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Anm. 95 f. ). Im Urteilsfall berief sich der Steuerpflichtige darauf, dass grund satzlich eine Entnahme vorliegt, die gem. 56 Abs. I Nr 4 EStG mit dem Teil wert anzusetzen sei s 1 AStG sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur ubsidiar gelte Das Finanzamt wollte dagegen s 1 AStG generell dann an- enden, wenn die Rechtsfolge (der Hohe nach) weiter als nach anderen Rechtsnormen ist Dies sollte selbst dann gelten, wenn andere Rechtsnormen (dem Grunde nach) anwendbar sind. Der BFH hat diese Frage im Ausset zungsverfahren offen gelassen. Lum Zweiten greift s 1 AStG nach seiner Diktion nur, wenn . Geschaftsbe ziehungen zum Ausland" vorliegen. Fur einen reinen Inlandssachverhalt gilt S 1 AStG also nicht Im Fall des bFh hatte im Inland demnach keine Ein kunftskorrektur stattgefunden, weil die wirtschaftsguter uber dem Teilwert bertragen urden. Bei der Ubertragung von Wirtschaftsgutern im Inland esteht fur den Gesetzgeber auch insofern kein Handlungsbedarf, als dass bei der Uberfuhrung der Wirtschaftsguter in ein anderes inlandisches Betriebs- vermogen bei diesem die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist Bei Ubertragungen ins Ausland wollte der Gesetzgeber dagegen mit S 1 AStG die Besteuerung der stillen Reserven im Inland sicherstellen und sein in Art. 9 der Doppelbesteuerungsabkommen gewahrtes Besteuerungsrecht ausfullen (vgl. BT-Drucks. VI/2883, Rz. 15 ff. ) Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass 1 AStG bei einem grenzuberschreitenden Sachverhalt immer zu einer ho- eren Besteuerung als im Inlandsfall fuhr Dagegen wendete sich der Steuer- Grundsatzlich beschrankt das Eg-Recht die befugnisse des nationalen ge setzgebers, auch wenn die direkten Steuern nicht in die Zustandigkeit der Gemeinschaft fallen (vgl. EuGH vom 28. 10. 1999. Rs C-55/98, Vestergaard HFR 2000, 66 [Rdnr. 15: EuGH vom 28. 4. 1998, Rs. C-118/96, Safir, EWS 1998, 349 Rdnr. 21: EuGH vom 14. 2. 1995, Rs. C-279/93, Schumacker, IStR 1995, 126 [Rdnr. 21). Der BFH bestatigt zunachst, dass s 1 AStG grundsatz lich geeignet ist, gegen die Warenverkehrsfreiheit bzw gegen die Niederlas ungsfreiheit zu verstoBen (vgl. Art. 43 ff. EG n E, Art. 52 ff. EG a. E: Art. 37 ff. EG n F Art. 43 ff. EG a. E), weil vergleichbare Sachverhalte im Inlandsfall niedriger besteuert werden als im grenzuberschreitenden Fall In- sofern stimmte der bfh auch mit der vorinstanzlichen entscheidung des fg Munster uberein(vgl. FG Munster vom 31.8. 2000, EFG 2000, 1389) In einem zweiten Schritt war weiterhin zu profen, ob die Diskriminierung entsprechend der Argumentation des FG Munster- gerechtfertigt werden kann Das FG sah die Diskriminierung als unbedenklich an, weil ansonst die nationale Funktionsfahigkeit der steuerlichen Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU gefahrdet ware. Aufgrund der fehlenden Harmoni sierung der direkten Besteuerung bzw. aufgrund der unterschiedlichen Steu- rsatze in den einzelnen Mitgliedstaaten konnten Unternehmen zur Senkung nrer Steuerbelastung Gewinne verlagern Dies wurde die Funktionsfahigkeit des Binnenmarktes einschranken Zur weiteren Rechtfertigung fuhrte das Fg an, dass Deutschland mit s 1 AStG lediglich das durch Art. 5 DBA Deutsch- and-Frankreich eingeraumte Besteuerungsrecht wahrnehme(FG Munster vom 31.8. 2000, EFG 2000, 1389; vgl. hierzu kritisch Herlinghaus, a a O 242f.) Dem trat der BFHentgegen Entscheidend sei vielmehr, dass ein Steuerpflich tiger, der Geschafte zu einem Nahestehenden im EU-Ausland tatigt, steuer- 3 DeutschlandAnm. 