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Diesen Ergebnissen des BFH ist zuzustimmen. Sie werden auch durch die herrschende Literaturmeinung(vgl. nur Kroppen, in: Becker/Kroppen, Hand- uch Internationale Verrechnungspreise Flick/Wassermeyer/Baumhoff, AuBensteuerrecht, 1 AStG Anm. 303)unter- stutzt und stimmen z B. mit den US-Richtlinien(vgl. sec. 1.482-1(d)(3(1i)(A) nd(C)), den OECD-Richtlinien (Tz. 1. 19 und 2.13 der OECD-Richtlinien) und auch mit den deutschen Verwaltungsgrundsatzen uberein(tz. 3.1.1. der Verwaltungsgrundsatze 1983 VIlL. Verwendung von Bandbreiten In seiner Analyse des Leistungsaustausches hatte das Finanzgericht versucht den korrekten Verrechnungspreis festzulegen. Der BFH kritisiert diese Ab- sicht und betont, dass der eine Verrechnungspreis im Sinne einer punkte- nauen GroBe eigentlich nicht existiert Dementsprechend kann eine Verrech- lungspreisanalyse nur eine Bandbreite von angemessenen Preisen liefe ern nn sie sich auf vorhandene Vergleichsdaten bezieht. Auch unabhangige Vertragspartner wurden unter vergleichbaren Umstanden nicht immer einer dentischen Preis verlangen, und unter Bezugnahme auf Tz. 1.45 der OECD- Richtlinien akzeptiert der bFh daher Bandbreiten fur die Festsetzung von Verrechnungspreisen. Das Gericht geht hier mit den Bestimmungen in ande- ren Landern, die den OECD-Leitlinien folgen(vgl. als Beispiel etwa die neuer niederlandischen Erlasse, siehe dazu auch: Kroppen/Rasch, IWB F 5 Nieder- lande, Gr. 2, S. 321 ff. ) und mit der Literaturmeinung konform(Becker, in Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O TZ 1.45 Anm. 2 ff. Becker, in: Becker/HOppner/ Grotherr/Kroppen, Doppelbesteue- rungsabkommen, Art. 9 Anm. 167; Schaumburg, Internationales Steuerrecht rt 9 Rz. 154; Baumhoff, in: Flick/ Wassermeyer/Baumhoff, AuBensteuer recht$ 1 AStG Anm. 151 ff. Rasch, Konzernverrecl reise im nation len, bilateralen und europaischen Steuerrecht, s. 141 ff, 210, 31l ff ; O.H. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S868, 870; jeweils IX. Zulassigkeit der Anpassung im Rahmen der bandbreite Wenn eine Bandbreite von angemessenen Verrechnungspreisen ermittelt und eventuell durch eine weitere Analyse eingeschrankt worden ist, dann stellt sich die Frage, bis zu welchem Punkt innerhalb dieser Bandbreite eine Kor- venn und soweit sich herausstellt dass der Verrechnungspreis, den der Steuerpflichtige festgelegt hat, auBerhalb die er Bandbreite liegt. Der bFh gibt vor, dass eine Korrektur nur bis zum fur den Steuerpflichtigen vorteilhaftesten Punkt dieser Bandbreite erfolgen ann. eine Korrektur also entweder auf den oberen oder unteren rand der Bandbreite zu geschehen hat Der erste Senat hebt hervor, dass eine rechtliche Grundlage fur eine Anpassung auf einen sog. Mittelwert nicht gegeben ist Daruber hinaus kennt das Steuerrecht keine Straf-oder Verdachtsschatzung Dieser Teil des Urteils wird von der Finanzverwaltung stark kritisiert. Sie furchtet nun, dass der Steuerpflichtige willkurlich jeden beliebigen Preis au Berhalb der Bandbreite wahlen kann, ohne gefahr zu laufen. nach einer An- assung schlechter dazustehen als bei einer vorherigen Bestimmung der ver- rechnungspreise innerhalb der Bandbreite. Es gibt jedoch auch gute Argu- ente, die fur die Entscheidung des BFH sprechen. Wenn jeder gewahlte Preis des Steuerpflichtigen, der innerhalb der Bandbreite ist, generell ein Verrech nungspreis ist, der nicht angepasst werden kann(vgl. Tz. 1.48 der OECD 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1794Diesen Ergebnissen des BFH ist zuzustimmen. Sie werden auch durch die herrschende Literaturmeinung (vgl. nur