DER BETRIEB. Heft 37 vom 16. 2005 Steuerrecht 1987 los auf Nichtansassige und auf Ansassige gleichermaben Anwen- gebracht wurden. Nach deren Erklarungen sollte mit den in dung findet Im Rahmen des Beschrankungs-und Behinderungs. Frage stehenden Gesellschafterfremdfinanzierungs-Regelunger verbots kann allerdings auch eine Regelung, die unterschiedslos die, willkurliche Verlagerung der Steuerschuld von einem Land nzuwenden ist, eine Beschrankung der Grundfreiheiten darstel- zum anderen verhindert und die Besteuerung dort, wo der Ge. len, wenn sie die Ausubung der Grundfreiheiten erschwert oder winn tatsachlich erzielt worden sei, sichergestellt werden"Die weniger attraktiv macht und daher geeignet ist, Stpfl. von der Verhinderung von Steuermindereinnahmen ist allerdings nach Isubung der Grundfreiheit abzuhalten 31 der st. Rspr. des eugH nicht den zwingenden Grunden des All Wie bereits in Abschn. IV dargestellt, wird der Auslandssachver- gemeininteresses zuzuordnen halt immer dann schlechter gestellt, wenn im Rahmen von Ge. bb). S 1 AStG stellt eine zulissige Missbrauchsregelung dar" ren zu einem Wert uber dem Teilwert, aber unter dem Fremd. Es konnte vorgebracht werden, dass es sich bei S 1 AStG um vergleichspreis geliefert werden. Es wurde ebenfalls bereits he eine spezielle Missbrauchsvorschrift handelt. Anders als rausgestellt,dass es im Fall der Nutzungsuberlassung mangels tenzielle Minderung des Steueraufkommens stellt die Bekamp eines einlagefahigen Vermogensvorteils im Inland nicht zu einer fung der Stewerumgehung einen zwingenden Grund des all Korrektur kommt, wahrend im Auslandssachverhalt S 1 AStG gemeininteresses dar. Der EugH legt der Prufung, ob eine be- Anwendung findet. Der grenzuberschreitende Sachverhalt wird stimmte Norm eine mit den EG-vertraglichen Grundfreiheiten somit offensichtlich schlechter gestellt. zu vereinbarende missbrauchsvorschrift darstellt, allerdings seht Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von rein inland. strenge Masstabe zugrunde schen Warenlieferungen im Vergleich zu grenzuberschreitenden Missbrauchsvorschriften sind demnach nur dann zulassig,wenn Transaktionen ist eine vorschrift zur gewinnkorrektur zwischen speziell bezwecken, rein kunstliche Konstruktionen, die auf verbundenen Unternehmen wie s 1 AStG auch geeignet, Deut. eine Umgehung des Steuerrechts eines Mitgliedstaats gerichtet sche davon abzuhalten, sich an auslandischen Gesellschaften zu sind, von einem Steuervorteil auszuschlieBen. Ein grenziuber beteiligen,mit denen sie in Geschaftsbeziehungen stehen oder schreitender Bezugistallerdings allein nicht ausreichend,umeine umgekehrt. Steuerumgehung anzunehmen, da der Stpfl. im Regelfall im ande- ren Staat der Besteuerung unterliegt". In dem durch das FG mins Auch das Ubereinkommen uber die Beseitigung der Doppel- ter entschiedenen Fall ging es nicht um eine rein kunstliche Kons- besteuerung im Fall von Gewinnberichtigungen zwischen ver bundenen Unternehmen32(EU-Schiedskonvention) kann die truction, die ausschlieBlich dem Zweck diente, das deutsche Steu Schlechterstellung des Auslandssachverhalts nicht beseitigen errecht zu umgehen. Vielmehr wurden die Waren It. Sachverhalt tatsachlich an die franzosische Gesellschaft geliefert, die grenz- Obwohl das Verfahren nach der EU-Schiedskonvention eine iberschreitenden Geschaftsbeziehungen warer n durch das g deutliche Verbesserung im Vergleich zu einem Verstandigungs. schaftsmodell des Lagers und damit operativ bedingt Zusatzlich verfahren nach dem OECD. Musterabkommen (MA)mit sich erfolgte die