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789). Soweit der GroBhandler zusatzliche Funktionen wahrnimmt, ents hen diesem aber erhohte Kosten(insbesondere Personal-, Raum- und nanzierungskosten). Daher wurde ein fremder Dritter auf dem Markt fur e zusatzliche Funktionswahrnehmung eine hohere Rohgewinnmarge fordern. Mit der Lagerhaltung sind zudem eine Vielzahl von Risiken ver- bunden insbesondere das risiko des warenschwunds und der warenuber. alterung sowie des Preisverfalls auf den Markten Dieses Risiko ist gerade kennzeichnend fur eine Vertriebsgesellschaft im Gegensatz zu einem Dienstleister mit vertriebsfunktionen. wiez B. einem Kommissionar odey einem Handelsagenten. Es erscheint fraglich, ob uberhaupt eine Anpas- sung fur derartige Risiken vorgenommen werden kann, oder ob die Tran saktion einer Analyse mangels sachgerechter Anpassungen nicht zugang lich ist Zeitpunkt: Die Produkte wurden von der vertriebsgesellschaft nur zeit- weise vertrieben. Auf Basis der unterschiedlichen Jahre wurde ein einheit- licher Rohgewinnsatz bestimmt Dieser Rohgewinnsatz wurde sodann auf den GroBhandler ubertragen und auf den gesamten in Frage stehenden Zeitraum von 1980 bis 1990 bezogen. Damit impliziert das Gericht, daB Marktfaktoren uber den Zeitraum keinen EinfluB auf die rohgewinn- marge haben konnen Dies wurde dazu fuhren, daB Konjunkturzyklen aus- schlieBlich durch die vertriebsgesellschaft aufgefangen und bspw. das ein kaufseitige wahrungsrisiko allein vom Produzenten getragen werden muBte. Es erscheint fras ob fremde dritte nicht untereinander eine Risikoteilung durch Anpassung der Rohgewinnmarge vornehmen wurden Daruber hinaus erscheint die Quantifizierung der vom FG ermittelten Unter- hide dem AuBenstehenden willkurlich, eine begrundung ist nicht ersicht lich(so auch Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 519). Beispielsweise hatten die unterschiedlichen Zahlungsbedingungen durch Ruckrechnung der damit ver- bundenen Kapitalkosten angeglichen werden konnen. Im ubrigen hatte sich das Gericht mit den Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung auseinandersetzen mu um eine sachgerechte Ermittlung der Funktions- unterschiede sicherzustellen. Es liegt daher der Verdacht nahe, daB das Ge- richt sich alein um einen KompromiB bemuhen wollte, dabei jedoch eine sachgerechte Argumentation vernachlassigt hat. Betrachtet man das Ergeb- is in den unveroffentlichten Passagen des Urteils naher, stellt man fest, daB das gericht mit einer Rohgewinnmarge von 24% fast genau in der Mitte der Ansicht des Klagers und des Beklagten liegt 4. SchluBfolgerung fur die Anwendbarkeit der Wiederverkaufspreismethode Die ausfuhrliche Darstellung der unzulanglichen Vergleichbarkeitsanal soll verdeutlichen, daB eine Verwendung von Branchenkennzahlen zur Be- timmung von Verrechnungspreisen i dR nicht verlaBlich ist, weil eine Ver- gleichbarkeit mit unbekannten Durchschnittsunternehmen nicht sachgerecht festgestellt werden kann. Eine transaktionsbezogene Analyse ist nur dann achgerecht durchfuhrbar, wenn innerhalb des Konzerns eine Transaktion mit unverbundenen Unternehmen existiert. weil nur dann ausreichend Infor- mationen uber die naheren Umstande des Geschafts vorliegen (innerer Mar genvergleich). Sollten Vergleichstransaktionen verfugbar sein, stellt sich dann allerdings die Frage nach der Vergleichbarkeit Die Vergleichbarkeits- andards werden im allgemeinen in Deutschland sehr tolerant ausgelegt. Der vorliegende Fall wirft allerdings Licht auf ein Problem, das bei der Planung 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1598789). Soweit der Großhändler