winn erzielen. Das Fa wollte fur die jahre 1980 bis 1990 vGA vornehmen und stutzte diese Auffassung auf die wiederverkaufspreismethode Das Urteil geht auf eine Vielzahl von Aspekten ein, die bisher noch unzurei chend in der deutschen Literatur behandelt wurden Die folgenden Gesicht- punkte des Urteils sollen im Rahmen dieses Beitrags naher untersucht wer- Das FA schatzte die Angemessenheit der Verrechnungspreise zwischen dem italienischen Produzenten und der deutschen vertriebsgesellschaft auf Basis von Rohgewinnen von vier unverbundenen Unternehmen, die in der gleichen Branche tatig waren Die Vergleichsdaten wurden allerdings aufgrund des Steuergeheimnisses nicht gegenuber dem Stpf. aufgedeckt Das FG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Deutschland die Besteuerungsgrundlagen unter Zuhilfenahme von sog. secret compa ables bestimmt werden konnen. Dies wird bisher nur von einigen Lan- dern(z B. Japan, Australien und Kanada) vertreten. Die Bestimmung der Verrechnungspreise soll sich grundsatzlich an den Standardmethoden(Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und Kosten- lufschlagsmethode)orientieren Dem folgte auch das FA und das FG. Da auch der Stpfl. nach den Vorstellungen der deutschen Fin Verw im Rahmen der Verrechnungspreisplanung die Standardmethoden anwenden soll, gibt die Entscheidung Einblick, wie sich die FinBeh bzw. die deutschen Ge- richte eine sachgerechte Anwendung der Wiederverkaufspreismethode Zudem hat das urteil die Fr fgeworfen, ob allein die standardme- thoden oder auch die gewinn ichsmethode in Deutschland anwend ar sind Die Bewertung des m zu dieser Frage ist in der Literatur aubert unterschiedlich ausgefallen. II. Zulassigkeit der Verwendung von 'secret comparables 1. Vorgehensweise der Betr fung im Urteilsfall Die Bp ermittelte die hohe der vGa auf Basis der wiederverkaufspreisme- thode Die angemessene Rohge anne wurde dabei uber einen externen Vergleich mit vier Vertriebsgesellschaften, die im gleichen Markt wie der Stpfl tatig waren, ermittelt. Zunachst wurden mit Hilfe einer offentlich zu- ganglichen Datenbank und unter Verwendung von Branchenschlusseln und kurzen Firmenbeschreibungen vergleichbare deutsche Unternehmen identi fiziert. JahresabschluBinformationen waren in der betreffenden datenbank nicht bzw. nur rudimentar vorhanden Nach der Bestimmung der Vergleichs- unternehmen wurde genaueres Datenmaterial von den betreffenden Fa be- ogen und naher analysiert as bemuhen des Fa um eine bestimmung ange auf Basis der wiederverkaufspreismethode unter Zugrundelegung geeignete Vergleichsunternehmen ist zu begruBen. In der Praxis geht die Bp bzw. das FA meist zu einer Schatzung auf Basis der Umsatzrendite uber, selbst wenn der Stpfl seinen Mitwirkungspflichten gerecht geworden ist und eine Schatzung ther dem grunde nach unzulassig ist (vgl. Tz. 9.3.1. Verw GrS, Seer, in: pke/Kruse, 162 AO, Tz. 6: Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baum. off, s 1 AStG, TZ. 861). Die Umsatzrenditen werden dabei nicht durch Ver- gleich mit konkreten Unternehmen ermittelt, sondern basieren auf einer (un zulassigen)Schatzung ins Blaue hinein(so wohl auch Hoffmann/ Schnitzer, hland Gruppe 1. Seite 1588winn erzielen. Das FA wollte für die Jahre 1980 bis 1990 vGA vornehmen und stützte diese Auffassung auf die Wiederverkaufspreismethode. Das Urteil geht auf eine Vielzahl von Aspekten ein, die bisher noch unzureichend in der deutschen Literatur behandelt wurden. Die folgenden Gesichtspunkte des Urteils sollen im Rahmen dieses Beitrags näher untersucht werden: — Das FA schätzte die Angemessenheit der Verrechnungspreise zwischen dem italienischen Produzenten und der deutschen Vertriebsgesellschaft auf Basis von Rohgewinnen von vier unverbundenen Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig waren. Die Vergleichsdaten wurden allerdings aufgrund des Steuergeheimnisses nicht gegenüber dem Stpfl. aufgedeckt. Das FG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Deutschland die Besteuerungsgrundlagen unter Zuhilfenahme von sog. ’secret comparables’ bestimmt werden können. Dies wird bisher nur von einigen Ländern (z. B. Japan, Australien und Kanada) vertreten. — Die Bestimmung der Verrechnungspreise soll sich grundsätzlich an den Standardmethoden (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und Kostenaufschlagsmethode) orientieren. Dem folgte auch das FA und das FG. Da auch der Stpfl. nach den Vorstellungen der deutschen FinVerw im Rahmen der Verrechnungspreisplanung die Standardmethoden anwenden soll, gibt die Entscheidung Einblick, wie sich die FinBeh bzw. die deutschen Gerichte eine sachgerechte Anwendung der Wiederverkaufspreismethode vorstellen. — Zudem hat das Urteil die Frage aufgeworfen, ob allein die Standardmethoden oder auch die Gewinnvergleichsmethode in Deutschland anwendbar sind. Die Bewertung des Urteils zu dieser Frage ist in der Literatur äußerst unterschiedlich ausgefallen. II. Zulässigkeit der Verwendung von ’secret comparables’ 1. Vorgehensweise der Betriebsprüfung im Urteilsfall Die Bp ermittelte die Höhe der vGA auf Basis der Wiederverkaufspreismethode. Die angemessene Rohgewinnspanne wurde dabei über einen externen Vergleich mit vier Vertriebsgesellschaften, die im gleichen Markt wie der Stpfl. tätig waren, ermittelt. Zunächst wurden mit Hilfe einer öffentlich zugänglichen Datenbank und unter Verwendung von Branchenschlüsseln und kurzen Firmenbeschreibungen vergleichbare deutsche Unternehmen identi- fiziert. Jahresabschlußinformationen waren in der betreffenden Datenbank nicht bzw. nur rudimentär vorhanden. Nach der Bestimmung der Vergleichsunternehmen wurde genaueres Datenmaterial von den betreffenden FA bezogen und näher analysiert. Das Bemühen des FA um eine Bestimmung angemessener Verrechnungspreise auf Basis der Wiederverkaufspreismethode unter Zugrundelegung geeigneter Vergleichsunternehmen ist zu begrüßen. In der Praxis geht die Bp bzw. das FA meist zu einer Schätzung auf Basis der Umsatzrendite über, selbst wenn der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten gerecht geworden ist und eine Schätzung daher dem Grunde nach unzulässig ist (vgl. Tz. 9.3.1. VerwGrS, Seer, in: Tipke/Kruse, § 162 AO, Tz. 6; Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, § 1 AStG, Tz. 861). Die Umsatzrenditen werden dabei nicht durch Vergleich mit konkreten Unternehmen ermittelt, sondern basieren auf einer (unzulässigen) Schätzung ’ins Blaue hinein’ (so wohl auch Hoffmann/Schnitzer, 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1588 - 10 -