zieren, wenn diese ihrer Veroffentlichungspflicht nach $$ 325 ff. HGB bzw ach $8 9, 15 PublG nachgekommen waren Die Verwendung von anonymisierten Daten wurde damit voraussetzen, daB die Daten verfalscht werden muBten bzw. dab eine Offenlegung bestimmter Angaben unterbleiben muiBte Falls die Rechtsprechung diese Vorgehensweise zulassen wurde, ware der Willkur Tur und Tor geoffnet. Die Vergleichbar- keitsstandards und die Notwendigkeit von Anpassungen muB der Nachpru fung durch das FG und durch den Stpfl uneingeschrankt und unverfalscht uganglich sein. Kuckhoff/Schreiber stimmen dem an anderer stelle aus- rucklich zu, wenn sie(zu Recht) die Unklarheiten der Schatzung bemangeln auf die das fg die VGa stutzt(IstR 1999, 519) Es bleibt aber selbstverstandlich dem FA unbenommen, den Prufungsbedarf durch Vergleich mit Transaktionen, die dem Stpfl nicht aufgedeckt werden zu ermitteln. Fur die bestimmung angemessener Verrechnungspreise heiSt dies bspw dab die Lizenzdatenbank, die offentlich nicht zuganglich ist,nur ur Zwecke der Verprobung verwendet werden kann. Sie darf jedoch nicht selbstandig zur Bestimmung oder Schatzung eines angemessenen Lizenzsat 5. Verwendung von Branchendurchschnitten zur Bestimmung angemesse Rohgewinnmargen im Rahmen der wiederverkaufspreismethode Folgt man der obigen Auffassung, sind allerdings Rohgewinne, die zum Bei el in der Richtsatzsammlung veroffentlicht werden, grundsatzlich zur Be- timmung von fremdublichen Rohgewinnspannen zulassig, da die Daten(wie Schwacke-Liste, Bodenrichtwertsatze, Mietspiegel)auch fuir den Stpfl. zu ganglich sind Neben der Zulassigkeit stellt sich allerdings die Frage, ob die erwendung solcher Daten sachgerecht ware Dabei muB zwischen Fallen der Bestimmung vo nen Verrechnungspreisen und Fallen der schat. zung nach 162 AO bzw.$1 Abs. 3 AStG unterschieden werden Die Bestimmung von Marktpreisen hat sich am Fremdvergleichsgrundsatz zu rientieren. Demnach durfen statistische erfahrungswerte oder offentlichzu gangliche Durchschnittswerte nur dann verwendet werden, wenn auch auf Markten fremde Dritte ihre Preisermittlung nach diesen Daten ausrichten Dies ist bspw. der Fall bei der Verwendung von Bodenrichtwertsatzen, der Schwacke-Liste oder Mietspiegeln. Eine Heranziehung der Richtsatzsamm ng zur Bestimmung von angemessenen Rohgewinnspannen ist dagegen nicht fremdublich Die Richtsatzsammlung gibt i d. R eine zu groBe Band breite von Rohgewinnspannen vor: Dies ist darauf zuruckzufuhren, daB Bra chendurchschnittswerte auf einer sehr diversifizierten Gruppe von Unterneh nen basieren, die ganz unterschiedliche Funktionen und Risiken aufweisen. Fremde Dritte wurden daher eine angemessene rohgewinnspanne an den Funktionen und Risiken sowie am Einsatz von Kapital ausrichten, nicht je- doch an statistischen Erfahrungssatzen der richtsatzsammlung. Eine andere Frage ist, ob die richtsatzsammlung fur eine schatzung nach $162 AO und 1 Abs. 3 AStG verwendet werden kann. Zunachst sei ange- merkt, daB eine Schatzung der Besteuerungsgrundlage nur zulassig ist, wenn (vgl. Tz. 9.3.1. Verw GrS; Seer, in: Tipke/Kruse, $162 AO, TZ. 6; Wassermeyer n: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, s 1 AStG, Tz. 861; im Ergebnis auch ing, in: Brezing/Krabbe/Lempenau/Mossner/Runge, AStG, zu 1 AStG Tz 2 es ergibt sich zwingend aus dem verbot der Verdachtsbesteuerung 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1592zieren, wenn diese ihrer Veröffentlichungspflicht nach §§ 325 ff. HGB bzw. nach §§ 9, 15 PublG nachgekommen