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Steuerrecht 3 Deutschland Verrechnungspreisentscheidung des BFH Gruppe1· Seite1795 Richtlinien), so ist es schwer vorstellbar, warum ein Preis auBerhalb zur Mitte der Bandbreite hin angepasst werden soll Eine solche Vorgehensweise wurde verkennen, dass Steuerrecht Eingriffsrecht ist, welches einen Eingriff in di was bedeutet, dass die MaBnahme zu wahlen ist, die am wenigsten in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreift (vgl. Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O 7.30 Anm. 7 ff, Kroppen/ Rasch. IWB F 5 Niederlande gr. 2.S. 321 ff X. Vertriebsgesellschaften mit verlusten Mit seinem in der Literatur(Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch Inter- Baumhoff, in: Flick/Wassermeyer /Baumhoff, AuBensteuerrecht, $1 AStG Anm. 606)weit beachteten Urteil vom 17.2.1993(IR 3 /92, BStBl 1993 Il, S 457)hatte der erste Senat entschieden, dass deutsche vertriebsgesellschaf ten auslandischer Unternehmen Anfangsverluste nicht langer als drei Jahre geltend machen durfen Der BFH hat dieses Urteil nun grundsatzlich bestatigt und gleichzeitig seine Entscheidung von 1993 genauererlautert Im Allgeme nen sollte eine Vertriebsgesellschaft innerhalb eines uberschaubaren Kalku lationszeitraums einen angemessenen Totalgewinn erzielen Der Totalgewinn sollte den ubernommenen Funktionen und Risiken entsprechen. Der BFH fuhrt aus, dass sich die Hohe des Totalgewinns als Untergrenze zumindest an einer angemessenen Verzinsung auf das investierte Kapital orientieren kann, Der BFH fuhr zudem aus, dass eine widerlegbare vermutung dafur besteht dass die Verrechnungspreise nicht mit dem angemessenen Fremdvergleichs- von drei Jahren erhebliche Verluste hatte Der Steuerpflichtige kann jedoch die Vermutung widerlegen, indem er darlegt und auch beweist, dass die ver- einbarten Verrechnungspreise angemessen sind. Der Steuerpflichtige kann z B aufzeigen, dass es falsche Investments oder Mismanagement gab, oder dass auch fremde, unabhangige Vertriebsgesellschaften aufgrund schlechter fahren haben. Wenn der Steuerpflichtige derartige Grunde aufzeigen kann, konnen Verluste auch fur einen langeren Zeitraum als drei Jahre akzeptiert Es sei darauf n, dass innerhalb der gangigen Praxis in Betriebs- prufungen Steuerpfichtige bereits versucht haben, ihre Verlustperioden auf Grunde hin zu analysieren, diedie Verluste verursacht haben konnten und die unabhangig von den vereinbarten Verrechnungspreisen eingetreten sind Der enat hat nun diese Praxis als eine zulassige moglichkeit der rechtfer von Verlusten in der Betriebsprufung akzeptiert gelingt,die Vermutung zu widerlegee so e i ericht hat auch festgestellt, dass die Finanzverwaltung nicht von der Anpassung der Preise sogar im ersten verlus jahr abgehalten werden kan um so einen Totalgewinn am Ende der gesamten Verlustperiode zu erhalten. Dies gilt jedoch-wie ausgefuhrt IWB Nr23vom12.12.2001Richtlinien), so ist es schwer vorstellbar, warum ein Preis außerhalb zur Mitte der Bandbreite hin angepasst werden soll. Eine solche Vorgehensweise würde verkennen, dass Steuerrecht Eingriffsrecht ist, welches einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Steuerpflichtigen bewirkt. Dieser Eingriff ist jedoch be￾schränkt durch das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, was bedeutet, dass die Maßnahme zu wählen ist, die am wenigsten in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreift (vgl. Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O 7.30 Anm. 7 ff., Kroppen/ Rasch, IWB F. 5 Niederlande Gr. 2, S. 321 ff.). X. Vertriebsgesellschaften mit Verlusten Mit seinem in der Literatur (Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch Inter￾nationale Verrechnungspreise, W Anm. 77, Becker, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1339; Baumhoff, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1 AStG Anm. 606) weit beachteten Urteil vom 17. 2. 1993 (I R 3/92, BStBl 1993 II, S. 457) hatte der erste Senat entschieden, dass deutsche Vertriebsgesellschaf￾ten ausländischer Unternehmen Anfangsverluste nicht länger als drei Jahre geltend machen dürfen. Der BFH hat dieses Urteil nun grundsätzlich bestätigt und gleichzeitig seine Entscheidung von 1993 genauer erläutert. Im Allgemei￾nen sollte eine Vertriebsgesellschaft innerhalb eines überschaubaren Kalku￾lationszeitraums einen angemessenen Totalgewinn erzielen. Der Totalgewinn sollte den übernommenen Funktionen und Risiken entsprechen. Der BFH führt aus, dass sich die Höhe des Totalgewinns als Untergrenze zumindest an einer angemessenen Verzinsung auf das investierte Kapital orientieren kann, basierend auf Marktzinssätzen zuzüglich eines angemessenen Risikozu￾schlags. Der BFH führt zudem aus, dass eine widerlegbare Vermutung dafür besteht, dass die Verrechnungspreise nicht mit dem angemessenen Fremdvergleichs￾preis übereinstimmen, wenn eine Vertriebsgesellschaft über einen Zeitraum von drei Jahren erhebliche Verluste hatte. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Vermutung widerlegen, indem er darlegt und auch beweist, dass die ver￾einbarten Verrechnungspreise angemessen sind. Der Steuerpflichtige kann z. B. aufzeigen, dass es falsche Investments oder Missmanagement gab, oder dass auch fremde, unabhängige Vertriebsgesellschaften aufgrund schlechter Marktbedingungen über einen längeren Zeitraum ebenfalls Verluste einge￾fahren haben. Wenn der Steuerpflichtige derartige Gründe aufzeigen kann, können Verluste auch für einen längeren Zeitraum als drei Jahre akzeptiert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass innerhalb der gängigen Praxis in Betriebs￾prüfungen Steuerpflichtige bereits versucht haben, ihre Verlustperioden auf Gründe hin zu analysieren, die die Verluste verursacht haben könnten und die unabhängig von den vereinbarten Verrechnungspreisen eingetreten sind. Der erste Senat hat nun diese Praxis als eine zulässige Möglichkeit der Rechtfer￾tigung von Verlusten in der Betriebsprüfung akzeptiert. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Finanzverwaltung nicht von der Anpassung der Preise sogar im ersten Verlustjahr abgehalten werden kann, um so einen Totalgewinn am Ende der gesamten Verlustperiode zu erhalten. Dies gilt jedoch — wie ausgeführt — nur, sofern es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, die Vermutung zu widerlegen. Steuerrecht Verrechnungspreisentscheidung des BFH 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1795 IWB Nr. 23 vom 12. 12. 2001 - 1141 -
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