AuBensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 1. Seite 1597 triebsgesellschaft Rohgewinnmargen von 26% bzw 30% erzielte Das t stellte fest, dab die vertriebsgesellschaft bei diesen Transaktionen ls zusatzliche Funktionen ausubte. Zum ersten war das Zahlungsziel Vertriebsgesellschaft auch fur die verpackung und den Versand zum Kunden aufkommen. Diesen Unterschied schatzte das fg mit 2%. Mit den produkten der Firma O war nach den ausfuhrungen des Fg allerdings auch ein hoheres Vertriebsrisiko verbunden, so daB ein Abschlag von 4% vorgenommen wurde verkaufspreismethode hat das FG damit die Vergleichbarkeitsanalyse nurr dimentar beachtet Die oecd betont. daB alle Unterschiede zwischen Trans- aktionen zu verbundenen wie unverbundenen unternehmen identifiziert und uantifiziert werden mussen (vgl. Tz. 1. 15 OECD-Leitlinien, ebenso Sec 1.482-1(d)(1)US-Regs ) Das FG hat sich allerdings darauf beschrankt, nur inge Unterschiede zu identifizieren; die auswahl mutt auch hier eher will kurlich an. Insbesondere wurden folgende Unterschiede fur nicht relevant rachtet, die allerdings nach den verwaltungsgrundsatzen und den OeCd Leitlinien hatten beachtet werden mussen. Volumenunterschiede: Die Transaktionen mit den drei unverbundenen Gesellschaften haben insgesamt nur 5% vom Gesamtumsatz des Stpfl aus macht (vgl. Kuckhoff/ Schreiber, IStR 1999, 519). Fraglich ist daher, ob eser Unterschied in dem einkaufsyolumen nicht auch eine andere roh. ewinnmarge zur Folge hatte. Hier sind insbesondere zwei gegenlaufige Effekte zu berucksichtigen: Zum einen kann der groBhandler gewillt sein zusatzlich Produkte zu vertreiben, auch wenn diese ihm mit einer ver- gleichbar geringen Rohgewinnmarge keinen oder nur einen geringen Ge- vinnerbringen. Betriebswirtschaftlich kann dies bspw. dann sinnvoll sein, n die Produkte das Image der gesamten Produktpalette aufbessern, die Produktpalette komplettieren oder wenn der Vertrieb des Produktes zur Fixkostendeckung beitragt. Je nach Marktlage und Marktstruktur konnte der Vertreiber dagegen auch in der Lage sein, bei einem entsprechend ho- en Umsatzvolumen hohere Rabatte auszuhandeln(mit einer ent chend hoheren Rohgewinnmarge) Ob und in welcher Hohe diese Effekte im vorliegenden Fall zutreffen, wurde vom Gericht nicht nahererortert Es ntspricht allerdings der herrschenden auffassung, daB volumenunter- chiede einen EinfluB auf die preisbildung auf Markten haben Tz.3.1.1. Verw GrS;Tz.1.19,2.13 1(d)(3)(i1)(A)und(C), Kroppen, in: Becker /Kroppen, Handbuch interna tional Verrechnungspreise, W 22, Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 519 a.A. United States Steel Corp v Comr, 617 F 2d, 942(2d Cir. 1980), revg 36 T.C. M. 586(1977), hier wurde eine Transaktion mit einer unverbunde- nen Gesellschaft als vergleichbar a ternen Transaktion ausmacht). Das FG hatte zumindest darauf eingehen mussen, aus welchem Grunde es eine Anpassung fur nicht erforderlich Lagerhaltung: Nach dem Vortrag des Stpfl ubernahm dieser die Lagerhal tung fur die unverbundenen Gesellschaften, wahrend ein Verkaufslage fuir Produkte der Konzernmutter nicht unterhalten wurde(dstRE 1999 IWB Nr I vom 12. 1. 