AuBensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 tionsdefizite sind Marktteilnehmernicht in der Lage, den'wahren Marktpreis zu ermitteln wurde man nun zustimmen, dab die Bp. mehr Informationen als ein normaler Marktteilnehmer zu Grunde legen darf, wurde sich die Bp. bes er als ein Marktteilnehmer stellen. Als Ergebnis wurde das FA zwar einen Preis ermitteln, dieser hatte aber nichts mit dem , wahren Marktpreis"zu tun, dem Informationsdefizite stets innewohnen. Die Ermittlung auf Seiten der Bp hat sich demnach mit den gleichen Informationen, die der Stpf. im Zeit- ounkt des vertragsabschlusses hat, zu begnugen. Auch die OECD erkennen dies an. da nicht ein Preis. sondern stets eine bandbreite von preisen als an gemessen angesehen wird (vgl. Tz 1.45 OECD-Leitlinien). wurde man von einer Preisbildung auf vollkommenen Markten ausgehen(bei denen es per Definition nur einen Gleichgewichtspreis gibt), ware eine Rechtfertigung fur eine bandbreite angemessener Preise nicht ersichtlich Kuckhoff/Schreiber halten jedoch die verwendung von geheimen vergleichs- transaktionen fur sachgerecht(IStR 1999, 520 f ) Sie begruinden dies an dem Beispiel eines Grundstucksverkaufs, der gegenuber anderen grundstucksver- kaufen in der gleichen StraBe weit unter Preis erfolgte Im Beispiel der Au oren verfugt nur das Fa uber diese Information Kuckhoff/Schreiber sind der Auffassung, daB, falls die verwendung solcher Daten unzulassig sein sollte dies'ungeheure Auswirkungen in der Praxis'haben wurde Wie in dem Pkw-Beispiel sind derartige Preisunterschiede allerdings durch Informationsdefizite auf den Markten zu erklaren. Der ordentliche und ge- wissenhafte Geschaftsleiter kann im Zeitpunkt des Grundstucksverkaufs nur mit Hilfe von Bodenrichtwerten, alternativen bewertungsverfahren oder al- ternativen Angeboten einen Marktpreis ermitteln Die Bp kann die Plausib litat der Preisbildung nachprufen oder kann uber Bodenrichtwertsatze, E tragswert- oder Sachwertverfahren ihre geheimen Daten belegen. Eine Ge- fahr, daB das FA, seiner gesetzlichen Pflicht, Steuern nach MaBgabe der Ge- setze zu ermitteln nicht nachkommen kann, ist aber nicht zu erkennen Aus den gleichen Griinden kann auch im Fall des FG Dusseldorf die Bp bzw. das FA keine Informationen verwenden, die dem Stpfl. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht selbst zur Verfugung standen wie von der OECD und dem FG Dusseldorf angefuhrt, bestunde zudem bei der verwendung von geheimen Daten die Gefahr, dab das FAnur Informationen verwendet, die fur den Fiskus guinstig sind (vgl. Tz 3.30 OECD-Leitlinien) Kuckhoff/ Schreiber vertreten dagegen die auffassung, daB im Fall des FG Dusseldorf eine willku beim AuswahlprozeB ausgeschlossen gewesen sei, da die Identifizierung der Vergleichsunternehmen objektiv erfolgte und der Stpf dies hatte nachvoll ziehen konnen(Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 521). Der AuswahlprozeB ist allerdings keineswegs objektiv. Dies zeigen Erfahrungen aus den USa, wo sich die auseinandersetzung zwischen dem IRS und dem Stpfl oft darau eschranken, welche Unternehmen fuir Vergleichszwecke heranzuziehen sind Des weiteren sei darauf hingewiesen, daB- falls eine objektive Ermittlung mittels offentlich zuganglichen Datenbanken moglich sein sollte -dies rein logisch mit dem Verlust des Steuergeheimnisses der Vergleichsbetriebe einher gehen wurde. wurden die Daten so weit aufgedeckt, wie dies von Kuckhoff/ Schreiber naher beschrieben wird. ware es mit hilfe von Datenbanken ein leichtes- bspw. uber Umsatzzahlen-die vergleichsunternehmen zu identifi- IWB Nr I vom 12. 1. 