wären. Die Verwendung von anonymisierten Daten würde damit voraussetzen, daß die Daten verfälscht werden müßten bzw. daß eine Offenlegung bestimmter Angaben unterbleiben müßte. Falls die Rechtsprechung diese Vorgehensweise zulassen würde, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die Vergleichbarkeitsstandards und die Notwendigkeit von Anpassungen muß der Nachprü- fung durch das FG und durch den Stpfl. uneingeschränkt und unverfälscht zugänglich sein. Kuckhoff/Schreiber stimmen dem an anderer Stelle ausdrücklich zu, wenn sie (zu Recht) die Unklarheiten der Schätzung bemängeln, auf die das FG die vGA stützt (IStR 1999, 519). Es bleibt aber selbstverständlich dem FA unbenommen, den Prüfungsbedarf durch Vergleich mit Transaktionen, die dem Stpfl. nicht aufgedeckt werden, zu ermitteln. Für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise heißt dies bspw., daß die Lizenzdatenbank, die öffentlich nicht zugänglich ist, nur für Zwecke der Verprobung verwendet werden kann. Sie darf jedoch nicht selbständig zur Bestimmung oder Schätzung eines angemessenen Lizenzsatzes eingesetzt werden. 5. Verwendung von Branchendurchschnitten zur Bestimmung angemessener Rohgewinnmargen im Rahmen der Wiederverkaufspreismethode Folgt man der obigen Auffassung, sind allerdings Rohgewinne, die zum Beispiel in der Richtsatzsammlung veröffentlicht werden, grundsätzlich zur Bestimmung von fremdüblichen Rohgewinnspannen zulässig, da die Daten (wie Schwacke-Liste, Bodenrichtwertsätze, Mietspiegel) auch für den Stpfl. zugänglich sind. Neben der Zulässigkeit stellt sich allerdings die Frage, ob die Verwendung solcher Daten sachgerecht wäre. Dabei muß zwischen Fällen der Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen und Fällen der Schätzung nach § 162 AO bzw. § 1 Abs. 3 AStG unterschieden werden. Die Bestimmung von Marktpreisen hat sich am Fremdvergleichsgrundsatz zu orientieren. Demnach dürfen statistische Erfahrungswerte oder öffentlich zugängliche Durchschnittswerte nur dann verwendet werden, wenn auch auf Märkten fremde Dritte ihre Preisermittlung nach diesen Daten ausrichten. Dies ist bspw. der Fall bei der Verwendung von Bodenrichtwertsätzen, der Schwacke-Liste oder Mietspiegeln. Eine Heranziehung der Richtsatzsammlung zur Bestimmung von angemessenen Rohgewinnspannen ist dagegen nicht fremdüblich. Die Richtsatzsammlung gibt i. d. R. eine zu große Bandbreite von Rohgewinnspannen vor. Dies ist darauf zurückzuführen, daß Branchendurchschnittswerte auf einer sehr diversifizierten Gruppe von Unternehmen basieren, die ganz unterschiedliche Funktionen und Risiken aufweisen. Fremde Dritte würden daher eine angemessene Rohgewinnspanne an den Funktionen und Risiken sowie am Einsatz von Kapital ausrichten, nicht jedoch an statistischen Erfahrungssätzen der Richtsatzsammlung. Eine andere Frage ist, ob die Richtsatzsammlung für eine Schätzung nach § 162 AO und § 1 Abs. 3 AStG verwendet werden kann. Zunächst sei angemerkt, daß eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage nur zulässig ist, wenn der Stpfl. nicht seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nachgekommen ist (vgl. Tz. 9.3.1. VerwGrS; Seer, in: Tipke/Kruse, § 162 AO, Tz. 6; Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, § 1 AStG, Tz. 861; im Ergebnis auch Brezing, in: Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, AStG, zu § 1 AStG, Tz. 254). Dies ergibt sich zwingend aus dem Verbot der Verdachtsbesteuerung. 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1592 - 14 -