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1988 Steuerrecht DER BETRIEB. Heft 37 vom 16.9. 2005 Marktpreis anwendet. In der Rs. X und Y lente der Eugh die Festschreibung der stillen Reserven zusammen mit einer zins EG-RechtmaBigkeit einer schwedischen Regelung ab, die einen losen Stundung und gewissen Informationspflichten einen mogli Steueraufschub durch Ubertragung zum Buchwert auf schwe. chen Weg darstellen, das Besteuerungsrecht Frankreichs sicher dische Gesellschaften zulieB, bei Ubertragungen von Anteilen zustellen. zum Buchwert auf auslandische Gesellschaften oder schwe. Der Fall des S 1 AStG ist allerdings anders gelagert. Da Deutsch- dische Gesellschaften, die von auslandischen Gesellschaften be. land in einer Reihe von ahnlichen Fallen auf eine Korrektur ver- herrscht waren, aber eine Korrektur auf den Marktpreis vorsah. zichtet bzw. nur auf Basis des Teilwerts korrigiert, ist es nur Die fragliche Regelung sollte einen moglichen Steuerausfall bei schwer nachvollziehbar, warum bei Ausscheiden des Wirt Wohnsitzwechsel des Anteilseigners verhindern. Die Regelung schaftsguts aus der deutschen steuerlichen Gewinnermittlung in war daher wegen ihrer weiten Reichweite keine zulassige Miss- anderen Fallen, wie z. B. im Fall des Verkaufs ins Ausland,etwas brauchsregelung, da sie offensichtlich unverhaltnismaBig war. anderes gelten sollte Diese Rechtsprechung wurde 1, 5 Jahre spater in einem ahn lichen Fall bestatigt. cc), Vereinbarkeit mit Art. 9 OECD-MA wirkt auch fur die EG-recht Die Parallele zu s 1 AStG liegt auf der Hand. Auch im Fall des $1 lichen Grundfreiheite StG kommt es in vergleichbaren Inlandsfallen zu keinen steuer Zur Rechtfertigung von s 1 AStG kann auch nicht vorgebracht lichen Folgen(also zu keiner Gewinnkorrektur wie z B im Fall der werden, dass die Vorschrift mit den Vorgaben des Art. 9 OECD Gewahrung eines zinslosen Darlehens einer unbeschrankt steuer- MA uibereinstimmt. Bereits in der Rs. Lankhorst-Hohorst hat der pflichtigen Muttergesellschaft an eine unbeschrankt steuerpflich- EuGH entgegen den Erklarungen der Regierungen die Tatsache tige Tochtergesellschaft) bzw. zu einer geringeren Berichtigung al dass art. 9 OECD-MA Gewinnkorrekturen auf basis des fremd. im grenzuberschreitenden Fall (z. B. im Fall der Entnahme, wo vergleichspreises zulasst, nicht als Rechtfertigungsgrund aner- eine Gewinnkorrektur mit dem Teilwert anstatt mit dem Fremd. kant, obwohl auch die Kommission die Auffassung vertrat, dass vergleichspreis erfolgt). Die Regelung des 5 1 AStG wird vielfach bei Sicherstellung einer Gegenberichtigung (und der damit ver- damit begrundet, dass z B im Fall der Lieferung von Waren an bundenen Vermeidung der Doppelbesteuerung)i S. des Art. 9 eine nahe stehende Person im Ausland diese Waren aus der deut. Abs. 2 OECD-MA der Grundsatz der VerhaltnismaBigkeit ge. schen Besteuerung ausscheiden. In diesem Zusammenhang ist al- wahrt bliebe. Auch der BFH lehne eine Rechtfertigung aufgrund lerdings zu beachten, dass das deutsche Steuerrecht fur ahnliche von Art. 9 OECD-MA in seinem Adv-Beschluss vom 21.6.2000 Inlandsfalle keine derartige Korrekturen vornimmt. IB141/0048ab So wird zum Beispiel in Fallen, in welchen ein Wirtschaftsgut durch Entnahme endgultig aus der steuerlichen Gewinnermitt. c), Die Koharenz des Steuersystems macht s 1 AStG erfor lung ausscheidet und es damit zu einer Steuerentstrickungderlich kommt,nur der Teilwert angesetzt Eine zukunftige Veraube. Auch das immer wieder bemuhte Argument der Koharenz des rung ware nach der Entnahme nach Ablauf der Spekulationsfrist Steuersystems kann im vorliegenden Fall zu keinem anderen Er- stewerfrei moglich, ein moglicherweise zu erzielender Gewinn gebnis fuhren Nach der alteren Spr des Eugh kann ein Steu wird in diesem Fall -ebenso wie bei Verkauf an