lerdings sieht das bmF das Gebot des rechtlichen Gehors dann verletzt, wenn nurdem FG-nicht jedoch dem Stpfl -die furdie vergleichsbetriebe gefuhrten teuerakten vorgelegt werden Das Urteil des FG Dusseldorf folgt damit im Grundsatz der auffassung des BME Es geht allerdings noch einen Schritt weiter, indem es geheime Daten zur Bestimmung von Verrechnungspreisen im finanzgerichtlichen Verfahren generell fur unzulassig halt Die OECD befaBt sich mit dem Problem der secret comparables eher beilaufig Tz 3.30 der OECD-Leitlinien spricht sich die OECD im Rahmen der Net argenmethode allerdings klar gegen die verwendung von da dem Stpfl nicht zuganglich sind Explizit wird darauf hingewiesen, dab diese Grundsatze fur alle Verrechnungspreismethoden, also auch fur die wiede verkaufspreismethode, gelten sollen. Die OECd begruindet ihre ablehnende Haltung damit, daB dem Stfl. eingeraumt werden muB, seinen Standpunkt zu erteidigen und dab eine wirksame Kontrolle durch die gerichte andernfalls nicht sichergestellt ware. Die OECd geht wie das FG Dusseldorf dam als die Fin Verw, indem sie geheime Fremdvergleichsdaten generell ablehi 4. Auffassung der rechtsprechung und der Literatur Bezuglich der Aufdeckung von Daten im finanzgerichtlichen Verfahren geht die herrschende Literaturauffassung davon aus, daB- wenn uiberhaupt-nt schltisse auf den durch das Steuergeheimnis geschutzten Stpfl zulassen (vgl nsbesondere BFH vom 27. 10. 1993, BStBl 1994 Il, 210). Das Gebot des recht lichen Gehors sowie das Recht des Stpfl auf Akteneinsicht kann die verlet ain g des Steuergeheimnisses jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Kruse, in Tz. 15). Ein Aufdeckung nur gegenuber dem gericht wurde zu einer Verletzung des rechtlichen Gehors fuhren und ware nach$ 119 Nr 3 FGO ein Revisionsgrund(a. A. BFH vom 18. 12. 1984, BStBl 1986 Il, 229). Strittig erscheint damit nur die Frage, ob Daten in anonymisierter Form als grundlage fur die Annahme einer vGA verwendet werden konnen Die Zulassigkeit von geheimen Vergleichsdaten ist u E grundsatzlich abzu- lehnen. Davon abzugrenzen sind allerdings anonymisierte vergleichsdaten die offentlich zuganglich sind, wie Mietspiegel, Bodenrichtwertsatze, Richt- wertsatze der Fin Verw oder Erfahrungssatze fur Geschaftsfuhrergehalter Diese sind offentlich zuganglich und unterliegen nicht dem Steuergeheimnis Der Unterschied soll an einem Beispiel aufgezeigt werden: Eine gmbh ver- kauft einen betrieblichen pkw an den Sohn des Gesellschafter-Geschaftsfuh- ers Der geschaftsfuhrer ermittelt den wert des pkwsi H. v DM 15.000 mit Hilfe der schwacke-Liste an die sich die preiskalkulation des kfz-Handels ublicherweise anlehnt. Die Bp behauptet, daB vergleichbare Pkws in einem anderen Unternehmen fuir DM 18 000 verkauft wurden Daraufhin will die Bp. eine vGA i H. v DM 3 000 annehmen. Die Zulassigkeit der Bestimmung eines fremdublichen Preises uber anonymi sirte Vergleichsdaten (hier: Schwacke-Liste) durfte in dem beschriebenen Fall unbestritten sein. Zudem wurde wohl niemand auf die idee kommen die Vergleichstransaktionen, die der Schwacke-Liste zu Grunde liegen, analysie- en zu wollen. Die Verwendung der Vergleichstransaktion, die nur der Bp ekannt ist, ist dagegen unzulassig Dies wird dann deutlich, wenn man ver- ucht, Grunde fur derartige Preisunterschiede zu finden. Der Grund fur den Preisunterschied liegt in der Unvollkommenheit der Markte Durch Informa- 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1590lerdings sieht das BMF das Gebot des rechtlichen Gehörs dann verletzt, wenn nur dem FG - nicht jedoch dem Stpfl. - die