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DER BETRIEB. Heft 37 vom 16. 2005 Steuerrecht 1985 Abs. 2 Satz 2 AO i.V. mits 158 Ao die Schatzung bejaht. Der Es kann dahinstehen, obs 1 Abs. 3 AStG nur anwendbar ist, Senat hat es ausdricklich dahinstehen lassen, ob die durch die wenn die Gewinnberichtigung auf S 1 Abs. 1 AStG gestitzt Finanzbehorde vorgenommenen Hinzuschatzungen auf Basis des wird, oder ob dies auch bei der verdeckten Gewinnausschuttung S 1 Abs. 3 AStG vorzunehmen waren. Nach Ansicht des FG er- oder der verdeckten Einlage der Fall ist. Der BFH hat im Urtei folgte die Schatzung auch bei Nichtanwendung des s 1 AStG zu vom 17. 10. 2001 I R 103/001 die Schatzung nach S 162 AO Recht in der vom FA bestimmten Hohe und auf Basis der Ermitt. fur eine Vertriebsgesellschaft an der angemessenen Verzinsung lung der rohgewinnaufschlagsatze des Eigenkapitals orientiert Nach Ansicht von Wassermeyer ist Dieses Ergebnis ist u.E. fraglich. Die Schatzung durch das FA be- die Annahme gerechtfertigt, dass der BFH 5 1 Abs. 3 AStG im ruht aufS 1 Abs. 3 AStG Damit stellt sich das Problem, ob durch Rahmen des S 162 AO entsprechend anwenden will"7.Aller die bloBe Bestatigung der durch das FA vorgenommenen Schat. dings lasst dies u. E. nicht den Schluss zu, dass dies auch dann s 158 AO-sich nicht auch das FG die Wertung des S 1 Abs. 3(vgl. dazu ausfuhrlich Abscnl, h EG-Recht verstoben wurde AStG zu Eigen gemacht hat. s1 Abs. 3 AStG stellt fur die Finanzbehorden einen gesetzlich nor- I. Beurteilung der divergierenden Bewertungs- merten MaBstab zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im maBstaibe Rahmen einer Schatzung dar und dient als hazing anhalt fur Bevor die Vereinbarkeit mit dem EG-Recht zu analysieren ist, Einkiinfteerhohungen i.S.von s 1 Abs. 1 AStG". Allerdings ist soll zunachst die eigentliche Verrechnungspreisproblematik, die s 1 Abs. 3 AStG als ultima ratio"zu verstehen. Dem Wortlaut sich aus der Anwendung divergierender BewertungsmaBstabe des$ 1 Abs. 3 AStG istbereits zu entnehmen, dass die dort genann- ergibt, erlautert werden. Der BFH-Beschluss vom 17.12.1997 ten Anhaltspunkte: Kapitalverzinsung und Umsatzrendite nur IB 96/97 in dem AdV-Verfahren beinhaltet zwei Probleme n mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte"bei einer Schatzung Zum einen gilt S 1 AStG nur , unbeschadet anderer Vorschrif- nach S 162 AO heranzuziehen sind. s 1 Abs. 3 AStG ist daher sub- ten"und zum anderen ist s 1 AStG tatbestandlich nur einschl sidiarl2.Die bereits erorterte Schatzungsbefugnis des FG bedeutet gig, wenn, Geschaftsbeziehungen zum Ausland"vorliegen in diesem Zusammenhang zwar auch, dass das fg eine auf Die problematik des konkurrenzverhaltnisses der normen hat der Abs. 3 AStG gestutzte Schatzung des FA durch eine eigene Schat: BFH bereits im Beschluss vom 17 997IB96/97° aufgewor zung, die auf S 162 AO basiert, ersetzen kann. Allerdings reichtes fen und ernstliche Zweifel geauBert, ob nicht die Rechtsfolge der E nicht aus, allein die Rechtsgrundlage zu andern, um die An- Entnahme nach S 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die anwendung des s I wendung des S 1 Abs. 3 AStG zu umgehen, die tatsachliche Schat. Abs. 1 AStG ausschlieBe. Der BFH hat die Frage allerdings nicht zungsmethode des s 1 Abs. 3 AStG jedoch beizubehalten. Um den entschieden. Das FG Minster schloss sich dieser Meinung nicht S 1 Abs. 3 AStG tatsachlich aus der Betrachtung auszuklammern, an, sondern vereinte vielmehr die Annahme einer Entnahme sind u. E andere Schatzungsgrundlagen heranzuziehen, und es ist Unstreitig ist, dass der Klager die Lieferungen zu einem Preis uber eine eigene Schatzung durchzufuhren. Andere Schatzungsgrund. den Wiederbeschaffungskosten