eine nahe ste. ernachteil dadurch gerechtfertigt sein, dass ein unmittelbarer hende Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat-endgiultig der Zusammenhang zwischen der Gewahrung eines Steuervorteils Besteuerung entzogen. und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine steuerliche Belas Daruber hinaus sind auch im Bereich der Gewst, einer der we- tung besteht, die im Rahmen einer einzigen Besteuerung(also nigen Bereiche, in welchen Gewinnverlagerungen innerhalb bei dem gleichen Stpfl. erfolgen. Auch wenn die(sehr stark auf Deutschlands moglich sind, keine speziellen Vorschriften anzu- die eigenheiten des finnischen Anrechnungsverfahrens zuge treffen, die eine verlagerung des Gewerbeertrags zwischen den schnittenen) Schlussantrage von Generalanwaltin Kokott in der einzelnen Gemeinden verhindern sollen. Auch wenn das Steuer- Rs. Manninen so erkennen lassen, dass in sehr eng definierten gefalle durch die Einfuhrung des Mindesthebesatzes in Deutsch. Ausnahmefallen das Koharenzargument auch fur Vor-und Nach land seit dem Erhebungszeitraum 2004 deutlich reduziert wur- teile zwischen zwei verschiedenen Stpfl gultig sein soll, liegt die de, ist eine Verlagerung von GewSt Substrat zwischen einzelnen Vermutung nahe, dass diese Anforderungen bei Anwendung des Gemeinden immer noch moglich. s 1 AStG nicht erfullt waren Nicht zuletzt ist auch zu erwahnen dass das deutsche steuer. recht keine Sonderregelungen im Bereich der GewSt. vorsieht, sollte ein Wirtschaftsgut zwar die Sphare der gewerbesteuerli-4. EuGH-Schlussantrage des Generalanwalts Mischo vom 6.6. 2002 chen Gewinnermittlung verlassen, fur einkommensteuerliche Rs.C43600,aaO.(Fn.43),Rdn.54 Zwecke allerdings steuerverhaftet bleiben(Z. B durch Uberfuh 45... EuGH-Beschluss vom 8. 6. 2003 Rs. C-268/03, De Baeck, noch rung von einem Gewerbebetrieb in das Betriebsvermogen eines 46.Nach hochstrichterlicher Rspr(BFH-Urteil vom 14.6. 1988 VIll R land- und forstwirtschaftlichen Betriebs). Das deutsche Steuer 87/83,BSB!.l1988s.189=DB1988S recht setzt somit den von$ 1 AStG verfolgten Gedanken in ahn bsvermogen in das Betriebsvermogen eines landwirtschaft lichen fallen im Inland nicht um lichen Betriebs, dessen Gewinn durch Vermogensvergleich ermit Auch die Rspr. des euGH in der Rs Lasteyrie du saillantkann telt wird, zu keiner Entnahme fur Zwecke der ESt. Mangels spe- insoweit nicht zur Rechtfertigung vons 1 AStG herangezogen algesetzlicher Vorschriften wird hier auch der Gewerbeertrag werden Im Fall Lasteyrie ging es, ahnlich wie im Fall X und Y, nicht korrigiert, obwohl die Wirtschaftsguter endgaltig aus der ge- um eine vorgezogene Besteuerung fuir den Fall, dass ein Stpfl Abs. 1 Satz 18 Gewst seinen Wohnsitz ins ausland verlegte. Auch in diesem Fall wur 417. du sailan E UGH E 2004 20.:2 DB 2024 5. 6 de die Regelung damit begrundet, dass Frankreich anderenfalls 48.A.a. 0.(Fn. 3), DB 2001S. 1648(1650) unter Hinweis auf Hering das Besteuerungsrecht fur die bis zum Wegzug gelegten stillen Reserven verlieren wuirde gen erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Besteuerung Da Frank 1921930mg Belgien, EUGHE 1992 S 305 reich allerdings auch im Inlandsfall nicht auf die Besteuerung 50. EuGH-Schlussantrage vom 18.3. 2004 Rs. C-319/02, Manninen der stillen Reserven verzichten wurde, kann in diesem Fall die noch nicht in der amtlichen Sammlung veroffentlicht, Rdn. 53 ff< "  3   K  L    8    !+*#  !" ! # # 5   &2! ! D## ' )!" 2 !" !  !2 ' *5  D##  %  ' )!" 2  + !  !2   !" !  !25    + !  !2  ! "5   ; 2  <   2# ! # #    C# ! &2  ,'"!  % #    # # "  "#  " !"  ' +#  !# #5  22! ! + +*# " 11  !<!# "  5 A <+   + ! 1 +#     ' $  %& # 2  8  %!   $  %&    # ! 3  2+  '   !  # -  '  " " ' )   "+#  '     !+  <2 !# # !2   !+ <2 ! # /!# !2. 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