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wahrte Marge Grundlage fur die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist, sondern nur soweit als sie auf die typischen Aktivitaten eines Handelsvertre ters entfallt(BGH v. 5. 6. 1996, VIII ZR 7/95, DB 1996, 2330). Dem Vertrags- handler soll nur ein Ausgleich fur Provisionsverluste aus werbender, fur den Handelsvertreter aufgabentypischer Tatigkeit gewahrt werden. Deshalb er- halt er z B. keinen Ersatz fur den Verlust seiner Lagerfunktion, seiner Ge wahrleistungsfunktion u a Nur der Verlust der Kundenbeziehungen ist nach s HGB uberhaupt entgeltfahig. Bei dem Ubergang vom Eigenhandler zum Kommissionar verbleiben jedoch die dem Handelsvertreter typischen tatig keiten beim Kommissionar und werden im Rahmen der angemessenen Kom mission entgolten Ein Provisionsverlust fur die aufgabentypischen Tatigkei ten eines Handelsvertreters entsteht nicht Der Ubergang vom Eigenhandler zum Kommissionar fuhrt gerade dazu, der deutschen Tochtergesellschaft Ri siken zu nehmen, die fur einen Handelsvertreter untypisch sind, wie z B das Absatzrisiko, wahrend ihr die handelsvertretertypischen Aufgaben in vollem Umfang verbleiben Nach der Rechtsprechung des BGH wurde deshalb beim Wechsel vom Eigen- handler zum Kommissionar kein Ausgleichsanspruch nach$ 89b HGB beste- hen, so daB im Rahmen des Fremdvergleichs auch eine tochtergesellschaft beim Ubergang vom Eigenhandler zum Kommissionar keinen Ausgleich lei- sten kann Im ubrigen steht dem nunmehrigen Kommissionar, falls das Kommissions- verhaltnis beendet wird, ein Ausgleichsanspruch nach$ 89b HGB zu, welcher nach der rechtsprechung des BGh auch auf Kommissionare analoge Anwen dung findet(BB 1964, 823). Ihm bleibt deshalb beim Wechsel vom Eigenhand ler zum Kommissionar der ausgleichsanspruch erhalten, den er bei vollstan diger Auflosung des vertriebsverhaltnisses geltend machen kann(im Ergebnis ahnlich Roser, FR 1996, 577(581)) 2. Vergleich mit Einraumung des Vertriebsrechtes DaB neben dem Ausgleich des Eigenhandlers aus$ 89b HGB keine Anspruche aus der angeblichen Ubertragung eines immateriellen Wirtschaftsgutes be stehen, zeigt auch folgende Uberlegung. Wenn in der Beendigung der Vertriebsmoglichkeit die Entziehung eines im materiellen Wirtschaftsgutes liegen wurde, muBte konsequenterweise in der Einraumung der Vertriebsmoglichkeit durch die Mutterproduktionsgesell- schaft bei Beginn der Vertriebsbeziehung die Ubertragung eines immaterial len Wirtschaftsgutes liegen Dieses muTe bei der Tochtergesellschaft mit dem Teilwert aktiviert und uber die Nutzungsdauer abgeschrieben werden Ob wohl die Finanzbehorde nach$88 Abs. 2 AO verpflichtet ist, auch fur den Steuerpfichtigen gunstige Umstande zu beriicksichtigen, ist dem Verfasse kein Fall bekannt, in dem die Finanzverwaltung bei Beginn des Eigenhand lervertriebsverhaltnisses die Einraumung eines immateriellen Wirtschaftsgu tes angenommen hatte. Dies ist deshalb richtig, weil in der Tatsache der blo- Ben Belieferung mit Waren keine Einraumung eines immateriellen Wirt schaftsgutes liegt und bei der Beendigung dieser Belieferung kein Entzug ei- nes immateriellen Wirtschaftsgutes gegeben ist. 3 Deutschland Gruppe2· Seite7±8 Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin-Volltext-Service-service@nwb. deVerlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin - Volltext-Service - service@nwb.de
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