abgewickelt hat. Sinn und Zweck lagen konnten z B sein: Zu- und Abschlage beim Preisvergleich, der Entnahme ist nach Ansicht des FG Munster jedoch die Erfas Rohgewinne bzw. Gewinnaufschlage von Vergleichsbetrieben sung der stillen Reserven, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Be- haltnissen bei vergleichsbetrieben teil ubergeht. Wenn die versteuerung der stillen Reserven nicht Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Das FG halt die Zu. gefahrdet sei, sei auch kein Raum fur die Annahme der Korrektur schatzungen von Rohgewinnaufschlagsatzen- wie von der Fi- uber eine Entnahme Die Entnahme wiederum ist mit dem Teil- Ansatz und der Hohe nach fur gerechtfertigt und hat die Schat- ze des Teilwerts angesehen werden war im Streitall nach An- ung lediglich auf Basis des S 162 AO vorgenommen. Das FG sicht des FG Munster kein Raum fur eine Entnahme,womit sich Munster hat im vorliegenden Sachverhalt jedoch keine eigene das Konkurrenzproblem gar nicnt ergy e Entnahme,womit sich Schatzung durchgefuhrt und damit nicht sein eigenes Verstand nis von der groBtmoglichen Wahrscheinlichkeit an die Stelle der Auffassung der Finanzverwaltung gesetzt. Das FG hat vielmehr 11.Vgl. auch Menck, in: Blumich, Komm Z EStG/KStG/GewStG,51 die auffassung der Finanzbehorde dem Grund und der Hohe AStG Rdn. 46: Kaminski, in: Strunk/ Kaminski/Kohler, Komm nach bestatigt. Daher ist die Begrundung des FG Munster, s AStG/DBA, $1 AStG Rdn 668. Der Wortlaut des 5 1 Abs. 3 AStG zt eine Schatzung gem 5 162 AO voraus. Somit mussen die AStG sei nicht zur Anwendung gekommen, angreifbar In der Sa tatbestandlichen Voraussetzungen der Schatzung gem 5 162 AO che beruht die schatzung des fG damit auf der Anwendung-Zu erfollt sein. Vgl. insoweit Wa mindest des Rechtsgedankens-des s 1 Abs. 3 AStG Rdn. 861: unklar Kaminski, a.aO(Fn. 11),51 AStG Rdn 665,wo- Der anwendung des$ 1 Abs. 3 AStG hat indessen die Pruifung vo ach sich 5 1 Abs. 3 AStG nur auf die Rechtsfolgen beziehen kann. Allerdings erlautert Kaminski des Weiteren zutreffend, dass rauszugehen, ob die Voraussetzungen dess 1 Abs. 1 AStG vorlie s 1 Abs. 3 AStG keine Rechtsgrundlage for eine eigene Schat- gen. Dies ist fuir den Sachverhalt wohl zu bejahen, da die Liefe zung enthalt, sondern nur Hinweise darauf, wie die Schatzung rungen an die in Frankreich ansassigen Gesellschaften unstreitig 12 Sofern die schatzung daher nach bekannten Standardmethoden nicht zu fremdvergleichskonformen Preisen abgewickelt wurden. durchgefuhrt werden kann, genieBen diese den Vorrang vor der Weil der Senat seine Schatzung-zumindest fur die Zwecke der chatzung auf der Basis des 5 1 Abs. 3 AStG. Vgl. Brezir Schatzungsmethode und-hohe-auf s 1 Abs. 3 AStG gestutzt hat, Brezing/Krabbe/L6 steuerrecht, s 1 AStG Rdn. 258: Menck, a.aO.(Fn. 11), 51 AStG liegt auch den Urteilsgruinden diese Wertung zugrunde. Daherer- scheint es u. E auch problematisch, dass der Senat nicht entschie- aaO.(Fn. 4),s1 AStG Rdn 867. den hat, ob s 1 Abs. 1 AStG deshalb nicht angewendet werden 13. Wassermeyer, a.a. 0.(Fn. 4),Rdn 867; Kaminski,a.aO(Fn. 11). kann, weil diese Vorschrift ggf. gegen EG-Recht verstoBt Rdn.670. 14. So auch Do An dieser Stelle soll die Problematik, wie vor dem Hintergrund 15.Streitig, vgl. dazu Menck, a.a0(Fn. 11), 5 1 AStG Rdn. 4 dieses Urteils die Stellung des S 162 AO neben den Einkuinftekor BSB.2004S.171(177)=DB20015.2474 rekturnormen materiell-rechtlich zu beurteilen ist, ausgeklam- 18.Vgl. etwa Glanegger, in: Schmidt, Komm. z. ESIG, 24.Aufl., 6 mert bleiben. Dies bleibt einer eigenen Betrachtung vorbehalten. Rdn. 226%  &'  %E  4  $ 7 %E  &!+'# 6  &    ! !  5   !  'C  # 8'!+'# 2 )  $  %  %& ' " (! %!   2 #  &!+'# !  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