2000die Vertriebsgesellschaft Rohgewinnmargen von 26% bzw. 30% erzielte. Das Gericht stellte fest, daß die Vertriebsgesellschaft bei diesen Transaktionen ebenfalls zusätzliche Funktionen ausübte. Zum ersten war das Zahlungsziel mit den unverbundenen Gesellschaften geringer und zum zweiten mußte die Vertriebsgesellschaft auch für die Verpackung und den Versand zum Kunden aufkommen. Diesen Unterschied schätzte das FG mit 2%. Mit den Produkten der Firma O war nach den Ausführungen des FG allerdings auch ein höheres Vertriebsrisiko verbunden, so daß ein Abschlag von 4% vorgenommen wurde. Bei der Bestimmung der angemessenen Verrechnungspreise über die Wiederverkaufspreismethode hat das FG damit die Vergleichbarkeitsanalyse nur rudimentär beachtet. Die OECD betont, daß alle Unterschiede zwischen Transaktionen zu verbundenen wie unverbundenen Unternehmen identifiziert und quantifiziert werden müssen (vgl. Tz. 1.15 OECD-Leitlinien, ebenso Sec. 1.482-1(d)(1) US-Regs.). Das FG hat sich allerdings darauf beschränkt, nur einige Unterschiede zu identifizieren; die Auswahl mutet auch hier eher willkürlich an. Insbesondere wurden folgende Unterschiede für nicht relevant erachtet, die allerdings nach den Verwaltungsgrundsätzen und den OECDLeitlinien hätten beachtet werden müssen: — Volumenunterschiede: Die Transaktionen mit den drei unverbundenen Gesellschaften haben insgesamt nur 5% vom Gesamtumsatz des Stpfl. ausgemacht (vgl. Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 519). Fraglich ist daher, ob dieser Unterschied in dem Einkaufsvolumen nicht auch eine andere Rohgewinnmarge zur Folge hätte. Hier sind insbesondere zwei gegenläufige Effekte zu berücksichtigen: Zum einen kann der Großhändler gewillt sein, zusätzlich Produkte zu vertreiben, auch wenn diese ihm mit einer vergleichbar geringen Rohgewinnmarge keinen oder nur einen geringen Gewinn erbringen. Betriebswirtschaftlich kann dies bspw. dann sinnvoll sein, wenn die Produkte das Image der gesamten Produktpalette aufbessern, die Produktpalette komplettieren oder wenn der Vertrieb des Produktes zur Fixkostendeckung beiträgt. Je nach Marktlage und Marktstruktur könnte der Vertreiber dagegen auch in der Lage sein, bei einem entsprechend hohen Umsatzvolumen höhere Rabatte auszuhandeln (mit einer entsprechend höheren Rohgewinnmarge). Ob und in welcher Höhe diese Effekte im vorliegenden Fall zutreffen, wurde vom Gericht nicht näher erörtert. Es entspricht allerdings der herrschenden Auffassung, daß Volumenunterschiede einen Einfluß auf die Preisbildung auf Märkten haben (vgl. Tz. 3.1.1. VerwGrS; Tz. 1.19, 2.13 OECD-Leitlinien; Sec. 1.482- 1(d)(3)(ii)(A) und (C), Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, W 22, Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 519; a. A. United States Steel Corp. v. Comr., 617 F. 2d, 942 (2d Cir. 1980), rev‘g 36 T.C.M. 586 (1977), hier wurde eine Transaktion mit einer unverbundenen Gesellschaft als vergleichbar angesehen, die nur 5% der konzerninternen Transaktion ausmacht). Das FG hätte zumindest darauf eingehen müssen, aus welchem Grunde es eine Anpassung für nicht erforderlich gehalten hat. — Lagerhaltung: Nach dem Vortrag des Stpfl. übernahm dieser die Lagerhaltung für die unverbundenen Gesellschaften, während ein Verkaufslager für Produkte der Konzernmutter nicht unterhalten wurde (DStRE 1999, Außensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1597 IWB Nr. 1 vom 12. 1. 2000 - 19 -