Lieferung an die franzosische Gesellschaft zu einem bringt(so hat der Stpfl. einen Anspruch auf Einleitung sowie auf Preis (ber dem Teilwert, was It. Sachverhalt auchzueinem steuer- Einigung der Behorden), bleibt es bei einer Benachteiligung des pflichtigen Gewinn in Deutschland fuhrte. Es muss daher bezwei Auslandssachverhalts, da das Verstandigungs-. bzw. Schiedsver- felt werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine, kunstliche fahren mit hohem Zeit, Verwaltungs- und Kostenaufwand ver- Konstruktion"i S der st. Rspr des EuGH handelt. bunden ist".Daruber hinaus entsteht dem Stpf. ein Liquiditats: Daruber hinaus lasst sich aus dem Urteil in der Rs. X und Y ab- nachteil,da die Gewahrung der Aussetzung der vollziehung leiten, dass der EuGH einer Regelung grundsatzlich ablehnend ben sind. Nicht zuletzt ist auch die Tatsache, dass der Stpf. uber. gegenuibersteht, die Ubertragungen im Inlandssachverhalt zum haupt ein Verfahren fuhren muss, geeignet, eine Benacht Buchwert zulasst, fur den Auslandssachverhalt aber gen ell den ligung des grenzuberschreitenden Sachverhalts darzustellen. Die Anwendung des S 1 AStG stellt daher eine Beschrankung31 rteil vom 27. 9. 1988 Rs 81/87, Daily Mail, EuGHE 1988 der Niederlassungsfreiheit dar. Dies wird im Ubrigen vom FG 5483,Rdn.16;vom16.7.1998Rs.C264/96,lC, EUGHE1998 Munster in seinem beschluss vom 31.8.200036 nicht bestritten S.4695,Rdn.21 32..90/436/EWG, ABIEGN.L225vom23.7.1990S.10 Es ist somit zu profen, ob die Beschrankung der Niederlassungs 33... Koplin/Sedemund, IStR 2000 S. 305(306); Thommes, JbFfStR freiheit im vorliegenden Fall gerechtfertigt werden kann. 2001/2002s.44(57) b)Mogliche Rechtfertigungsgrunde fur die Beschrankung nd,lsR2000S.305(307) Es ist zu fragen, ob eine nationale MaBnahme wie die Regelung 35. So auch Thommes, JbFISIR 2001/2002 S. 44(50): Koplin/Sede- mund, IStR 2002 S. 120: Dautzenberg/Goksch, BB 2000 S904 in s 1 AStG ein legitimes Ziel verfolgt, das mit dem EG-Vertrag 36.FG Manster vom 31. 8. 2000, aa0(Fn. 2): EFG 2000 S. 1389 vereinbar ist und durch zwingende grunde des allgemeininte- resses gerechtfertigt werden kann. Die Vorschrift muss daruber und Singer, EuGHE 1997 S. 2471= DB 1997 S. 1211, Rdn. 26: hinaus zur Zielerreichung geeignet und verhaltnismaBig sein vom 6. 6. 2000 Rs C-35/98, Verkooijen, EuGHE 2000 S. 4071 dn. 43, vom 12. 12. 2002, Lankhorst-Hohorst, a.a. O.(Fn. 29) aa), Funktionsfahigkeit der nationalen Steuersysteme macht 3 1 Rdn. 33 AStG erforderlich 38.. FG Monster vom 31. 8. 2000, a.a.O.(Fn. 2), EFG 2000 S. 1389 Das FG munster vertrat in seinem AdV-Beschluss vom 31. 8. 39.A.0.(Fn. 29), Rdn. 34 20003 die Auffassung, die Beschrankung der Grundfreiheiten 40..uGH-Schlussantrage vom 26.9. Rs.C-324/00,Lankhorst- konne aus Grunden der Funktionsfahigkeit der steuerlichen Sys- teme der einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden. Die 42.EuGH vom 16. 7. 1998, ICl, a.aO.(Fn. 31), Rdn. 26: so auch mogliche Verlagerung von Gewinnen in Mitgliedstaaten mit EuGH-Urteil vom 8. 3. 2001 Rs. C-397/98, Hoechst Metallgesell niedrigeren Steuersatzen aufgrund der fehlenden harmonise schaft, EuGHE 2001 S. 1727, Rdn. 57: vom 12. 12. 2002, Lank ung der Steuersysteme in Europa soll dafur ausreichend sein. 43. EUGH-Uteil om 21: 11:2002 R:. C-436/00, X und Y,EuGHE Dieses Argument erinnert an die argumente die von den regie 002 S. 10829 Siehe dazu auch Thommes, JbFfStR 2003/2004 rungen einiger Mitgliedstaaten im Fall Lankhorst- Hohorstvor S. 39(42), Kroppen/Rehfeld, IWB F. 11a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