2000tionsdefizite sind Marktteilnehmer nicht in der Lage, den ’wahren Marktpreis’ zu ermitteln. Würde man nun zustimmen, daß die Bp. mehr Informationen als ein normaler Marktteilnehmer zu Grunde legen darf, würde sich die Bp. besser als ein Marktteilnehmer stellen. Als Ergebnis würde das FA zwar einen Preis ermitteln, dieser hätte aber nichts mit dem „wahren Marktpreis“ zu tun, dem Informationsdefizite stets innewohnen. Die Ermittlung auf Seiten der Bp. hat sich demnach mit den gleichen Informationen, die der Stpfl. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, zu begnügen. Auch die OECD erkennen dies an, da nicht ein Preis, sondern stets eine Bandbreite von Preisen als angemessen angesehen wird (vgl. Tz. 1.45 OECD-Leitlinien). Würde man von einer Preisbildung auf vollkommenen Märkten ausgehen (bei denen es per Definition nur einen Gleichgewichtspreis gibt), wäre eine Rechtfertigung für eine Bandbreite angemessener Preise nicht ersichtlich. Kuckhoff/Schreiber halten jedoch die Verwendung von geheimen Vergleichstransaktionen für sachgerecht (IStR 1999, 520 f.). Sie begründen dies an dem Beispiel eines Grundstücksverkaufs, der gegenüber anderen Grundstücksverkäufen in der gleichen Straße weit unter Preis erfolgte. Im Beispiel der Autoren verfügt nur das FA über diese Information. Kuckhoff/Schreiber sind der Auffassung, daß, falls die Verwendung solcher Daten unzulässig sein sollte, dies ’ungeheure Auswirkungen in der Praxis’ haben würde. Wie in dem Pkw-Beispiel sind derartige Preisunterschiede allerdings durch Informationsdefizite auf den Märkten zu erklären. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter kann im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nur mit Hilfe von Bodenrichtwerten, alternativen Bewertungsverfahren oder alternativen Angeboten einen Marktpreis ermitteln. Die Bp. kann die Plausibilität der Preisbildung nachprüfen oder kann über Bodenrichtwertsätze, Ertragswert- oder Sachwertverfahren ihre geheimen Daten belegen. Eine Gefahr, daß das FA, seiner gesetzlichen Pflicht, Steuern nach Maßgabe der Gesetze zu ermitteln, nicht nachkommen kann, ist aber nicht zu erkennen. Aus den gleichen Gründen kann auch im Fall des FG Düsseldorf die Bp. bzw. das FA keine Informationen verwenden, die dem Stpfl. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht selbst zur Verfügung standen. Wie von der OECD und dem FG Düsseldorf angeführt, bestünde zudem bei der Verwendung von geheimen Daten die Gefahr, daß das FA nur Informationen verwendet, die für den Fiskus günstig sind (vgl. Tz. 3.30 OECD-Leitlinien). Kuckhoff/Schreiber vertreten dagegen die Auffassung, daß im Fall des FG Düsseldorf eine Willkür beim Auswahlprozeß ausgeschlossen gewesen sei, da die Identifizierung der Vergleichsunternehmen objektiv erfolgte und der Stpfl. dies hätte nachvollziehen können (Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 521). Der Auswahlprozeß ist allerdings keineswegs objektiv. Dies zeigen Erfahrungen aus den USA, wo sich die Auseinandersetzung zwischen dem IRS und dem Stpfl. oft darauf beschränken, welche Unternehmen für Vergleichszwecke heranzuziehen sind. Des weiteren sei darauf hingewiesen, daß - falls eine objektive Ermittlung mittels öffentlich zugänglichen Datenbanken möglich sein sollte - dies rein logisch mit dem Verlust des Steuergeheimnisses der Vergleichsbetriebe einher gehen würde. Würden die Daten so weit aufgedeckt, wie dies von Kuckhoff/ Schreiber näher beschrieben wird, wäre es mit Hilfe von Datenbanken ein leichtes - bspw. über Umsatzzahlen - die Vergleichsunternehmen zu identifi- Außensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1591 IWB Nr. 1 vom 12. 1. 2000 - 13 -