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Doppelbesteuerung ⊥3 Deutschland Vertriebstochtergesellschaft als Kommissionar Gruppe 2. Seite 747 Eine verdeckte Gewinnausschuttung kann also nur vorliegen, wenn eine fremde dritte Vertriebsgesellschaft bei Anderungskundigung vom Eigen handler zum Kommissionareinen Ausgleichsanspruch nach$ 89b HGB hatte geltend machen konnen Nach der standigen Rechtsprechung des BGH setzt ein Anspruch aus s 89b HGB voraus, daB eine vertragliche Verpflichtung des Eigenhandlers zur Uber lassung des Kundenstammes an den Geschaftsherren bei Beendigung des ver- triebsverhaltnisses besteht Besteht eine solche Verpflichtung nicht, steht dem fremden dritten Eigenhandler uberhaupt kein Ausgleichsanspruch gegen den Produzenten zu Fur ihn hat sich dann das allgemeine Risiko eines jeden Ver- treibers verwirklicht, daB er mit seinen Produkten von der Belieferung des Produzenten abhangig ist, die er i d R nicht erzingen kann Das Handelsrecht bietet dem Vertreiber gegenuber dem Produzenten der von ihm vertriebenen Produkte nach der Wertung des Handelsrechts eben nur ei nen begrenzten gesetzlich geregelten Schutz. Uber diesen Schutz hinaus hat der Vertreiber keine weitergehenden Anspruiche Allerdings stellt der BGH an die annahme einer Verpflichtung zur Uberlassung des Kundenstammes keine allzu hohen Anforderungen(Kummel, DB 1997, 27). Die Uberlassung von Ab rechnungsunterlagen, Rechnungskopien, Verkaufsberichten, Tagesverkaufs- berichten, Meldekarten und ahnlichem wahrend der vertragslaufzeit kann deshalb fur das Kriterium , Uberlassung des Kundenstammes"ausreichen Solche Informationen sind in der Praxis zwischen Tochtervertriebsgesell schaft und Mutterunternehmen sehr haufig, so daB ein Anspruch nach$ 89b HGB nicht von vornherein ausgeschlossen ist Allerdings kommt ein Ausgleichsanspruch nach$ 89b HGB bei der Anderung des vertriebsweges vom Eigenhandler zum Kommissionar aus anderen grun den nicht in Betracht. Das bestehende vertriebsverhaltnis wird nicht voll tandig beendet, sondern nur in seiner Struktur verandert. Hinsichtlich des entscheidenden Merkmals der Nutzung des Kundenstammes findet keine An derung statt(diesen Aspekt ubersehen Brodersen/Kolczynski, Intertax 1997 201(208 f )) Der Kommissionar hat nach wie vor samtliche Vertragsbezie hungen zu den Kunden Aus Sicht der Kunden ist er alleiniger Vertragspartner und Schuldner der Leistung. Eine Ubertragung des Kundenstammes hat also durch die Anderung der Vertriebsstruktur uberhaupt nicht stattgefunden (vgl. Kroppen/Huffmeier, IWB F 3 Gr. 2,S 637[641], a. A Roser, FR 1996, 577 [582), der meint, die Weiterbelieferung der schon bestehenden Kunden durch den Kommissionar sei ohne Bedeutung, da im Rahmen eines Fremdvergleichs die Frage zu stellen ware, ob ein fremder Dritter auf einen moglichen Aus- gleich im Rahmen der Umwandlung zum Kommissionar verzichtet hatte ohne einen angemessenen ausgleich bei der Beendigung seiner Gesamttatig keit sicherzustellen. Dies ist jedoch nicht schlussig, da diese Argumentation voraussetzt, daB ein fremder Dritter bei der Umwandlung einen Aus- gleichsanspruch gehabt hatte, auf den er hatte verzichten konnen Dies ist gerade nicht der Fall). DaB kein Ausgleichsanspruch im Fall des Wechsels zum Kommissionar besteht, belegt die Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des ausgleichsanspruches nach 8 89b HGB. Im Rahmen der Analogie zu s 89b HGB fur die Berechnung des Ausgleichsanspruches eines Eigenhandlers geht der BGH zu Recht davon aus, dab nicht die gesamte dem Eigenhandler ge IWB Nr.23vom10.12.1997 Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin-Volltext-Service-service @nwb. deVerlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin - Volltext-Service - service@nwb.de
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