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XI. Standardmethoden versus Gewinnmethoden Die de enuber gewinnorientierten Methoden zum Ausdruck gebracht (vgl. Presse mitteilung des BMF vom 13. 7. 1995, IStR, S 384; vgl. auch Runge, IStR 1995, S 505 ff. ). Auch haben die OECD-Richtlinien gewinnorientierte Methode nur als solche Methoden anerkannt. die als letztes hilfsmittel eine entschei- dung daruber ermoglichen sollen, ob ein Verrechnungspreis dem Fremdver gleichsgrundsatz entspricht (vgl. Tz 3.54 der OECD-Richtlinien). Der BFH at diese ansicht nun vollig ins Gegenteil verkehrt. Der BFH stellt fest, dass uch, wenn die Festsetzung der verrechnungspreise des Steuerpfichtigen auf einer Standardmethod basiert und die Preise in die bandbreite angemessene Terrechnungspreise fallen, die Preise dennoch angepasst werden konner enn sie nicht zu akzeptablen Gewinnen fuhren(gegen diese argumentation: w oppen. in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise f Diese Position erlaubt nicht nur die anwendung einer gewinnorientierten nalyse (oder gewinnorientierter Methoden), um einen Preis festzusetzen Vielmehr werden gewinnorientierte Methoden verwendet, um Ergebnisse an die Stelle derjenigen zu setzen, die unter Verwendung einer Standardme- thode und von Preisen innerhalb der Bandbreite ermittelt wurden Nimmt nan die Entscheidung des Gerichts wortlich, so konnte auch in solchen Fallen eine Anpassung erfolgen, in denen ein Hersteller Produkte an verschiedene unverbundene und verbundene Vertriebsgesellschaften unter vergleichbaren standen fur den gleichen Preis verkauft und die verbundene Vertriebsge- lschaft Verluste erleidet. Dieser Auffassung vermag man nicht recht zu fol gen. Wenn die Umstande tatsachlich vergleichbar sind, gibt es eine nachhal ge Vermutung, dass die verluste nicht durch die Preisgestaltung sondern lurch andere Umstande verursacht worden sind, da unabhangige unterneh- men mit denidentischen Verrechnungspreisen Gewinne gemacht haben, wah rend das verbundene Unternehmen Verluste hat hinnehmen mussen(vgl. dazu Kroppen, in: Becker /Kroppen, Handbuch Internationale verrechnungspreise W77) Wenn die Finanzverwaltung unter diesen Umstanden jedoch noch im mer eine Anpassung vornehmen will, kann dies nur akzeptiert werden, wenn sie aufzeigen und beweisen kann, dass die Umstande in beiden Fallen nicht ergleichbar sind, und dass daher ein unabhangiges Unternehmen unter den gleichen Umstanden wie das abhangige Unternehmen einen anderen Preis usgehandelt hatte Die Ansicht, dass eine Anpassung unter identischen Um- standen und gleicher Preisgebung moglich ware, nur weil die ergebnisse un terschiedlich ausfallen, lasst sich jedoch nicht aufrechterhalten XIl. Zusammenfassung und Schlussfolgerung Auswirkungen auf die Festsetzung von Verrechnungspreisen in Deutschlan haben wird Die Entscheidung wird wahrscheinlich zu legislative MaBnah- nen fuhren, mit denen die Finanzverwaltung versuchen wird, die Wirkung der Entscheidung des BFH zu minden. Da der bFh den Fall zum Finanzgericht zuruickverwiesen hat, bleibt abzu- warten, wie das gericht mit einigen der offenen Fragen umgehen wird Der wichtigste Aspekt wird dabei sein, welchen Beweiswert das Gericht den sog. secret comparables zugestehen wird. Wenn der Fall noch einmal in Revision gehen sollte, konnte der BFH eine weitere Gelegenheit bekommen, diesen Aspekt ebenfalls in der Entscheidung zu berucksichtigen Gruppe 1. Seite 1796 1142XI. Standardmethoden versus Gewinnmethoden Die deutschen Steuerbehörden haben bisher regelmäßig ihre Vorbehalte ge￾genüber gewinnorientierten Methoden zum Ausdruck gebracht (vgl. Presse￾mitteilung des BMF vom 13. 