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den Anteilseignern grundsatzlich frei, einen Markennamen oder ein Marken zeichen an eine tochtergesellschaft zu lizenzieren. Unter den oben beschrie- enen grundsatzen ist entscheidend, ob eine Lizenz fur die Nutzung einer Bezeichnung als Firma oder als Markenname verwendet wird Erfolgt die li- enzzahlung fur einen Markennamen, kann diese Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschuttung qualifiziert werden, sofern der lizenzierten Marke ein eigenstandiger Wert zuzumessen ist Das FG ging davon aus, dass das Waren- zeichen nicht werthaltig sei Es begruindete seine Ansicht damit, der Kunden tamm der gmbh hatte vorwiegend aus Fahrzeugherstellern bestanden. Die Kaufentscheidung dieser gewerblichen Kunden sei, anders als die entschei dung privater Konsumenten, nicht durch ein Markenzeichen, sondern viel- mehr durch die qualitat, den Preis und die verlasslichkeit der Produkte be- stimmt. Der BFH weist diese Argumentation zuruck Er fuhr aus, dass der Wert einer Marke nicht nur durch die Tatsache bestimmt wird ob sie tatsach lich zu hoheren Umsatzen oder einer Vergroberung des Marktanteils gefuhrt hat. So reicht es bereits aus, dass die nutzungsuberlassung einer Marke grundsatzlich dazu geeignet ist, den absatz des Lizenznehmers zu fordern. Dies gilt selbst fur Falle, in denen der Lizenznehmer schon uber eine eigene gefestigte Stellung im Markt verfugt Laut BFH sind im Zusammenhang mit der beurteilung des wertes einer Marke die folgenden Aspekte zu be- ucksichtigen: fur die Markenprodukte erzielbare Preise, Bekanntheitsgrad der Marke, weltweite bzw regionale Prasenz der Marke, Umfang der Ausfuh ens u schaffen und die aufwendungen fur ihren Aufbau und Werterhalt getragen hat Soweit ein verbundenes Unternehmen eine Marke geschaffen und deren Auf- bau finanziert hat, geht der bFH davon aus, dass auch ein unabhangiger Drit er der deutschen Tochtergesellschaft die Nutzungsrechte an der Marke nicht bloBen Tatsache, dass die deutsche Gesellschaft unter einer Bezeichnung fir- miert, die der lizenzierten Marke ahnelt, noch keine Einschrankung hinsicht- lich entgeltlicher Nutzungsuberlassung der Marke an diese Gesellschaft Anmerkungen Die Entscheidung durfte sowohl von multinationalen Konzernen wie von Steuerfachleuten einhellig begruBt werden. Die Vorentscheidung hatte ver- breitet zu Irritationen gefuhrt, da in einer Vielzahl international operierender Unternehmensgruppen die bekannten und wertvollen konzerneigenen Mar ken an verbundene Unternehmen lizenziert werden Im Lichte der entschei- denfalls soweit deutsche Steuerpflichtige beteiligt sind, gefahrder teme, je- dung des FG waren diese in der Praxis sehr verbreiteten Lizenzsy Diese unmittelbare Bedrohung besteht nun nicht mehr. Mit seiner Entschei dung erkennt der BFH auch explizit an, dass die bedeutung von Markenrech- ten nicht auf den Konsumguterbereich zu beschranken ist Eine Ansicht, wel- che bisher durch Betriebsprufer regelmaBig vertreten wurde. Allerdings rde die Sache durch den bFh an das FG zur Bestimmung des Markenwer- tes und der Hohe einer angemessenen Lizenz zuruickverwiesen. Es bleibt ab- zuwarten, wie das Fg diese auberst schwierige und komplexe Aufgabe losen wird und in welcher Weise das Fg das verhaltnis von Firma und Marke bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebuhr berucksichtigen wird [RA/StB Dr: Heinz-Klaus Kroppen, LL. M, Dr. Achim Roeder, M.A Deloitte Touche, Dusseldorfden Anteilseignern grundsätzlich frei, einen Markennamen oder ein