für die Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten vorgelegt werden. Das Urteil des FG Düsseldorf folgt damit im Grundsatz der Auffassung des BMF. Es geht allerdings noch einen Schritt weiter, indem es geheime Daten zur Bestimmung von Verrechnungspreisen im finanzgerichtlichen Verfahren generell für unzulässig hält. Die OECD befaßt sich mit dem Problem der secret comparables eher beiläufig. In Tz. 3.30 der OECD-Leitlinien spricht sich die OECD im Rahmen der Nettomargenmethode allerdings klar gegen die Verwendung von Daten aus, die dem Stpfl. nicht zugänglich sind. Explizit wird darauf hingewiesen, daß diese Grundsätze für alle Verrechnungspreismethoden, also auch für die Wiederverkaufspreismethode, gelten sollen. Die OECD begründet ihre ablehnende Haltung damit, daß dem Stfl. eingeräumt werden muß, seinen Standpunkt zu verteidigen und daß eine wirksame Kontrolle durch die Gerichte andernfalls nicht sichergestellt wäre. Die OECD geht wie das FG Düsseldorf damit weiter als die FinVerw, indem sie geheime Fremdvergleichsdaten generell ablehnt. 4. Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur Bezüglich der Aufdeckung von Daten im finanzgerichtlichen Verfahren geht die herrschende Literaturauffassung davon aus, daß - wenn überhaupt - nur anonymisierte Daten verwendet werden können (Kruse, in: Tipke/Kruse, § 30 AO, Tz. 15 m.w.N.). Dabei muß sichergestellt sein, daß die Daten keine Rückschlüsse auf den durch das Steuergeheimnis geschützten Stpfl. zulassen (vgl. insbesondere BFH vom 27. 10. 1993, BStBl 1994 II, 210). Das Gebot des rechtlichen Gehörs sowie das Recht des Stpfl. auf Akteneinsicht kann die Verletzung des Steuergeheimnisses jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, § 30 AO, Tz. 15). Ein Aufdeckung nur gegenüber dem Gericht würde zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen und wäre nach § 119 Nr. 3 FGO ein Revisionsgrund (a. A. BFH vom 18. 12. 1984, BStBl 1986 II, 229). Strittig erscheint damit nur die Frage, ob Daten in anonymisierter Form als Grundlage für die Annahme einer vGA verwendet werden können. Die Zulässigkeit von geheimen Vergleichsdaten ist u. E. grundsätzlich abzulehnen. Davon abzugrenzen sind allerdings anonymisierte Vergleichsdaten, die öffentlich zugänglich sind, wie Mietspiegel, Bodenrichtwertsätze, Richtwertsätze der FinVerw oder Erfahrungssätze für Geschäftsführergehälter. Diese sind öffentlich zugänglich und unterliegen nicht dem Steuergeheimnis. Der Unterschied soll an einem Beispiel aufgezeigt werden: Eine GmbH verkauft einen betrieblichen Pkw an den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ermittelt den Wert des Pkws i. H. v. DM 15.000 mit Hilfe der Schwacke-Liste, an die sich die Preiskalkulation des Kfz-Handels üblicherweise anlehnt. Die Bp. behauptet, daß vergleichbare Pkws in einem anderen Unternehmen für DM 18 000 verkauft wurden. Daraufhin will die Bp. eine vGA i. H. v. DM 3 000 annehmen. Die Zulässigkeit der Bestimmung eines fremdüblichen Preises über anonymisierte Vergleichsdaten (hier: Schwacke-Liste) dürfte in dem beschriebenen Fall unbestritten sein. Zudem würde wohl niemand auf die Idee kommen, die Vergleichstransaktionen, die der Schwacke-Liste zu Grunde liegen, analysieren zu wollen. Die Verwendung der Vergleichstransaktion, die nur der Bp. bekannt ist, ist dagegen unzulässig. Dies wird dann deutlich, wenn man versucht, Gründe für derartige Preisunterschiede zu finden. Der Grund für den Preisunterschied liegt in der Unvollkommenheit der Märkte. Durch Informa- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1590 - 12 -