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8. Transfer Pricing News Aufhebung des Lizenzurteils durch BFH Im Dezember 1998 falte das Fg rheinland-Pfalz ein auberst kontroverses Urteil zu Lizenzgebuhren zwischen verbundenen Unternehmen Nach dieser Urteil durfte die konzernverbundene Eigentumerin einer warenzeichenrecht lich geschutzten Konzernbezeichnung und eines dazugehorigen ebenso ge- schutzten graphischen Firmenlogos keine Lizenzgebuihr fur die verwendung des Warenzeichens von der deutschen Schwestergesellschaft fordern, soweit die gesellschaft bereits unter der geschutzten Bezeichnung firmierte (vgl. FG 1999, S. 499; Kroppen/Eigelshoven, Tax Notes International v. 21.8 000, S 802; Baumhoff, IStR 1999, S533). Dieses Urteil wurde jetzt durch den BFH aufgehoben. Die Entscheidung des bFh (ir 12/99 )ist fur die Praxis von besonderer Bedeutung, untersucht sie doch sehr sorgfaltig, unter welchen Be- dingungen Lizenzgebuhren zu erheben sind Sachverhal Bei dem deutschen Steuerzahler handelte es sich um eine gmbh. die al Zulieferer Bremsen und Bremsenteile produzierte und an Fahrzeugher vertrieb Die gmbh gehorte zu einer internationalen Unternehmens deren Mitglieder alle die einheitliche Bezeichnung n x in der irma fuhrten. Zusammen mit der Firmenbezeichnung nutzten die thaften auch ein bestimmtes speziell gestaltetes und farblich hervorgehobe- tum einer auslandischen Schwestergesellschaft und weltweit durch entspr chende warenzeichenrechtliche Vorschriften geschutzt. Die deutsche gmbH lutzte beide rechte seit 1985 ohne Zahlung einer Lizenz. Mit wirkung vom 1. 8. 1991 vereinbarten die auslandische Eigentumerin der Rechte und die deutsche Gesellschaft als Lizenznehmerin die Zahlung einer jahrlichen Li- zenzgebuhr fur die nutzung der geschutzten Bezeichnung und des Logos in Hohe von 1, 5%der betreffenden Umsatze der gmbH. Die Finanzverwaltung dagegen qualifizierte die Lizenzgebuhren als verdeckte Gewinnausschuttung Diese Auffassung wurde durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz bestatigt Begrundung des BFH Der BFH zitiert zunachst die auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Uberlassung des gemeinsamen Konzernnamens zum ublichen Ruckhalt im Konzern zu zahlen sei und daher nicht gesondert entgeltfahig sei Der Senat verwirft dann jedoch die verwaltungsmeinung und unterscheidet im Einklang mit der uberwiegenden Literaturmeinung zwischen der Firma eines Unter- nehmens und einem markenrecht Soweit der Konzernname auch als marken. name geschutzt ist, kann eine Lizenzgebuhr grundsatzlich erhoben werden da der Markenname in seiner rechtlichen Qualitat klar von der Firma eines Unternehmens zu trennen ist Unter seiner firma kann ein unternehmen im Geschaftsverkehr eindeutig identifiziert werden. Mit einem Markennamen oder einem Markenzeichen werden dagegen einzelne Produkte oder Produkt gruppen bezeichnet. Beide Rechte sind insofern unterschiedlichen Inhalts, rearden rechtlich unterschiedlich geschutzt und finden in der Praxis eine un- terschiedliche verwendung. Falls Markenname bzw. Markenzeichen und Firma eines Unternehmens sich ganz oder in Teilen entsprechen, kann die Firma in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zumindest teilweise durch den Markennamen oder das Markenzeichen verdrangt werden Lt BFH steht es IWB Nr 2 vom 24.1. 2001· Transfer Pricing News Aufhebung des Lizenzurteils durch BFH Im Dezember 1998 fällte das FG Rheinland-Pfalz ein äußerst kontroverses Urteil zu Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Nach diesem Urteil durfte die konzernverbundene Eigentümerin einer warenzeichenrecht￾lich geschützten Konzernbezeichnung und eines dazugehörigen ebenso ge￾schützten graphischen Firmenlogos keine Lizenzgebühr für die Verwendung des Warenzeichens von der deutschen Schwestergesellschaft fordern, soweit die Gesellschaft bereits unter der geschützten Bezeichnung firmierte (vgl. EFG 1999, S. 499; Kroppen/Eigelshoven, Tax Notes International v. 21. 8. 2000, S. 802; Baumhoff,IStR 1999, S. 533). Dieses Urteil wurde jetzt durch den BFH aufgehoben. Die Entscheidung des BFH (I R 12/99) ist für die Praxis von besonderer Bedeutung, untersucht sie doch sehr sorgfältig, unter welchen Be￾dingungen Lizenzgebühren zu erheben sind. Sachverhalt Bei dem deutschen Steuerzahler handelte es sich um eine GmbH, die als Kfz￾Zulieferer Bremsen und Bremsenteile produzierte und an Fahrzeughersteller vertrieb. Die GmbH gehörte zu einer internationalen Unternehmensgruppe, deren Mitglieder alle die einheitliche Bezeichnung „X“ in der jeweiligen Firma führten. Zusammen mit der Firmenbezeichnung nutzten die Gesell￾schaften auch ein bestimmtes speziell gestaltetes und farblich hervorgehobe￾nes Symbol als Firmenlogo. Die Bezeichnung X sowie das Logo waren Eigen￾tum einer ausländischen Schwestergesellschaft und weltweit durch entspre￾chende warenzeichenrechtliche Vorschriften geschützt. Die deutsche GmbH nutzte beide Rechte seit 1985 ohne Zahlung einer Lizenz. Mit Wirkung vom 1. 8. 1991 vereinbarten die ausländische Eigentümerin der Rechte und die deutsche Gesellschaft als Lizenznehmerin die Zahlung einer jährlichen Li￾zenzgebühr für die Nutzung der geschützten Bezeichnung und des Logos in Höhe von 1,5% der betreffenden Umsätze der GmbH. Die Finanzverwaltung dagegen qualifizierte die Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Auffassung wurde durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz bestätigt. Begründung des BFH Der BFH zitiert zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Überlassung des gemeinsamen Konzernnamens zum üblichen Rückhalt im Konzern zu zählen sei und daher nicht gesondert entgeltfähig sei. Der Senat verwirft dann jedoch die Verwaltungsmeinung und unterscheidetim Einklang mit der überwiegenden Literaturmeinung zwischen der Firma eines Unter￾nehmens und einem Markenrecht. Soweit der Konzernname auch als Marken￾name geschützt ist, kann eine Lizenzgebühr grundsätzlich erhoben werden, da der Markenname in seiner rechtlichen Qualität klar von der Firma eines Unternehmens zu trennen ist. Unter seiner Firma kann ein Unternehmen im Geschäftsverkehr eindeutig identifiziert werden. Mit einem Markennamen oder einem Markenzeichen werden dagegen einzelne Produkte oder Produkt￾gruppen bezeichnet. Beide Rechte sind insofern unterschiedlichen Inhalts, werden rechtlich unterschiedlich geschützt und finden in der Praxis eine un￾terschiedliche Verwendung. Falls Markenname bzw. Markenzeichen und Firma eines Unternehmens sich ganz oder in Teilen entsprechen, kann die Firma in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zumindest teilweise durch den Markennamen oder das Markenzeichen verdrängt werden. Lt. BFH steht es IWB Nr. 2 vom 24. 1. 2001 - 51 -
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