zustimmen, da ein unabhangiger Vertreiber fur ein erhohtes Risiko im Markt eine Risikopramie fordern wurde und insofern auch eine hohere Rohgewinn- marge erzielen miTe Es ist dabei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Bp lberpruft hat, ob der Lieferant tatsachlich unzuverlassig war oder ob di inpassung nur auf einem allgemeinen Vorurteil beruht. Die Bp. wird fragen lassen mussen, ob in Zukunft Anpassungen danach vorzunehmen sind wo der Lieferant sitzt, etwa nach dem Motto: Norditalien Zuschlag fur leichte bleauverlassigkeit-Suditalien Zuschlag fur hohe Unzuverlassigkeit Zudem nicht Unternehmen in der Richtsatzsammlung ahnlichen Risiken ausgesetzt sind Beispielsweise durften die meisten GroBhandler Waren aus Niedriglohn landern beziehen, die in der Regel eine geringere Lieferzuverlassigkeit haben. SchlieBlich sei angemerkt, daB die auswahl der Unterschiede eher willkurlich nmutet und auch die Quantifizierung der Unterschiede mit 5% in keiner Veise nachvollziehbar ist Es drang sich dem Leser der starke Verdacht auf, lab hier ein bestimmtes Ergebnis begruindet werden muTe Neben diesem Ansatz basierte die Bp. ihr Ergebnis auf Rohgewinnmargen von vier Vergleichsunternehmen. wie bereits dargestellt, ist der Ansatz bereits aus formellen Grunden unzulassig. Allerdings erscheinen uns auch materiell Zweifel an der Richtigkeit der Vorgehensweise angebracht Die Analyse ba siert auf nur vier Vergleichsunternehmen Da die rohgewinnmarge sehr sen- sibel auf Unterschiede in den Funktionen, Risiken und der Kapitalausstat g reagiert, erscheint es fraglich, ob eine Analyse, die auf einer derartig einen grundgesamtheit basiert, Ruckschlusse auf die Angemessenheit der Rohgewinnspanne des Stpfl zulaBt Den Verfassern sind Falle bekannt, bei lenen die Fin Verw Analysen fuir nicht sachgerecht hielt, weil die vergleichs gruppe aus nur 15 bis 20 Unternehmen bestand 3. Wiederverkaufspreismethode des Gerichts Das FG lente die Ermittlung der bp. bzw. des Fa ab Das Fg ermittelte die Hohe der vGA auf Basis von eigenen Uberlegungen. Das Gericht bediente sich zur bestimmung dabei ebenfalls der wiederverkaufspreismethode, verwen lete allerdings Transaktionen des Stpfl. mit fremden Dritten. Die vertriebs- esellschaft bezog- wenn auch in einem sehr geringen Umfang- Waren von drei unverbundenen Gesellschaften Das FG erkannte die Notwendigkeit von Anpassungen von Unterschieden zwischen den Transaktionen und fuhrte benfalls eine vergleichbarkeitsanalyse durch So analysierte das FG insge- samt drei Transaktionen mit den Fremdfirmen O, P und Q Mit der Firma P erzielte die Vertriebsgesellschaft eine Rohgewinnmarge von 24%. Nach Bereinigung des Skontoabzugs, die dem Stpf. von der Firma P gewahrt wurde, erhohte sich die Marge auf 28%. Gegenuber der Transaktion mit dem verbundenen Unternehmen identifizierte das gericht zwei Unter- schiede, die nach Ansicht des Gerichts eine Anpassung rechtfertigten Zum einen gewahrte der konzernverbundene Lieferant der Vertriebsgesellschaft in um 120 Tage langres Zahlungsziel. Zum anderen wurden die Rechnungen an die Kunden fur Konzernprodukte von dem verbundenen Unternehmen er- stellt, wahrend fur die P-Produkte diese Funktion von der vertriebsgesell haft wahrgenommen wurde. Fur die zusatzlich ausgeubten Funktioner chatzte das FG einen Abschlag von 4%, so daB sich auf Basis dieser Trans- ktion ein vergleichbarer Rohgewinn von 24% ergab. Ahnlich schatzte das Gericht die zwei anderen Transaktionen mit den Firmen Q und o, mit denen 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1596zustimmen, da ein unabhängiger Vertreiber für ein erhöhtes