zusätzliche Funktionen wahrnimmt, entste￾hen diesem aber erhöhte Kosten (insbesondere Personal-, Raum- und Fi￾nanzierungskosten). Daher würde ein fremder Dritter auf dem Markt für die zusätzliche Funktionswahrnehmung eine höhere Rohgewinnmarge fordern. Mit der Lagerhaltung sind zudem eine Vielzahl von Risiken ver￾bunden, insbesondere das Risiko des Warenschwunds und der Warenüber￾alterung sowie des Preisverfalls auf den Märkten. Dieses Risiko ist gerade kennzeichnend für eine Vertriebsgesellschaft im Gegensatz zu einem Dienstleister mit Vertriebsfunktionen, wie z. B. einem Kommissionär oder einem Handelsagenten. Es erscheint fraglich, ob überhaupt eine Anpas￾sung für derartige Risiken vorgenommen werden kann, oder ob die Tran￾saktion einer Analyse mangels sachgerechter Anpassungen nicht zugäng￾lich ist. — Zeitpunkt: Die Produkte wurden von der Vertriebsgesellschaft nur zeit￾weise vertrieben. Auf Basis der unterschiedlichen Jahre wurde ein einheit￾licher Rohgewinnsatz bestimmt. Dieser Rohgewinnsatz wurde sodann auf den Großhändler übertragen und auf den gesamten in Frage stehenden Zeitraum von 1980 bis 1990 bezogen. Damit impliziert das Gericht, daß Marktfaktoren über den Zeitraum keinen Einfluß auf die Rohgewinn￾marge haben können. Dies würde dazu führen, daß Konjunkturzyklen aus￾schließlich durch die Vertriebsgesellschaft aufgefangen und bspw. das ein￾kaufseitige Währungsrisiko allein vom Produzenten getragen werden müßte. Es erscheint fraglich, ob fremde Dritte nicht untereinander eine Risikoteilung durch Anpassung der Rohgewinnmarge vornehmen würden. Darüber hinaus erscheint die Quantifizierung der vom FG ermittelten Unter￾schiede dem Außenstehenden willkürlich, eine Begründung ist nicht ersicht￾lich (so auch Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 519). Beispielsweise hätten die unterschiedlichen Zahlungsbedingungen durch Rückrechnung der damit ver￾bundenen Kapitalkosten angeglichen werden können. Im übrigen hätte sich das Gericht mit den Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung auseinandersetzen müssen, um eine sachgerechte Ermittlung der Funktions￾unterschiede sicherzustellen. Es liegt daher der Verdacht nahe, daß das Ge￾richt sich allein um einen Kompromiß bemühen wollte, dabei jedoch eine sachgerechte Argumentation vernachlässigt hat. Betrachtet man das Ergeb￾nis in den unveröffentlichten Passagen des Urteils näher, stellt man fest, daß das Gericht mit einer Rohgewinnmarge von 24% fast genau in der Mitte der Ansicht des Klägers und des Beklagten liegt. 4. Schlußfolgerung für die Anwendbarkeit der Wiederverkaufspreismethode Die ausführliche Darstellung der unzulänglichen Vergleichbarkeitsanalyse soll verdeutlichen, daß eine Verwendung von Branchenkennzahlen zur Be￾stimmung von Verrechnungspreisen i. d R. nicht verläßlich ist, weil eine Ver￾gleichbarkeit mit unbekannten Durchschnittsunternehmen nicht sachgerecht festgestellt werden kann. Eine transaktionsbezogene Analyse ist nur dann sachgerecht durchführbar, wenn innerhalb des Konzerns eine Transaktion mit unverbundenen Unternehmen existiert, weil nur dann ausreichend Infor￾mationen über die näheren Umstände des Geschäfts vorliegen (innerer Mar￾genvergleich). Sollten Vergleichstransaktionen verfügbar sein, stellt sich dann allerdings die Frage nach der Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeits￾standards werden im allgemeinen in Deutschland sehr tolerant ausgelegt. Der vorliegende Fall wirft allerdings Licht auf ein Problem, das bei der Planung 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1598 - 20 -
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