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I Sachverhalt Die A Inc ist ein weltweit tatiger Computerhersteller Sie halt 100 der An teile an der B-gmbH. Der vertrieb geschieht in Deutschland uber die B-GmbH, welche als Eigenhandler seit Anfang der 80er Jahre die gerate auf dem deutschen Markt vertreibt Zum 31. 12. 1993 kundigt die A Inc. frist-und vertragsgerecht im Wege einer Anderungskundigung den Vertriebsvertrag mit der deutschen Tochtergesell thaft und bietet der B-gmbh an, nunmehr als Kommissionar fur sie in Deutschland tatig zu werden Ein solcher Vertrag wird mit Wirkung zum 1.1. 1994 abgeschlossen, und danach vertreibt die B-Gmbh ausschlieBlich Produkte der B-GmbH im eigenen Namen, aber fur Rechnung der A Inc in B-Gmbh erhalt eine angemessene Kommission von 7, 5 vom umsak'c. Die Deutschland als Kommissionar Samtliche Marktrisiken tragt die A Ine Ill. Rechtliche wuirdigung 1. Ausgleichsanspruch des Eigenhandlers nach HGB Die Finanzverwaltung will eine verdeckte Gewinnausschuttung der B-gmbH an die A Inc nach$8 Abs. 3 KStG annehmen, weil die B-gmbH ein ihr ge- horendes immaterielles Wirtschaftsgut unentgeltlich ihrer Muttergesell- BFH ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschuttung zwischen Toch schaft, der A Inc, uberlassen habe Nach der neueren Rechtsprechung de ter-und Muttergesellschaft am sog. Fremdvergleich zu messen (v. 17.5.1995 IR147/93, BStBl1996I,204;v.30.8.1995,IR155/94,DStR1995,1873;V 6. 12. 1995,I R 88/94, DB 1996, 962, vgl. dazu und zum Verhaltnis des Fremd- vergleichs und der Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Ge- schaftsleiters Kroppen, in: Flick/ Wassermeyer/Becker, Band IV Becker/ Kroppen, Internationale Verrechnungspreise, W93 ff. ) Dies entspricht den Grundsatzen des s 1 AStG und Art. 9 OECD-MA (vgl. dazu Becker, in Becker/Hoppner/ Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Art. 9 OECD-MA Rn. 41 ff. ) Entscheidend ist deshalb alleine die Frage, ob ein dritter unab hangiger Eigenhandler im vorliegenden Fall bei einer Anderungskundigung des Eigenhandlervertrages mit gleichzeitigem AbschluB eines Kommissionar- vertrages einen Ausgleichsanspruch hatte geltend machen konnen. Diese Frage ist keinesfalls theoretischer Natur. Im Zuge der Bereinigung ihrer Ver- triebsstrukturen haben zahlreiche deutsche Produzenten ihren unabhangigen Vertragshandlern die Liefervertrage gekundigt, um den Vertrieb in Eigenregie zu ubernehmen. Die Zivilrechtsprechung mu Bte sich deshalb wiederholt mit der Frage beschaftigen, welche Anspruche in welcher Hohe einem Vertrags bzw. Eigenhandler unter fremden Dritten bei Kundigung des Vertriebsver haltnisses zustehen(bGH, NJW 1983, 1789; WM 1993, 1464; WM 1992, 825; DB 1996, 2330). Die Zivilrechtsprechung hat Anspruch des eigenhandlers gegenuber dem Produzenten an$ 89b HGB gemessen. Nach standiger Recht rechung des BGH findet s 89b HGB auch auf Eigen- und Vertragshandler Anwendung(Baumbach/Duden/Hopt, HGB, $84 Rz. 12 m w N. Munchner Kommentar, HGB, $ 89b Rz. 18 m w N ) Auch der BFH (v. 20. 8. 1986, IR 152/82, NV 1987, 471)hat das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschut tung bei Uberlassung eines Kundenstammes auf Grundlage des s 89b HGB gepruft (in diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz v. 9. 10. 1989, 5 K 169/87, EFG 1990, 296 hinzuweisen, das einen Anspruch aus s 89b HGB im Konzern von vornherein fur ausgeschlos- sen halt, da eine Konzerngesellschaft nicht schutzbedurftig sei) 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 746 Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin-Volltext-Service-service @nwb. deVerlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin - Volltext-Service - service@nwb.de
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