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Verdeckte in eine auslandische Kapitalgesellschaft. Gem. 5 6 Abs. 6 Satz ist die verdeckte Einlage auf Ebene des Gesellschafters efert eine inlandische Kapitalgesellschaft an ihre auslandische Tochtergesellschaft Waren zu Wiederbeschaffungs kosten -also ohne Gewinnaufschlag -so liegt zunachst eine Entnahme aus dem Betriebsvermogen bei gleichzeitiger Einlage in das auslandische Betriebsvermogen vor(vgl. Glanegger in Schmidt, EStG, S 6 Anm. 550 Eine gewinnkorrektur kann bei einem rein innerstaatlichen sachverhalt bis zur Hohe des Teilwerts erfolgen, nur durchS 1 AStG konnte eine wei tergehendere Korrektur gerechtfertigt werden de eut seiland dare heine estes eesr im rgesreis gt w nges ectwer halte zu verzichten. oder aber im innerstaatlichen recht anstatt auf den Teil ert auf den Fremdvergleichspreis abzustellen. Dies birgt insbesondere bei ersonengesellschaften erheblichen Sprengstoff, da beispielsweise ein Ge- Ischafter einer Personengesellschaft die private Nutzung von Wirtschafts gutern des Betriebsvermogens zu Fremdvergleichspreisen abrechne en musste Allerdings wurde ein Urteil des EuGH im europaischen Ausland noch w Or. schriften fur Gewinnkorrekturen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anfor- derungen gerecht wurden Die gesetzlichen Vorgaben knupfen in vielen Staa- ten, ahnlich wie 5 1 AStG, an grenzuberschreitende sachverhalte In Frankreich soll gem. Art. 57 der franzosischen Abgabenordnung( Code Ge- neral des Impots)der Fremdvergleichspreis nur dann greifen, wenn Transak- tionen an Unternehmen durchgefuhrt werden, die von einem auberhalb Frankreichs ansassigen Unternehmen abhangig sind, oder umgekehrt ein sol- ches beherrschen. Ahnliches gilt auch fur Art. 76 Abs. 5 des italienischen EStG Testo Unico delle Imposte sui Redditiund fur Art. 26, 54 und Art. 344 Abs. 2 des belgischen EStG(Wet op de inkomstenbelasting). GemaB Schedule 28 AA Abs. 1 Nr2 ICTA soll eine einkunftekorrektur in groBbritannien nur moglich sein, wenn eine oder beide Parteien durch die Transaktion einen Vor- teil bezuglich des britischen Steueraufkommens erlangen Eine Transaktion kann also ohne Gewinnaufschlag durchgefuhrt werden, wenn das britische Steueraufkommen sichergestellt ist Dies wird regelmaBig bei Transaktionen innerhalb von groBbritannien der fall sein I. Zusammenfassung Der BFH-Beschluss konnte gravierende Auswirkungen auf das Steuerrecht Deutschlands und anderer europaischer Staaten haben Sollte der EuGH der Argumentation des steuerpfichtigen folgen, so ware der deutsche Gesetzge ber gezwungen-will er nicht auf Besteuerungssubstanz verzichten-, den FremdvergleichsmaBstab auch im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Soweit der Steuerpflichtige mit Einkunftskorrekturen konfrontiertist, die auf s 1 AStG gestutzt werden und durch Geschaftsbeziehungen mit dem EU-Aus land veranlasst sind, sollte der Steuerpflichtige Einspruch gegen seinen Steu- erbescheid einlegen Entsprechendes gilt auch fur Gewinnkorrekturen im eu- ropaischen Ausland, falls eine Einkunftskorrektur bei einem rein innerstaat ichen Sachverhalt nicht vorgenommen worden ware 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1764— Verdeckte Einlagen in eine ausländische Kapitalgesellschaft. Gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG ist die verdeckte Einlage auf Ebene des Gesellschafters mit dem Teilwert zu bewerten. Liefert eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Tochtergesellschaft Waren zu Wiederbeschaffungs￾kosten — also ohne Gewinnaufschlag — so liegt zunächst eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen bei gleichzeitiger Einlage in das ausländische Betriebsvermögen vor (vgl. Glanegger in Schmidt, EStG, § 6 Anm. 550). Eine Gewinnkorrektur kann bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt bis zur Höhe des Teilwerts erfolgen, nur durch § 1 AStG könnte eine wei￾tergehendere Korrektur gerechtfertigt werden. In Deutschland wäre daher der Gesetzgeber im Ergebnis gezwungen, entwe￾der auf sein in den DBA eingeräumtes Besteuerungsrecht für EU-Sachver￾halte zu verzichten, oder aber im innerstaatlichen Recht anstatt auf den Teil￾wert auf den Fremdvergleichspreis abzustellen. Dies birgt insbesondere bei Personengesellschaften erheblichen Sprengstoff, da beispielsweise ein Ge￾sellschafter einer Personengesellschaft die private Nutzung von Wirtschafts￾gütern des Betriebsvermögens zu Fremdvergleichspreisen abrechnen müsste. Allerdings würde ein Urteil des EuGH im europäischen Ausland noch wesent￾lich weitreichendere Folgen haben, da hier sogar die Hauptanwendungsvor￾schriften für Gewinnkorrekturen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anfor￾derungen gerecht würden. Die gesetzlichen Vorgaben knüpfen in vielen Staa￾ten, ähnlich wie § 1 AStG, an grenzüberschreitende Sachverhalte an. In Frankreich soll gem. Art. 57 der französischen Abgabenordnung (Code Ge´- ne´ral des Impoˆts) der Fremdvergleichspreis nur dann greifen, wenn Transak￾tionen an Unternehmen durchgeführt werden, die von einem außerhalb Frankreichs ansässigen Unternehmen abhängig sind, oder umgekehrt ein sol￾ches beherrschen. Ähnliches gilt auch für Art. 76 Abs. 5 des italienischen EStG (Testo Unico delle Imposte sui Redditi) und für Art. 26, 54 und Art. 344 Abs. 2 des belgischen EStG (Wet op de inkomstenbelasting). Gemäß Schedule 28 AA Abs. 1 Nr. 2 ICTA soll eine Einkünftekorrektur in Großbritannien nur möglich sein, wenn eine oder beide Parteien durch die Transaktion einen Vor￾teil bezüglich des britischen Steueraufkommens erlangen. Eine Transaktion kann also ohne Gewinnaufschlag durchgeführt werden, wenn das britische Steueraufkommen sichergestellt ist. Dies wird regelmäßig bei Transaktionen innerhalb von Großbritannien der Fall sein. IV. Zusammenfassung Der BFH-Beschluss könnte gravierende Auswirkungen auf das Steuerrecht Deutschlands und anderer europäischer Staaten haben. Sollte der EuGH der Argumentation des Steuerpflichtigen folgen, so wäre der deutsche Gesetzge￾ber gezwungen — will er nicht auf Besteuerungssubstanz verzichten —, den Fremdvergleichsmaßstab auch im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Soweit der Steuerpflichtige mit Einkunftskorrekturen konfrontiert ist, die auf § 1 AStG gestützt werden und durch Geschäftsbeziehungen mit dem EU-Aus￾land veranlasst sind, sollte der Steuerpflichtige Einspruch gegen seinen Steu￾erbescheid einlegen. Entsprechendes gilt auch für Gewinnkorrekturen im eu￾ropäischen Ausland, falls eine Einkunftskorrektur bei einem rein innerstaat￾lichen Sachverhalt nicht vorgenommen worden wäre. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1764 - 796 -
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