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DER BETRIEB. Heft 37 vom 16. 2005 Steuerrecht 1989 Zusatzlich ist zu bemerken, dass es sich in den Anwendungsfal- rungsrecht, das ihm im Rahmen der DBa eingeraumt wird, zu len des s 1 AStG um grenzuberschreitende Konstellationen han. verzichten oder aber im innerstaatlichen Recht auf den Fremd delt,der EuGH allerdings in der Vergangenheit regelmaBig auf vergleichspreis anstatt auf den Teilwert abzustellen. Vor- und Nachteile im gleichen Staat abgestellt hat. Auch in die. Die Anwendung eines einheitlichen FremdvergleichsmaBstabs sem Fall hat Generalanwaltin Kokott mit ihren Schlussantraigen auf der Tatbestandsseite muss gleichermaBen zur Anwendung in der Rs. Manninen5l Neuland betreten, indem sie eine mogli- eines einheitlichen BewertungsmaB stabs auf der Rechtsfolgen che Koharenz auf EU-Ebene anspricht. Ob der EuGH dieser In- seite fuhren, da es durch die Anwendung der unterschiedlichen erpretation des Begriffs der Koharenz auch in anderen Fallen Einkunftekorrekturnormen ansonsten zu widerspruchlichen Er- das Argument der steuerlichen Koharenz im Fall Manninen zu- die unterschiedlichen WertmaBstabe (Teilwert, Fremdver- gleichspreis) aufzugeben und nur auf den Fremdvergleichspreis Selbst wenn diese Weiterentwicklung vom EuGH in seiner Rspr. als MaBstab fur die Einkiunftekorrektur abzustellen Dies wurde verfolgt wird, kann die Gewinnberichtigung nach s 1 AStG nicht aber zugleich einen tiefen Eingriff in das Steuerrecht bedeuten. auf Grundlage der Koharenz gerechtfertigt werden, da der An- Der Gesellschafter einer Personengesellschaft musste dann z B. enaung vol AStG in Deutschland weder ein steuerlicher die private Nutzung oder den privaten Verbrauch eines Wirt Vorteil in Deutschland noch ein konkreter steuerlicher Vorteil schaftsguts zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten. im anderen Mitgliedstaat gegenubersteht. Im Gegenteil, im je- Gegen die Entscheidung des FG Munster vom 10.3.2005!hat weils anderen Mitgliedstaat kann sich sogar ein steuerlicher der Klager Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt. Es andigungsverfahrens bzw. eines Schiedsverfahrens nach der Revisionsverfahren die frage der Eg-rechtmabigkeit des s 1 halb der gruppe doppelt besteuert wurde Selbst wenn die Ge Es stellt sich die Frage, wie Stpfl. auf das Urteil des FG m ulster winne im Ausland einer niedrigeren Besteuerung unterliegen,vom 10.3.2005 reagieren sollten. In einschlagigen Fallen ist an- ist dies nicht geeignet, als m Vorteil"den steuerlichen Nachteil in zuraten, unter Hinweis auf die nZB gegen das Urteil des FG Muns Deutschland zu rechtfertigen. Dies ist umso mehr der Fall, als terund die darauf zu erwartende Entscheidung des BFH ein Ruhen so ausgestaltet sein muss, dass gewahrleistet ist, dass sich der achten, dass ein Ruhen kraft Gesetzes nach s 363 Abs.2 Satz 2AO steuerliche Vorteil und der Nachteil tatsachlich und in gleichem wohl nichtin Betracht kommt. Mit der NZB im Falldes FG Munster Umfang gegeniuberstehen, was aufgrund der Ausgestaltung der ist zwar ein Verfahren bei einem obersten Bundesgericht anhan Vorschrift dess 1 AstG nicht gegeben ist. gig. Allerdings ist die NZB gem. $116 FGO kein Verfahreni Svon s363 Abs 2 Satz 2 AO, sondern ein summarisches Verfahren, das Daruber hinaus hat der EuGH in standiger Rechtsprechung die eine andere Zielrichtung als die abschlieBende Klarung einer Tatsache, dass Gewinne in einem auslandischen Staat niedriger Rechtsfrage zum Gegenstand hats. Ein Ruhen des Verfahrens besteuert werden, nicht als Rechtfertigungsgrund fur eine steu. kann daher nur auf ZweckmaBigkeitserwagungen gestutzt wer- erlich nachteilige Behandlung im Inland zugelassen". Ein etwai- den. Die ZweckmaBigkeit sollte u E in diesen Fallen jedoch zu ger Steuervorteil eines Stpfl, der sich aus der geringeren steuer bejahen sein, da zum einen ein erhohter Arbeitsaufwand vermie lichen Belastung in seinem Ansassigkeitsstaat ergibt, gibt einem den wird und widerspruchliche Entscheidungen verhindert wer- anderen Mitgliedstat nicht die Moglichkeit, diese Besteuerung den. Es ist auch mitnichten so, dass die mit S i AStG verbundenen durch eigene MaBnahmen auszugleichen. Auch kann nach stan- Rechtsfragen als geklart anzusehen sind diger Rspr. des EuGH eine gunstige steuerliche Behandlung (z. B die abzugsfahigkeit von Zahlungen"oder die Gewahrung von Zuschuissen )nicht davon abhangig gemacht werden, dass ein anderer Stpfl. mit den korrespondierenden Einnahmen im 51. EuGH-Schlussantrage vom 18.3. Rs.C-319/02, Manninen, gleichen Staat der Besteuerung unterliegt. Eine Rechtfertigung aaO.(Fn. 50), Rdn. 66 ff auf grundlage der Koharenz scheidt daher ebenfalls aus. 52... EuGH-Urteil vom 26. 10. 1999 Rs. C-294/97, Eurowi UGHE 1999S.7447=DB1999S.2246,Rdn.44;vom15.7.2004 VI. Zusammenfassung Rs. C-315/02, Anneliese Lenz, Rdn. 39 53... EuGH-Urteil vom 18. 11. 1999 Rs. C-200/98, X-AB, Y-AB. EuGHE s I AStG steht in der jetzigen Form u E nicht mit den EG-recht- 999S.8261 lichen Vorgaben in Einklang 54... EuGH-Urteil vom 14. 11. 1995 Rs C-484/93. Svensson und Gus Es soll nicht verkannt werden, dass der nationale Gesetzgeber in 55.Vgl. Birkenfeld, in: Habschmann/Hepp/Sp der Konsequenz gezwungen ware, entweder auf sein besteue FGO,§363 AO Rdn.16:+' !  ' 5  !   %" #2+    $  %&  #'!  ;    5   8  #   4## # +*# 2 4  (!   # ! & #   %!      "+     &! +#     (  5     C#  ! ;+' 2  <! 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