3 cher Hohe konnen Anpassungen fur Unterschiede zwischen zu vergleichen den Transaktionen sachgerecht vorgenommen werden? In den USA werden Transaktionen, die nicht mehr als 5% ausmachen, allgemein als nicht ver- gleich gilt auch da in den Risiken bestehen, da eine Quantifizierung oft nur schwer vorzunehmen Die Fragestellung nach den Vergleichbarkeitsstandards gewinnt an Bedeu tung, wenn man die Frage nach einer Alternative stellt Sind Verrechnungs- man(da auch der Preisvergleich und die Kostenaufschlagsmethode auf Seiten des Produzenten ausscheidet)unweigerlich zu der gewinnvergleichsmethode gelangen Damit entpuppt sich die Frage nach der Zulassigkeit der Gewinn vergleichsmethode auch als Frage nach den vergleichbarkeitsstandards IV. Anwendbarkeit der Gewinnvergleichsmethode in Deutschland 1. Stand der Diskussion Nach dem Urteil des FG Dusseldorf wurde die Diskussion um die Zulassigkeit der Gewinnvergleichsmethode wiederbelebt, die eigentlich in Deutschland ishereinmutig gegen die Verwendung dieser Methode ausgefallen ist(runge IStR 1995, 507; Borstel/Prick, IStR 1999, 306; Sieker, in: Debatin/ Wasser- yer, DBA, Art. 9 MA, TZ. 260; wohl auch Baumhoff, in: Flick, Wassermeyer/Baumhoff, AuBensteuerrecht, s 1 AStG, Tz. 550; a. A Schnor- erger, IStR 1999, 527) Die Gewinnvergleichsmethoden zielen-anders als die standardmethoden auf einen Vergleich von Nettomargen ab, z B auf Umsatz- oder Kapitalren- iten, oder auf die in den USA oft verwendete Berry Ratio. Der Haupt schwachpunkt der gewinnvergleichsmethode wird darin gesehen, dab de Verrechnungspreis aber nur ein EinfluBfaktor unter vielen ist Der Verrech- nungspreis kann damit nicht allein maBgebend fur den gewinn des Unter nehmens sein. Zudem wird die gewinnvergleichsmethode oft mit einer glo. balen Betrachtung gleichgesetzt, d h es wird nicht mehr auf die einzelne Transaktion, sondern auf den gesamten Gewinn eines Unternehmens bzw eines Produktbereichs abgestellt. Dieser Einwand gilt allerdings teilweise auch fur die wiederverkaufs- und Kostenaufschlagsmethode. SchlieBlich wird angefuhrt, daB fremde Dritte untereinander nicht Gewinne, sondern stets Preise aushandeln(zu den Problemen beim Gewinnvergleich, vgl Tz 3.27 bis 3.33 OECD-Leitlinien; Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Art. 9 MA, Tz. 260 f) Auch das BMF hat sich in einer Presseerklarung nach Verabschiedung der OECD-Leitlinien-auBer in Fallen der Verprobung und Schatzung-gegen die Anwendung der Gewinnvergleichsmethoden ausgesprochen(BMF-Stel lungnahme vom 13. 7. 1995, IStR 1995, 384). Die Presseerklarung steht damit allerdings im Widerspruch zu den Verwaltungsgrundsatzen, die-ahnlich wie die OECD-Leitlinien-einen Gewinnvergleich als letztes Zufluchtsmittel'ar erkennen(vgl. Tz 3.50; so auch Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Art. 9 MA, IWB Nr I vom 12. 1. 2000von Verrechnungspreissystemen von größter Bedeutung ist: Wie und in welcher Höhe können Anpassungen für Unterschiede zwischen zu vergleichenden Transaktionen sachgerecht vorgenommen werden? In den USA werden Transaktionen, die nicht mehr als 5% ausmachen, allgemein als nicht vergleichbar angesehen. Gleiches gilt auch dann, wenn erhebliche Unterschiede in den Risiken bestehen, da eine Quantifizierung oft nur schwer vorzunehmen ist. Die Fragestellung nach den Vergleichbarkeitsstandards gewinnt an Bedeutung, wenn man die Frage nach einer Alternative stellt. Sind Verrechnungspreise nicht über einen Rohgewinnmargenvergleich zu bestimmen, würde man (da auch der Preisvergleich und die Kostenaufschlagsmethode auf Seiten des Produzenten ausscheidet) unweigerlich zu der Gewinnvergleichsmethode gelangen. Damit entpuppt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Gewinnvergleichsmethode auch als Frage nach den Vergleichbarkeitsstandards. IV. Anwendbarkeit der Gewinnvergleichsmethode in Deutschland 1. Stand der Diskussion Nach dem Urteil des FG Düsseldorf wurde die Diskussion um die Zulässigkeit der Gewinnvergleichsmethode wiederbelebt, die eigentlich in Deutschland bisher einmütig gegen die Verwendung dieser Methode ausgefallen ist (Runge, IStR 1995, 507; Borstell/Prick, IStR 1999, 306; Sieker, in: Debatin/ Wassermeyer, DBA, Art. 9 MA, Tz. 260; wohl auch Baumhoff, in: Flick/ Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1 AStG, Tz. 550; a. A. Schnorberger, IStR 1999, 527). Die Gewinnvergleichsmethoden zielen - anders als die Standardmethoden - auf einen Vergleich von Nettomargen ab, z. B. auf Umsatz- oder Kapitalrenditen, oder auf die in den USA oft verwendete Berry Ratio. Der Hauptschwachpunkt der Gewinnvergleichsmethode wird darin gesehen, daß der Gewinn aus einer Transaktion von einer Vielzahl von Einflüssen abhängt, der Verrechnungspreis aber nur ein Einflußfaktor unter vielen ist. Der Verrechnungspreis kann damit nicht allein maßgebend für den Gewinn des Unternehmens sein. Zudem wird die Gewinnvergleichsmethode oft mit einer globalen Betrachtung gleichgesetzt, d. h. es wird nicht mehr auf die einzelne Transaktion, sondern auf den gesamten Gewinn eines Unternehmens bzw. eines Produktbereichs abgestellt. Dieser Einwand gilt allerdings teilweise auch für die Wiederverkaufs- und Kostenaufschlagsmethode. Schließlich wird angeführt, daß fremde Dritte untereinander nicht Gewinne, sondern stets Preise aushandeln (zu den Problemen beim Gewinnvergleich, vgl. Tz. 3.27 bis 3.33 OECD-Leitlinien; Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Art. 9 MA, Tz. 260 f.). Auch das BMF hat sich in einer Presseerklärung nach Verabschiedung der OECD-Leitlinien — außer in Fällen der Verprobung und Schätzung — gegen die Anwendung der Gewinnvergleichsmethoden ausgesprochen (BMF-Stellungnahme vom 13. 7. 1995, IStR 1995, 384). Die Presseerklärung steht damit allerdings im Widerspruch zu den Verwaltungsgrundsätzen, die - ähnlich wie die OECD-Leitlinien - einen Gewinnvergleich als letztes ’Zufluchtsmittel’ anerkennen (vgl. Tz. 3.50; so auch Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Art. 9 MA, Außensteuerrecht Verrechnungspreise anhand Betriebsvergleich 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1599 IWB Nr. 1 vom 12. 1. 2000 - 21 -