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ungspflichten und -wunsche im 3 sen Umstand bemangelt zu Recht auch das IDw in seiner Stellungnahme DW-Stellungnahme v. 4.4. 2000 WPg 2000 S 485) Das Kernproblem bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist das Identifizieren geeigneter Drittvergleichsdaten, z B vergleichbarer Preise Rohgewinnmargen bzw. Kostenaufschlagsatze. Sind potenzielle vergleichs- transaktionen gefunden worden, muss eine Vergleichbarkeitsanalyse durch gefuhrt werden (vgl. Tz 1.15 ff. der OECD-Richtlinie). Im Rahmen dieser Analyse sind alle Unterschiede zwischen der Vergleichstransaktion und der zu untersuchenden Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen zu be. stimmen. SchlieBlich mussen gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden, um einen angemessenen Verrechnungspreis zu gewahrleisten. Nur im Rahmen eines solchen systematischen Verfahrens kann ein fremdublicher Preis sinnvoll bestimmt und die Preisbildung sachgerecht dokumentiert wer- de Ist mit Hilfe der oben beschriebenen Analyse die Fremdvergleichskonformitat der verwendeten Verrechnungspreise durch den Steuerpflichtigen belegt wor- den, durfte ein GroBteil der laut Entwurf bereitzustellenden Unterlagen uber- fussig sein So ist beispielsweise der Wert von Tagesordnungen und Protokol- len von Aufsichtsrats-und Vorstandssitzungen fur einen fremdvergleichsu lichen Preis regelmaBig von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt umso meh Is die vorlage dieser Unterlagen fur den Steuerpfichtigen in der vergangen heit zu erheblichen Problemen fuhren konnte. Da diese Unterlagen ublicher- weise nicht vor dem Hintergrund einer Betriebsprufung angefertigt werden, enthalten sie bisweilen missverstandliche Ausfuhrungen, die von der Finanz- behorde leicht falsch interpretiert wurden 4. Dokumentationsanforderungen fuir Verrechnungspreismethoden Der fehlende Bezug zum Fremdvergleich kommt auch bei der Dokumentation lichen Standards ist die beschreibung der gewahlten Methode zentraler Be Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben an die Dokumentation der Me thoden stellt, bleibt allerdings im Dunkeln Der Entwurf behandelt die ver- rechnungspreismethoden vor allem in den Tz. 2.2.2. bis Tz. 2.2.7. Verw GrSE Nach Tz. 2.2.2. Verw GrSE sollen Unterlagen uber die ,, Verrechnungspreisbil dung" zum Kernumfang einer sachgerechten Dokumentation gehoren Die Dokumentation der Verrechnungspreismethoden hat nach Tz 2.2.3 Verw GrSE offenbar im Zeitpunkt der Preisfestlegung, spatestens jedoch zu Beginn des Leistungsaustausches zu erfolgen. Die Vorschriften der Tz 2.2.7 Verw GrSE machen zudem die erstellung , interner Verrechnungspreisricht inien"vom Steuerpflichtigen erforderlich Dieser Begriff wird im Entwurf nicht naher erlautert. Um die in Tz. 2.2.7. Verw Grse geforderte Vorlage der internen Verrechnungspreisrichtlinien zu Beginn einer AuBenprufung zu ge- wahrleisten. scheint es daher in Zukunft erforderlich zu sein. ein formalise tes Verrechnungspreissystem zu implementieren Die Wahl der Bezeichnung Richtlinie sowie der Kontext der Vorschrift innerhalb des Entwurfs des BMF-Schreibens legen die Vermutung nahe, dass die internen Verrechnungs- preisrichtlinien im Zweifel konzernweite Geltung haben sollten. IWB Nr 14 vom 26.7. 2000 681sen Umstand bemängelt zu Recht auch das IDW in seiner Stellungnahme (IDW-Stellungnahme v. 4. 4. 2000 WPg 2000 S. 485). Das Kernproblem bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist das Identifizieren geeigneter Drittvergleichsdaten, z. B. vergleichbarer Preise, Rohgewinnmargen bzw. Kostenaufschlagsätze. Sind potenzielle Vergleichs￾transaktionen gefunden worden, muss eine Vergleichbarkeitsanalyse durch￾geführt werden (vgl. Tz. 1.15 ff. der OECD-Richtlinie). Im Rahmen dieser Analyse sind alle Unterschiede zwischen der Vergleichstransaktion und der zu untersuchenden Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen zu be￾stimmen. Schließlich müssen gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden, um einen angemessenen Verrechnungspreis zu gewährleisten. Nur im Rahmen eines solchen systematischen Verfahrens kann ein fremdüblicher Preis sinnvoll bestimmt und die Preisbildung sachgerecht dokumentiert wer￾den. Ist mit Hilfe der oben beschriebenen Analyse die Fremdvergleichskonformität der verwendeten Verrechnungspreise durch den Steuerpflichtigen belegt wor￾den, dürfte ein Großteil der laut Entwurf bereitzustellenden Unterlagen über- flüssig sein. So ist beispielsweise der Wert von Tagesordnungen und Protokol￾len von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen für einen fremdvergleichsüb￾lichen Preis regelmäßig von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als die Vorlage dieser Unterlagen für den Steuerpflichtigen in der Vergangen￾heit zu erheblichen Problemen führen konnte. Da diese Unterlagen üblicher￾weise nicht vor dem Hintergrund einer Betriebsprüfung angefertigt werden, enthalten sie bisweilen missverständliche Ausführungen, die von der Finanz￾behörde leicht falsch interpretiert wurden. 4. Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreismethoden Der fehlende Bezug zum Fremdvergleich kommt auch bei der Dokumentation der Verrechnungspreismethoden zum Ausdruck. Nach den international üb￾lichen Standards ist die Beschreibung der gewählten Methode zentraler Be￾standteil jeder Verrechnungspreisdokumentation. Welche Anforderungen die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben an die Dokumentation der Me￾thoden stellt, bleibt allerdings im Dunkeln. Der Entwurf behandelt die Ver￾rechnungspreismethoden vor allem in den Tz. 2.2.2. bis Tz. 2.2.7. VerwGrSE. Nach Tz. 2.2.2. VerwGrSE sollen Unterlagen über die „Verrechnungspreisbil￾dung“ zum Kernumfang einer sachgerechten Dokumentation gehören. Die Dokumentation der Verrechnungspreismethoden hat nach Tz. 2.2.3. VerwGrSE offenbar im Zeitpunkt der Preisfestlegung, spätestens jedoch zu Beginn des Leistungsaustausches zu erfolgen. Die Vorschriften der Tz. 2.2.7. VerwGrSE machen zudem die Erstellung „interner Verrechnungspreisricht￾linien“ vom Steuerpflichtigen erforderlich. Dieser Begriff wird im Entwurf nicht näher erläutert. Um die in Tz. 2.2.7. VerwGrSE geforderte Vorlage der internen Verrechnungspreisrichtlinien zu Beginn einer Außenprüfung zu ge￾währleisten, scheint es daher in Zukunft erforderlich zu sein, ein formalisier￾tes Verrechnungspreissystem zu implementieren. Die Wahl der Bezeichnung „Richtlinie“ sowie der Kontext der Vorschrift innerhalb des Entwurfs des BMF-Schreibens legen die Vermutung nahe, dass die internen Verrechnungs￾preisrichtlinien im Zweifel konzernweite Geltung haben sollten. Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 933 IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 681 -
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