AuBensteuerrecht 3 Deutschland Gemeinschaftsrecht und s1 AStG Gruppe1·sete1763 lich ungunstiger behandelt wird als ein solcher, der ein solches Geschaft im Inland durchfuhrt. Eine Rechtfertigung kone bei vergleichbaren Sachver halten nur dann greifen, wenn der Eingriff in die Grundfreiheiten des Steu erpflichtigen erforderlich ist (vgl. auch Dautzenberg/Gocksch, a. a. O, 909) Dies kone allerdings nicht dadurch geschehen, dass im Inlandsfall die Be steuerung bei einem anderen Steuerpflichtigen sichergestellt wird Der BFH betont, dass eine Saldierung bei verschiedenen Steuerpflichtigen regelmaBig nicht ausreicht, um eine steuerliche Diskriminierung zu rechtfertigen. Etwas onne nur dann gelten, wenn dem steuerlichen Nachteil bei demsel uerpflichtigen ein entsprechender vorteil gegenubersteht (EuGH vOl 1999, Rs. C-294/97, Eurowings, HFR 2000, 68 41 ff. D). Zudem konne der Eingriff in die grundfreiheiten nicht mit einer gewahrleistung de Funktionsfahigkeit der Steuersysteme gerechtfertigt werden; vielmehr habe der nationale Gesetzgeber innerhalb der EG-rechtlichen Grenzen seinen Ge- taltungsspielraum auszuschopfen Der BFH-wie auch bereits das FG Munster-unterlieB es, im Aussetzungs verfahren die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen(vgl. Art. 234 EG n E, Art. 177 EG a. F; vgl. auch BFH vom 30. 12. 1996, BStBI 1997 IL, 466) I. Folgerungen fur die Praxis Im Hauptverfahren wird das Fg voraussichtlich den EuGH fur eine Vorabent scheidung anrufen. Sollte der EuGH S 1 AStG fur europarechtswidrig halter o wurden sich daraus weitreichende Folgerungen ergeben, auch wenn S 1 AStG bei relativ wenigen Sachverhalten greift Die meisten Falle einer Ein- kunftskorrektur betreffen den Regelungsbereich des 58 Abs. 3 Satz 2 KStG Hier geht die herrschende Meinung mittlerweile davon aus, dass die Bewer ung der verdeckten Gewinnausschuttung mit dem FremdvergleichsmaBstab ubereinstimmt, so dass s 1 AStG hier regelmaBig keine Anwendung finden wird (vgl. Baumhoff. in FS Flick, 640 ff. Rasch, Konzernverrechnungspreise im nationalen, bilateralen und europaischen Steuerrecht, 48 ff. ) Auswirkun gen durften sich insbesondere im Rahmen von Entnahmen und Einlagen be Personengesellschaften ergeben, da diese grundsatzlich mit dem Teilwert zu bewerten sind. Unterschiede zwischen dem Teilwert und dem fremdver gleichspreis konnen sich insbesondere dann ergeben, wenn-wie im Urteils Selbstkosten erbracht werden Unterschiede zum Fremdvergleichspreis kon- nensich auch im Rahmen des 5 6 Abs. 5 EStG ergeben. Allerdings waren nicht nur Personengesellschaften oder Einzelunternehmen betroffen, sondern auch Kapitalgesellschaften. Hier sind insbesondere die folgenden Falle relevant: Nutzungsuberlassung: Uberlasst eine inlandische Muttergesellschaft ei er Tochtergesellschaft Wirtschaftsguter zur Nutzung, findet keine Ein- stand einer Einlage sein konnen(vgl. BFH vom 26. 10. 1987, BStB1 1988 Il. 348). Gewahrt also eine inlandische Muttergesellschaft ihrer inlandischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so erfolgt keine Einkunftskor- rektur, wahrend bei einem grenzuberschreitenden Sachverhalt 5 1 AStG greifen konnte IWB Nr 16 vom 22.8. 2001 795lich ungünstiger behandelt wird als ein solcher, der ein solches Geschäft im Inland durchführt. Eine Rechtfertigung könne bei vergleichbaren Sachverhalten nur dann greifen, wenn der Eingriff in die Grundfreiheiten des Steuerpflichtigen erforderlich ist (vgl. auch Dautzenberg/Gocksch, a. a. O., 909). Dies könne allerdings nicht dadurch geschehen, dass im Inlandsfall die Besteuerung bei einem anderen Steuerpflichtigen sichergestellt wird. Der BFH betont, dass eine Saldierung bei verschiedenen Steuerpflichtigen regelmäßig nicht ausreicht, um eine steuerliche Diskriminierung zu rechtfertigen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem steuerlichen Nachteil bei demselben Steuerpflichtigen ein entsprechender Vorteil gegenübersteht (EuGH vom 26. 10. 1999, Rs. C-294/97, Eurowings, HFR 2000, 68 [Rdnr. 41 ff.]). Zudem könne der Eingriff in die Grundfreiheiten nicht mit einer Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steuersysteme gerechtfertigt werden; vielmehr habe der nationale Gesetzgeber innerhalb der EG-rechtlichen Grenzen seinen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen. Der BFH — wie auch bereits das FG Münster — unterließ es, im Aussetzungsverfahren die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen (vgl. Art. 234 EG n. F., Art. 177 EG a. F.; vgl. auch BFH vom 30. 12. 1996, BStBl 1997 II, 466). III. Folgerungen für die Praxis Im Hauptverfahren wird das FG voraussichtlich den EuGH für eine Vorabentscheidung anrufen. Sollte der EuGH § 1 AStG für europarechtswidrig halten, so würden sich daraus weitreichende Folgerungen ergeben, auch wenn § 1 AStG bei relativ wenigen Sachverhalten greift. Die meisten Fälle einer Einkunftskorrektur betreffen den Regelungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Hier geht die herrschende Meinung mittlerweile davon aus, dass die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Fremdvergleichsmaßstab übereinstimmt, so dass § 1 AStG hier regelmäßig keine Anwendung finden wird (vgl. Baumhoff, in FS Flick, 640 ff.; Rasch, Konzernverrechnungspreise im nationalen, bilateralen und europäischen Steuerrecht, 48 ff.). Auswirkungen dürften sich insbesondere im Rahmen von Entnahmen und Einlagen bei Personengesellschaften ergeben, da diese grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten sind. Unterschiede zwischen dem Teilwert und dem Fremdvergleichspreis können sich insbesondere dann ergeben, wenn — wie im Urteilsfall — Waren zu Wiederbeschaffungskosten geliefert oder Dienstleistungen zu Selbstkosten erbracht werden. Unterschiede zum Fremdvergleichspreis können sich auch im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG ergeben. Allerdings wären nicht nur Personengesellschaften oder Einzelunternehmen betroffen, sondern auch Kapitalgesellschaften. Hier sind insbesondere die folgenden Fälle relevant: — Nutzungsüberlassung: Überlässt eine inländische Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung, findet keine Einkünftekorrektur statt, weil nur einlagefähige Wirtschaftsgüter Gegenstand einer Einlage sein können (vgl. BFH vom 26. 10. 1987, BStBl 1988 II, 348). Gewährt also eine inländische Muttergesellschaft ihrer inländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so erfolgt keine Einkunftskorrektur, während bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt § 1 AStG greifen könnte. Außensteuerrecht Gemeinschaftsrecht und § 1 AStG 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1763 IWB Nr. 16 vom 22. 8. 2001 - 795 -