Marken￾zeichen an eine Tochtergesellschaft zu lizenzieren. Unter den oben beschrie￾benen Grundsätzen ist entscheidend, ob eine Lizenz für die Nutzung einer Bezeichnung als Firma oder als Markenname verwendet wird. Erfolgt die Li￾zenzzahlung für einen Markennamen, kann diese Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, sofern der lizenzierten Marke ein eigenständiger Wert zuzumessen ist. Das FG ging davon aus, dass das Waren￾zeichen nicht werthaltig sei. Es begründete seine Ansicht damit, der Kunden￾stamm der GmbH hätte vorwiegend aus Fahrzeugherstellern bestanden. Die Kaufentscheidung dieser gewerblichen Kunden sei, anders als die Entschei￾dung privater Konsumenten, nicht durch ein Markenzeichen, sondern viel￾mehr durch die Qualität, den Preis und die Verlässlichkeit der Produkte be￾stimmt. Der BFH weist diese Argumentation zurück. Er führt aus, dass der Wert einer Marke nicht nur durch die Tatsache bestimmt wird, ob sie tatsäch￾lich zu höheren Umsätzen oder einer Vergrößerung des Marktanteils geführt hat. So reicht es bereits aus, dass die Nutzungsüberlassung einer Marke grundsätzlich dazu geeignet ist, den Absatz des Lizenznehmers zu fördern. Dies gilt selbst für Fälle, in denen der Lizenznehmer schon über eine eigene gefestigte Stellung im Markt verfügt. Laut BFH sind im Zusammenhang mit der Beurteilung des Eigenwertes einer Marke die folgenden Aspekte zu be￾rücksichtigen: für die Markenprodukte erzielbare Preise, Bekanntheitsgrad der Marke, weltweite bzw. regionale Präsenz der Marke, Umfang der Ausfuh￾ren des Konzernunternehmens und die Frage, wer den Wert der Marke ge￾schaffen und die Aufwendungen für ihren Aufbau und Werterhalt getragen hat. Soweit ein verbundenes Unternehmen eine Marke geschaffen und deren Auf￾bau finanziert hat, geht der BFH davon aus, dass auch ein unabhängiger Drit￾ter der deutschen Tochtergesellschaft die Nutzungsrechte an der Marke nicht ohne ein angemessenes Entgelt überlassen hätte. Insofern ergibt sich aus der bloßen Tatsache, dass die deutsche Gesellschaft unter einer Bezeichnung fir￾miert, die der lizenzierten Marke ähnelt, noch keine Einschränkung hinsicht￾lich entgeltlicher Nutzungsüberlassung der Marke an diese Gesellschaft. Anmerkungen Die Entscheidung dürfte sowohl von multinationalen Konzernen wie von Steuerfachleuten einhellig begrüßt werden. Die Vorentscheidung hatte ver￾breitet zu Irritationen geführt, da in einer Vielzahl international operierender Unternehmensgruppen die bekannten und wertvollen konzerneigenen Mar￾ken an verbundene Unternehmen lizenziert werden. Im Lichte der Entschei￾dung des FG wären diese in der Praxis sehr verbreiteten Lizenzsysteme, je￾denfalls soweit deutsche Steuerpflichtige beteiligt sind, gefährdet gewesen. Diese unmittelbare Bedrohung besteht nun nicht mehr. Mit seiner Entschei￾dung erkennt der BFH auch explizit an, dass die Bedeutung von Markenrech￾ten nicht auf den Konsumgüterbereich zu beschränken ist. Eine Ansicht, wel￾che bisher durch Betriebsprüfer regelmäßig vertreten wurde. Allerdings wurde die Sache durch den BFH an das FG zur Bestimmung des Markenwer￾tes und der Höhe einer angemessenen Lizenz zurückverwiesen. Es bleibt ab￾zuwarten, wie das FG diese äußerst schwierige und komplexe Aufgabe lösen wird und in welcher Weise das FG das Verhältnis von Firma und Marke bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigen wird. [RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., Dr. Achim Roeder, M.A., Deloitte & Touche, Düsseldorf] - 52 -
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