AuBensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 Gruppe 1. Seite 1589 IStR 1999, 70 f Kroppen, Tagungsband zur 50. steuerrechtlichen Jahresar beitstagung der Fachanwalte fur Steuerrecht, 1999, 510 ff. ) Eine Ermittlun des Fremdvergleichspreises mit Hilfe eines methodisch nachvollziehbaren ex- ternen Betriebsvergleichs, z B auf der Basis von allgemein verfugbaren Da- tenbanken, wie dies insbesondere von Kuckhoff/Schreiber in ersten Ansatze versucht wurde, gab es bislang in Deutschland auf Seiten der Bp nach uns rem Kenntnisstand kaum (vgl. Kuckhoff/ Schreiber, Verrechnungspreise in der Bp, 191 ff. ) Der Hauptgrund mag in der mangelnden Publizitat von Jah esabschluB- bzw. allgemeinen Unternehmensinformationen liegen (Jahres- bschlusse sind bisher von nur 10.000 bis 15.000 Unternehmen verfugbar) aber auch in der mangelnden ausstattung der FinBeh und geringen Erfah rung der Bp. im Umgang mit derartigen Analysen. Im Grundsatz problema tisch erscheint jedoch im vorliegenden Fall, dab die Ermittlung der Bp auf Daten basiert die in heimnisses des 30 AO nicht gegenuber dem Stpfl aufgedeckt werden konn 2. Auffassung des FG Dusseldorf Zunachst stellte das FG Dusseldorf fest, daB eine aufdeckung von Daten ver- gleichbarer Unternehmen gegenuber dem Stpf. im finanzgerichtlichen Ver- fahren zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses der Vergleichsbetriebe fuhren wiirde. Das Gericht sei jedoch gemaB$ 96 Abs. 2 FGO zur Ggewahrung on rechtlichem Gehr verpflichtet, so dab alle Akten dem Steuerpfichtigen bLganglich zu machen seien(s 78 FGO).$ 96 Abs. 2 FGO und$ 30AOstehen kann die gewahrung des rechtlichen gehors eine verletzung des Steuerg heimnisses der Vergleichsbetriebe nicht rechtfertigen Auch eine Aufdeckung nur gegenuber dem FG- wie vom FA vorgeschlagen wurde vom Gericht abgelehnt(a. A insoweit BFH v 18. 12. 1984, BStBl 1986 Il, 229 ). Zum einen wirke das Steuergeheimnis auch gegenuber dem FG, zum anderen wurde eine Preisgabe nur gegenuber dem gericht eine verletzung des Rechts des Stpfl auf kteneinsicht zur Folge haben Das Gebot des recht chen gehors solle die Waffengleichheit im ProzeB sicherstellen Dies sei dann verletzt, wenn das FG sich ein Urteil uber die Vergleichbarkeit der Betriebe bilden musse, ohne dab der Steuerpflichtige die Moglichkeit hatte, eigene Ar- gumente fur seine Auffassung darzulegen. Zum dritten wurde vom FA vorgeschlagen, die Akten in anonymisierter Form vorzulegen Auch dieser Vorschlag wurde vom FG zuruckgewiesen, da zum einen die Beurteilung der Vergleichbarkeit erschwert wurde und zum zweiten das Fa die auswahl der Vergleichsbetriebe einseitig zu Lasten des Stpfl be- 3. Auffassung der Fin verw und der OECD Die FinVerw vertritt die auffassung, daB vergleichsbetriebe ohne namentli- che Nennung in ein gerichtliches Verfahren eingebracht werden durfen(BMF- Schr vom 7.4. 1986, BStBl 19861, 128). Damit folgt die Fin Verw der standigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH V. 24. 9. 1976, BStB1 1977 Il, 196: BFH V. 21.5.1982, BStBI1982Ⅱ,604;BFHv.18.12.1984, BStBl1984I,226),Al- IWB Nr I vom 12. 1. 