95 f.). Im Urteilsfall berief sich der Steuerpflichtige darauf, dass grund￾sätzlich eine Entnahme vorliegt, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teil￾wert anzusetzen sei. § 1 AStG sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur subsidiär gelte. Das Finanzamt wollte dagegen § 1 AStG generell dann an￾wenden, wenn die Rechtsfolge (der Höhe nach) weiter als nach anderen Rechtsnormen ist. Dies sollte selbst dann gelten, wenn andere Rechtsnormen (dem Grunde nach) anwendbar sind. Der BFH hat diese Frage im Ausset￾zungsverfahren offen gelassen. Zum Zweiten greift § 1 AStG nach seiner Diktion nur, wenn „Geschäftsbe￾ziehungen zum Ausland“ vorliegen. Für einen reinen Inlandssachverhalt gilt § 1 AStG also nicht. Im Fall des BFH hätte im Inland demnach keine Ein￾kunftskorrektur stattgefunden, weil die Wirtschaftsgüter über dem Teilwert übertragen wurden. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im Inland besteht für den Gesetzgeber auch insofern kein Handlungsbedarf, als dass bei der Überführung der Wirtschaftsgüter in ein anderes inländisches Betriebs￾vermögen bei diesem die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Bei Übertragungen ins Ausland wollte der Gesetzgeber dagegen mit § 1 AStG die Besteuerung der stillen Reserven im Inland sicherstellen und sein in Art. 9 der Doppelbesteuerungsabkommen gewährtes Besteuerungsrecht ausfüllen (vgl. BT-Drucks. VI/2883, Rz. 15 ff.). Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass § 1 AStG bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt immer zu einer hö- heren Besteuerung als im Inlandsfall führt. Dagegen wendete sich der Steuer￾pflichtige und erkannte darin eine Verletzung seiner im EG-Recht eingeräum￾ten Grundfreiheiten. Grundsätzlich beschränkt das EG-Recht die Befugnisse des nationalen Ge￾setzgebers, auch wenn die direkten Steuern nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (vgl. EuGH vom 28. 10. 1999, Rs. C-55/98, Vestergaard, HFR 2000, 66 [Rdnr. 15]; EuGH vom 28. 4. 1998, Rs. C-118/96, Safir, EWS 1998, 349 [Rdnr. 21]; EuGH vom 14. 2. 1995, Rs. C-279/93, Schumacker, IStR 1995, 126 [Rdnr. 21]). Der BFH bestätigt zunächst, dass § 1 AStG grundsätz￾lich geeignet ist, gegen die Warenverkehrsfreiheit bzw. gegen die Niederlas￾sungsfreiheit zu verstoßen (vgl. Art. 43 ff. EG n. F., Art. 52 ff. EG a. F.; Art. 37 ff. EG n. F. Art. 43 ff. EG a. F.), weil vergleichbare Sachverhalte im Inlandsfall niedriger besteuert werden als im grenzüberschreitenden Fall. In￾sofern stimmte der BFH auch mit der vorinstanzlichen Entscheidung des FG Münster überein (vgl. FG Münster vom 31. 8. 2000, EFG 2000, 1389). In einem zweiten Schritt war weiterhin zu prüfen, ob die Diskriminierung — entsprechend der Argumentation des FG Münster — gerechtfertigt werden kann. Das FG sah die Diskriminierung als unbedenklich an, weil ansonsten die nationale Funktionsfähigkeit der steuerlichen Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU gefährdet wäre. Aufgrund der fehlenden Harmoni￾sierung der direkten Besteuerung bzw. aufgrund der unterschiedlichen Steu￾ersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten könnten Unternehmen zur Senkung ihrer Steuerbelastung Gewinne verlagern. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes einschränken. Zur weiteren Rechtfertigung führte das FG an, dass Deutschland mit § 1 AStG lediglich das durch Art. 5 DBA Deutsch￾land-Frankreich eingeräumte Besteuerungsrecht wahrnehme (FG Münster vom 31. 8. 2000, EFG 2000, 1389; vgl. hierzu kritisch Herlinghaus, a. a. O., 242 f.). Dem trat der BFH entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Steuerpflich￾tiger, der Geschäfte zu einem Nahestehenden im EU-Ausland tätigt, steuer- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1762 - 794 -
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