Kroppen, in: Becker/Kroppen, Hand￾buch Internationale Verrechnungspreise, W 22 sowie Baumhoff, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1 AStG Anm. 303) unter￾stützt und stimmen z. B. mit den US-Richtlinien (vgl. sec. 1.482-1(d)(3)(ii)(A) and (C)), den OECD-Richtlinien (Tz. 1.19 und 2.13 der OECD-Richtlinien) und auch mit den deutschen Verwaltungsgrundsätzen überein (Tz. 3.1.1. der Verwaltungsgrundsätze 1983). VIII. Verwendung von Bandbreiten In seiner Analyse des Leistungsaustausches hatte das Finanzgericht versucht, den korrekten Verrechnungspreis festzulegen. Der BFH kritisiert diese Ab￾sicht und betont, dass der eine Verrechnungspreis im Sinne einer punktge￾nauen Größe eigentlich nicht existiert. Dementsprechend kann eine Verrech￾nungspreisanalyse nur eine Bandbreite von angemessenen Preisen liefern, wenn sie sich auf vorhandene Vergleichsdaten bezieht. Auch unabhängige Vertragspartner würden unter vergleichbaren Umständen nicht immer einen identischen Preis verlangen, und unter Bezugnahme auf Tz. 1.45 der OECD￾Richtlinien akzeptiert der BFH daher Bandbreiten für die Festsetzung von Verrechnungspreisen. Das Gericht geht hier mit den Bestimmungen in ande￾ren Ländern, die den OECD-Leitlinien folgen (vgl. als Beispiel etwa die neuen niederländischen Erlasse, siehe dazu auch: Kroppen/Rasch, IWB F. 5 Nieder￾lande, Gr. 2, S. 321 ff.) und mit der Literaturmeinung konform (Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O Tz. 1.45, Anm. 2 ff.; Becker, in: Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, Doppelbesteue￾rungsabkommen, Art. 9 Anm. 167; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, § 18.113; Sieker, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 9 Rz. 154; Baumhoff, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuer￾recht § 1 AStG Anm. 151 ff.; Rasch, Konzernverrechnungspreise im nationa￾len, bilateralen und europäischen Steuerrecht, S. 141 ff., 210, 311 ff.; O. H. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 868, 870; jeweils m. w. N.). IX. Zulässigkeit der Anpassung im Rahmen der Bandbreite Wenn eine Bandbreite von angemessenen Verrechnungspreisen ermittelt und eventuell durch eine weitere Analyse eingeschränkt worden ist, dann stellt sich die Frage, bis zu welchem Punkt innerhalb dieser Bandbreite eine Kor￾rektur vorgenommen werden kann, wenn und soweit sich herausstellt, dass der Verrechnungspreis, den der Steuerpflichtige festgelegt hat, außerhalb die￾ser Bandbreite liegt. Der BFH gibt vor, dass eine Korrektur nur bis zum für den Steuerpflichtigen vorteilhaftesten Punkt dieser Bandbreite erfolgen kann, eine Korrektur also entweder auf den oberen oder unteren Rand der Bandbreite zu geschehen hat. Der erste Senat hebt hervor, dass eine rechtliche Grundlage für eine Anpassung auf einen sog. Mittelwert nicht gegeben ist. Darüber hinaus kennt das Steuerrecht keine Straf- oder Verdachtsschätzung. Dieser Teil des Urteils wird von der Finanzverwaltung stark kritisiert. Sie fürchtet nun, dass der Steuerpflichtige willkürlich jeden beliebigen Preis au- ßerhalb der Bandbreite wählen kann, ohne Gefahr zu laufen, nach einer An￾passung schlechter dazustehen als bei einer vorherigen Bestimmung der Ver￾rechnungspreise innerhalb der Bandbreite. Es gibt jedoch auch gute Argu￾mente, die für die Entscheidung des BFH sprechen. Wenn jeder gewählte Preis des Steuerpflichtigen, der innerhalb der Bandbreite ist, generell ein Verrech￾nungspreis ist, der nicht angepasst werden kann (vgl. Tz. 1.48 der OECD- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1794 - 1140 -
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