2000IStR 1999, 70 f.; Kroppen, Tagungsband zur 50. steuerrechtlichen Jahresarbeitstagung der Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, 510 ff.). Eine Ermittlung des Fremdvergleichspreises mit Hilfe eines methodisch nachvollziehbaren externen Betriebsvergleichs, z. B. auf der Basis von allgemein verfügbaren Datenbanken, wie dies insbesondere von Kuckhoff/Schreiber in ersten Ansätzen versucht wurde, gab es bislang in Deutschland auf Seiten der Bp. nach unserem Kenntnisstand kaum (vgl. Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Bp., 191 ff.). Der Hauptgrund mag in der mangelnden Publizität von Jahresabschluß- bzw. allgemeinen Unternehmensinformationen liegen (Jahresabschlüsse sind bisher von nur 10.000 bis 15.000 Unternehmen verfügbar), aber auch in der mangelnden Ausstattung der FinBeh und geringen Erfahrung der Bp. im Umgang mit derartigen Analysen. Im Grundsatz problematisch erscheint jedoch im vorliegenden Fall, daß die Ermittlung der Bp. auf Daten basiert, die im finanzgerichtlichen Verfahren aufgrund des Steuergeheimnisses des § 30 AO nicht gegenüber dem Stpfl. aufgedeckt werden konnten. 2. Auffassung des FG Düsseldorf Zunächst stellte das FG Düsseldorf fest, daß eine Aufdeckung von Daten vergleichbarer Unternehmen gegenüber dem Stpfl. im finanzgerichtlichen Verfahren zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses der Vergleichsbetriebe führen würde. Das Gericht sei jedoch gemäß § 96 Abs. 2 FGO zur Gewährung von rechtlichem Gehör verpflichtet, so daß alle Akten dem Steuerpflichtigen zugänglich zu machen seien (§ 78 FGO). § 96 Abs. 2 FGO und § 30 AO stehen nach Auffassung des Gerichts auch in keiner Konkurrenz zueinander. Damit kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verletzung des Steuergeheimnisses der Vergleichsbetriebe nicht rechtfertigen. Auch eine Aufdeckung nur gegenüber dem FG - wie vom FA vorgeschlagen - wurde vom Gericht abgelehnt (a. A. insoweit BFH v. 18. 12. 1984, BStBl 1986 II, 229). Zum einen wirke das Steuergeheimnis auch gegenüber dem FG, zum anderen würde eine Preisgabe nur gegenüber dem Gericht eine Verletzung des Rechts des Stpfl. auf Akteneinsicht zur Folge haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs solle die Waffengleichheit im Prozeß sicherstellen. Dies sei dann verletzt, wenn das FG sich ein Urteil über die Vergleichbarkeit der Betriebe bilden müsse, ohne daß der Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, eigene Argumente für seine Auffassung darzulegen. Zum dritten wurde vom FA vorgeschlagen, die Akten in anonymisierter Form vorzulegen. Auch dieser Vorschlag wurde vom FG zurückgewiesen, da zum einen die Beurteilung der Vergleichbarkeit erschwert würde und zum zweiten das FA die Auswahl der Vergleichsbetriebe einseitig zu Lasten des Stpfl. beeinflussen könne. 3. Auffassung der FinVerw und der OECD Die FinVerw vertritt die Auffassung, daß Vergleichsbetriebe ohne namentliche Nennung in ein gerichtliches Verfahren eingebracht werden dürfen (BMFSchr. vom 7. 4. 1986, BStBl 1986 I, 128). Damit folgt die FinVerw der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH v. 24. 9. 1976, BStBl 1977 II, 196; BFH v. 21. 5. 1982, BStBl 1982 II, 604; BFH v. 18. 12. 1984, BStBl 1984 II, 226). AlAußensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1589 IWB Nr. 1 vom 12. 1. 2000 - 11 -