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Steuerrecht 3 Deutschland Verrechnungspreisentscheidung des BFH Gruppe1·sete1793 Die verfasser des Berichts stellen unter Verweis auf das Kapitel 5 der OECD Richtlinien ausdruicklich darauf ab eine balance zwischen dem recht der Finanzverwaltung zur Anforderung von Unterlagen und den damit verbum denen Kosten des Steuerpflichtigen herzustellen. Es wird auch betont, dass eine Ubereinstimmung zwischen den Anforderungen der OECD und der EU ergestellt werden sollte, damultinationale Unternehmen haufig unter beiden Regelwerken tatig sein werden Der Gesetzgeber hat daher jetzt die Gelegen- heit, eine mogliche gesetzliche Dokumentationsverpflichtung entsprechend zu gestalten. Keinesfalls sollte die gesetzgebung unter dem Eindruck erfol gen, im Vergleich zu anderen Landern moglichst strenge Anforderungen zu formulieren, um das eigene Steueraufkommen zu sichern, indem der Steuer- pflichtige angehalten wird, die jeweils strengsten Anforderungen zu erfullen. Verrechnungsbestimmung ist, verbundene Unternehmen mit unverbundenen auf eine ebene zu stellen. Unverbundene Unternehmen mussen aufgrund der Art ihrer Beziehungen keinerlei Dokumentationen erstellen Wenn die steu erbehorden den Steuerpflichtigen durch ihre Dokumentationsanforderunger zwingen, prohibitiv hohe Kosten fur seine Dokumentationen zu tragen, so fuhr dies zu einer Benachteiligung der in einem Konzernverbund agierenden Steuerpfichtigen im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die unabhangig am Markt tatig sind, da weniger Mittel zur Verfugung stehen, um damit betrieb liche Bedurfnisse wie die Forschung und Entwicklung, Marketing, etc. zu for- dern(diesen Aspekt betont auch die EU-Kommission, vgl. den bericht vom 23.10.2001, Daruber hinaus sind neue Dokumentationsanforderungen, einschlieBlich der Anforderungen an Verrechnungspreisstudien, fur den Steuerpflichtigen nur annehmbar wenn er dadurch einen hoheren grad an Rechtssicherheit im um gang mit den Steuerbehorden erlangt. Daher sollten sich die Behorden uber- legen, durch die Einfuhrung von , safe harbor -Regelungen den Umfang einer Pruifung fur die Behorden einzuschranken, wenn die Dokumentationsanfor erungen einen bestimmten Standard erfullen, der in dem neuen Gesetz und den moglichen Verwaltungsgrundsatzen definiert wird VIL. Anforderungen an eine verrechnungspreisanalyse Das Finanzgericht hatte seine Entscheidung fur eine Korrektur auf die an rendung der Wiederverkaufspreismethode gestutzt Dabei hatte es die brut tomarge, die der Steuerpflichtige durch den Verkauf von Produkten seiner Mutter erwirtschaftet hatte, mit der Bruttomarge dreier unabhangiger Pro- enten verglichen. Deren Einkaufe machten jedoch nur etwa 5 v H. des Gesamtumsatzes des Steuerpflichtigen aus Der BFH hat nun entschieden tigen und der Muttergesellschaft vergleichbar seien. Er stellte fest, dass e nerseits der Kaufer von groBeren Mengen in der Lage sein konnte, besser Rabatte auszuhandeln. Zudem konnten die einkaufe im Umfang von 5 v H von den Vergleichsunternehmen nur eine Erganzung bzw. Abrundung der existierenden Produktpalette darstellen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein Unternehmen an dieser Erganzung ein spezielles Interesse haben kann und daher auch hohere Preise akzeptieren wurde IWB Nr23vom12.12.2001 1139Die Verfasser des Berichts stellen unter Verweis auf das Kapitel 5 der OECD￾Richtlinien ausdrücklich darauf ab, eine Balance zwischen dem Recht der