigen größere Anforderungen gestellt als in Fäl￾len, in denen er sich auf die Verwendung von Standardmethoden beschränkt. So hat der Steuerpflichtige alle notwendigen Dokumente bereitzustellen und Nachweise zu sammeln sowie für deren leichte Überprüfbarkeit Sorge zu tra￾gen. Diese Anforderungen dürften allerdings für alle Methoden gelten, so dass der Aussagegehalt der Textziffer fraglich erscheint. Zum zweiten sieht der Entwurf des BMF-Schreibens vor, dass der Steuer￾pflichtige zur Mitwirkung verpflichtet ist, falls die Finanzverwaltung die Plausibilität der von ihm verwendeten Verrechnungspreise nach einer ande￾ren als der transaktionsbasierten Methode überprüfen will. Die Vorschrift steht in Widerspruch zu Tz. 2.4.1. der VerwGrS. Demnach ist der Steuer￾pflichtige in der Wahl der Methode frei, solange die Übereinstimmung ihrer Ergebnisse mit dem Fremdvergleich sichergestellt ist. Grundlage der Über￾prüfung durch die Finanzbehörde bildet die von dem Unternehmen gewählte Verrechnungspreismethode. Vom Steuerpflichtigen könnte allenfalls eine Be￾gründung verlangt werden, warum die Anwendung der Standardmethoden nicht sachgerecht ist. Eine Verprobung mit den Standardmethoden kann da￾gegen nicht verlangt werden, da der Steuerpflichtige sich ja bereits außer Stande sah, die Standardmethoden sachgerecht anzuwenden. Die Vorschrift könnte in der Praxis eine hohe Bürde für die Unternehmen bedeuten, weil z. B. für die Preisvergleichsmethode Fremdvergleichspreise und die Umstände der Preisbildung dokumentiert werden müssten, obwohl im Einzelfall feststehen könnte, dass die Methode — etwa aufgrund geographischer Marktunter￾schiede — nicht anwendbar ist. Die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse des BMF-Schreibens dürften vor allem gegen die international weit verbreitete Gewinnvergleichsmethode oder Comparable Profits Method (CPM) sowie die Transactional Net Margin Method (TNMM) zielen. Diese sind bislang in Deutschland keine anerkannten Methoden (vgl. BMF-Stellungnahme v. 13. 7. 1995, IStR 1995 S. 384; Runge, IStR 1995 S. 507; Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 9 MA, Tz. 260). Insofern können die oben beschriebenen zusätzlichen Anforde￾rungen auch als weitere Abschreckung gegen den Gebrauch der CPM in Deutschland interpretiert werden, obwohl diese Methode in anderen Ländern weit verbreitet ist und bei der Implementation von international einheitlichen Verrechnungspreissystemen oft zwingend ist. Es ist fraglich, ob die Verpflichtung des Steuerpflichtigen an einer Plausibi￾litätsprüfung mitzuwirken, durch die OECD-Richtlinien gedeckt wird. Nach Tz. 1.69 der OECD-Richtlinien soll vom Steuerpflichtigen nicht die Anwen￾dung von mehr als einer Verrechnungspreismethode verlangt werden. Diese Regelung stellt eine der wichtigen Zumutbarkeitsgrenzen im Grundsatzka￾pitel der OECD-Richtlinien dar (vgl. Becker, GS Knobbe-Keuk, S. 561). Wäre ein Steuerpflichtiger, der eine Nicht-Standardmethode verwendet, wegen ei￾ner möglichen späteren Plausibilitätsprüfung gezwungen, zusätzliche Daten zu dokumentieren, so entspräche diese Verpflichtung de facto einem Verstoß gegen die Zumutbarkeitsgrenze der Tz. 1.69 der OECD-Richtlinien. 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 934 - 682 -
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