7. 1995, IStR, S. 384; vgl. auch Runge, IStR 1995, S. 505 ff.). Auch haben die OECD-Richtlinien gewinnorientierte Methoden nur als solche Methoden anerkannt, die als letztes Hilfsmittel eine Entschei￾dung darüber ermöglichen sollen, ob ein Verrechnungspreis dem Fremdver￾gleichsgrundsatz entspricht (vgl. Tz. 3.54 der OECD-Richtlinien). Der BFH hat diese Ansicht nun völlig ins Gegenteil verkehrt. Der BFH stellt fest, dass auch, wenn die Festsetzung der Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen auf einer Standardmethode basiert und die Preise in die Bandbreite angemessener Verrechnungspreise fallen, die Preise dennoch angepasst werden können, wenn sie nicht zu akzeptablen Gewinnen führen (gegen diese Argumentation: Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, W 91 ff.). Diese Position erlaubt nicht nur die Anwendung einer gewinnorientierten Analyse (oder gewinnorientierter Methoden), um einen Preis festzusetzen. Vielmehr werden gewinnorientierte Methoden verwendet, um Ergebnisse an die Stelle derjenigen zu setzen, die unter Verwendung einer Standardme￾thode und von Preisen innerhalb der Bandbreite ermittelt wurden. Nimmt man die Entscheidung des Gerichts wörtlich, so könnte auch in solchen Fällen eine Anpassung erfolgen, in denen ein Hersteller Produkte an verschiedene unverbundene und verbundene Vertriebsgesellschaften unter vergleichbaren Umständen für den gleichen Preis verkauft und die verbundene Vertriebsge￾sellschaft Verluste erleidet. Dieser Auffassung vermag man nicht recht zu fol￾gen. Wenn die Umstände tatsächlich vergleichbar sind, gibt es eine nachhal￾tige Vermutung, dass die Verluste nicht durch die Preisgestaltung sondern durch andere Umstände verursacht worden sind, da unabhängige Unterneh￾men mit den identischen Verrechnungspreisen Gewinne gemacht haben, wäh￾rend das verbundene Unternehmen Verluste hat hinnehmen müssen (vgl. dazu Kroppen, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, W 77). Wenn die Finanzverwaltung unter diesen Umständen jedoch noch im￾mer eine Anpassung vornehmen will, kann dies nur akzeptiert werden, wenn sie aufzeigen und beweisen kann, dass die Umstände in beiden Fällen nicht vergleichbar sind, und dass daher ein unabhängiges Unternehmen unter den gleichen Umständen wie das abhängige Unternehmen einen anderen Preis ausgehandelt hätte. Die Ansicht, dass eine Anpassung unter identischen Um￾ständen und gleicher Preisgebung möglich wäre, nur weil die Ergebnisse un￾terschiedlich ausfallen, lässt sich jedoch nicht aufrechterhalten. XII. Zusammenfassung und Schlussfolgerung Der BFH hat eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, die weitreichende Auswirkungen auf die Festsetzung von Verrechnungspreisen in Deutschland haben wird. Die Entscheidung wird wahrscheinlich zu legislativen Maßnah￾men führen, mit denen die Finanzverwaltung versuchen wird, die Wirkung der Entscheidung des BFH zu mindern. Da der BFH den Fall zum Finanzgericht zurückverwiesen hat, bleibt abzu￾warten, wie das Gericht mit einigen der offenen Fragen umgehen wird. Der wichtigste Aspekt wird dabei sein, welchen Beweiswert das Gericht den sog. secret comparables zugestehen wird. Wenn der Fall noch einmal in Revision gehen sollte, könnte der BFH eine weitere Gelegenheit bekommen, diesen Aspekt ebenfalls in der Entscheidung zu berücksichtigen. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1796 - 1142 -
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