Risiko im Markt eine Risikoprämie fordern würde und insofern auch eine höhere Rohgewinnmarge erzielen müßte. Es ist dabei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Bp. überprüft hat, ob der Lieferant tatsächlich unzuverlässig war oder ob die Anpassung nur auf einem allgemeinen Vorurteil beruht. Die Bp. wird sich fragen lassen müssen, ob in Zukunft Anpassungen danach vorzunehmen sind, wo der Lieferant sitzt, etwa nach dem Motto: Norditalien Zuschlag für leichte Unzuverlässigkeit - Süditalien Zuschlag für hohe Unzuverlässigkeit. Zudem bleibt unklar, inwieweit Unterschiede zur Vergleichsgruppe bestehen bzw. ob nicht Unternehmen in der Richtsatzsammlung ähnlichen Risiken ausgesetzt sind. Beispielsweise dürften die meisten Großhändler Waren aus Niedriglohnländern beziehen, die in der Regel eine geringere Lieferzuverlässigkeit haben. Schließlich sei angemerkt, daß die Auswahl der Unterschiede eher willkürlich anmutet und auch die Quantifizierung der Unterschiede mit 5% in keiner Weise nachvollziehbar ist. Es drängt sich dem Leser der starke Verdacht auf, daß hier ein bestimmtes Ergebnis begründet werden mußte. Neben diesem Ansatz basierte die Bp. ihr Ergebnis auf Rohgewinnmargen von vier Vergleichsunternehmen. Wie bereits dargestellt, ist der Ansatz bereits aus formellen Gründen unzulässig. Allerdings erscheinen uns auch materiell Zweifel an der Richtigkeit der Vorgehensweise angebracht. Die Analyse basiert auf nur vier Vergleichsunternehmen. Da die Rohgewinnmarge sehr sensibel auf Unterschiede in den Funktionen, Risiken und der Kapitalausstattung reagiert, erscheint es fraglich, ob eine Analyse, die auf einer derartig kleinen Grundgesamtheit basiert, Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Rohgewinnspanne des Stpfl. zuläßt. Den Verfassern sind Fälle bekannt, bei denen die FinVerw Analysen für nicht sachgerecht hielt, weil die Vergleichsgruppe aus nur 15 bis 20 Unternehmen bestand. 3. Wiederverkaufspreismethode des Gerichts Das FG lehnte die Ermittlung der Bp. bzw. des FA ab. Das FG ermittelte die Höhe der vGA auf Basis von eigenen Überlegungen. Das Gericht bediente sich zur Bestimmung dabei ebenfalls der Wiederverkaufspreismethode, verwendete allerdings Transaktionen des Stpfl. mit fremden Dritten. Die Vertriebsgesellschaft bezog - wenn auch in einem sehr geringen Umfang - Waren von drei unverbundenen Gesellschaften. Das FG erkannte die Notwendigkeit von Anpassungen von Unterschieden zwischen den Transaktionen und führte ebenfalls eine Vergleichbarkeitsanalyse durch. So analysierte das FG insgesamt drei Transaktionen mit den Fremdfirmen O, P und Q. Mit der Firma P erzielte die Vertriebsgesellschaft eine Rohgewinnmarge von 24%. Nach Bereinigung des Skontoabzugs, die dem Stpfl. von der Firma P gewährt wurde, erhöhte sich die Marge auf 28%. Gegenüber der Transaktion mit dem verbundenen Unternehmen identifizierte das Gericht zwei Unterschiede, die nach Ansicht des Gerichts eine Anpassung rechtfertigten. Zum einen gewährte der konzernverbundene Lieferant der Vertriebsgesellschaft ein um 120 Tage längeres Zahlungsziel. Zum anderen wurden die Rechnungen an die Kunden für Konzernprodukte von dem verbundenen Unternehmen erstellt, während für die P-Produkte diese Funktion von der Vertriebsgesellschaft wahrgenommen wurde. Für die zusätzlich ausgeübten Funktionen schätzte das FG einen Abschlag von 4%, so daß sich auf Basis dieser Transaktion ein vergleichbarer Rohgewinn von 24% ergab. Ähnlich schätzte das Gericht die zwei anderen Transaktionen mit den Firmen Q und O, mit denen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1596 - 18 -