Finanzverwaltung zur Anforderung von Unterlagen und den damit verbun￾denen Kosten des Steuerpflichtigen herzustellen. Es wird auch betont, dass eine Übereinstimmung zwischen den Anforderungen der OECD und der EU hergestellt werden sollte, da multinationale Unternehmen häufig unter beiden Regelwerken tätig sein werden. Der Gesetzgeber hat daher jetzt die Gelegen￾heit, eine mögliche gesetzliche Dokumentationsverpflichtung entsprechend zu gestalten. Keinesfalls sollte die Gesetzgebung unter dem Eindruck erfol￾gen, im Vergleich zu anderen Ländern möglichst strenge Anforderungen zu formulieren, um das eigene Steueraufkommen zu sichern, indem der Steuer￾pflichtige angehalten wird, die jeweils strengsten Anforderungen zu erfüllen. Es sollte nicht vergessen werden, dass es der alleinige Zweck der gesamten Verrechnungsbestimmung ist, verbundene Unternehmen mit unverbundenen auf eine Ebene zu stellen. Unverbundene Unternehmen müssen aufgrund der Art ihrer Beziehungen keinerlei Dokumentationen erstellen. Wenn die Steu￾erbehörden den Steuerpflichtigen durch ihre Dokumentationsanforderungen zwingen, prohibitiv hohe Kosten für seine Dokumentationen zu tragen, so führt dies zu einer Benachteiligung der in einem Konzernverbund agierenden Steuerpflichtigen im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die unabhängig am Markt tätig sind, da weniger Mittel zur Verfügung stehen, um damit betrieb￾liche Bedürfnisse wie die Forschung und Entwicklung, Marketing, etc. zu för￾dern (diesen Aspekt betont auch die EU-Kommission, vgl. den Bericht vom 23. 10. 2001, S. 258). Darüber hinaus sind neue Dokumentationsanforderungen, einschließlich der Anforderungen an Verrechnungspreisstudien, für den Steuerpflichtigen nur annehmbar, wenn er dadurch einen höheren Grad an Rechtssicherheit im Um￾gang mit den Steuerbehörden erlangt. Daher sollten sich die Behörden über￾legen, durch die Einführung von „safe harbor“-Regelungen den Umfang einer Prüfung für die Behörden einzuschränken, wenn die Dokumentationsanfor￾derungen einen bestimmten Standard erfüllen, der in dem neuen Gesetz und den möglichen Verwaltungsgrundsätzen definiert wird. VII. Anforderungen an eine Verrechnungspreisanalyse Das Finanzgericht hatte seine Entscheidung für eine Korrektur auf die An￾wendung der Wiederverkaufspreismethode gestützt. Dabei hatte es die Brut￾tomarge, die der Steuerpflichtige durch den Verkauf von Produkten seiner Mutter erwirtschaftet hatte, mit der Bruttomarge dreier unabhängiger Pro￾duzenten verglichen. Deren Einkäufe machten jedoch nur etwa 5 v. H. des Gesamtumsatzes des Steuerpflichtigen aus. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Einkaufstätigkeit der unabhängigen Dritten aufgrund ihres gerin￾gen Umfangs nicht mit dem Leistungsaustausch zwischen dem Steuerpflich￾tigen und der Muttergesellschaft vergleichbar seien. Er stellte fest, dass ei￾nerseits der Käufer von größeren Mengen in der Lage sein könnte, bessere Rabatte auszuhandeln. Zudem könnten die Einkäufe im Umfang von 5 v. H. von den Vergleichsunternehmen nur eine Ergänzung bzw. Abrundung der existierenden Produktpalette darstellen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein Unternehmen an dieser Ergänzung ein spezielles Interesse haben kann und daher auch höhere Preise akzeptieren würde. Steuerrecht Verrechnungspreisentscheidung des BFH 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1793 IWB Nr. 23 vom 12. 12. 2001 - 1139 -
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