SPANIEN STEUERRECHT SEITE 321 GRUPPE 2 FACH 5 Diese drei Standardmethoden stehen jedoch gem. Art. 16.3 Ley del Impuesto sobre la Renta nicht gleichberechtigt nebeneinander, vielmehr muss zuerst die Preisvergleichsmethode zur Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises herangezogen werden Sollte es nicht moglich sein, den ublichen Marktpreis nach dieser Methode zu ermitteln, finden die wieder- rkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung Fuhrt keine der vor- stehenden Methoden zu einem sachgerechten Ergebnis, kann die Gewinnaufteilungsme thode herangezogen werden Allerdings sind der Steuerpflichtige und die spanische Finanz- verwaltung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht berechtigt, die Nettomargen- methode(TNMM)anzuwenden, obwohl diese in der Praxis trotzdem eingesetzt wird, wenn keine der anderen Methoden geeignet ist. 3. Dokumentationspflichten fur Verrechnungspreise in Spanien eit dem 15.9.2004(vgl. Orden del Ministerio de Economia 3050/2004)enthalt Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta Dokumentationspflichten fur grenzuberschreitende Transaktionen se Dokumentationspflichten betreffen allerdings nur Kostenumlagevertrage fur admi- nistrative Dienstleistungen und Forschungs-und Entwicklungstatigkeiten In beiden Fallen sind Aufwendungen nur abzugsfahig, wenn im Vorhinein abgeschlossene, schriftliche Ver- trage den Inhalt der Leistungen und den entsprechenden Umlageschlussel festlegen Zudem hat der Steuerpflichtige nach der spanischen Rechtsprechung der Finanzverwaltung den okonomischen Nutzen von Dienstleistungen nachzuweisen(vgl. Wix, TMTR 2006, Vol. 14, No.18,S.782) Fur alle anderen Transaktionen existieren bislang keine gesetzlichen Dokumentationspflich- ten Typischerweise fordern die spanischen Finanzbehorden im Rahmen von Betriebsprufun gen jedoch trotzdem regelmaBig bestimmte Unterlagen an, wie Z B. Vertrage und andere Dokumente, aus denen sich die Bestimmung der konzerninternen Verrechnungspreise ergibt 4. Anpassungen unangemessener Verrechnungspreise Spezielle Verrechnungspreisbetriebsprufungen sind bislang in Spanien auBerst selten Dieser Bereich wird zumeist im Rahmen von allgemeinen Korperschaftsteuerprufungen mit erfasst Die Betriebsprufer sind nicht auf den Bereich Verrechnungspreise spezialisiert Das derzeit geltende spanische Steuergesetz schreibt eine Anpassung der Verrechnungspreise bei einer Verlagerung oder Minderung der inlandischen Steuerlast durch Geschaftsbeziehun- gen zwischen verbundenen Parteien zu nicht fremdublichen Preisen vor. Allerdings hat die Finanzverwaltung von ihrer Anpassungsbefugnis bislang nur in sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht. Dies liegt vor allem an der Beweislast fur die Unangemessenheit von WBNr.20vom25.10.2006 991Diese drei Standardmethoden stehen jedoch gem. Art. 16.3 Ley del Impuesto sobre la Renta nicht gleichberechtigt nebeneinander, vielmehr muss zuerst die Preisvergleichsmethode zur Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises herangezogen werden. Sollte es nicht möglich sein, den üblichen Marktpreis nach dieser Methode zu ermitteln, finden die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung. Führt keine der vorstehenden Methoden zu einem sachgerechten Ergebnis, kann die Gewinnaufteilungsmethode herangezogen werden. Allerdings sind der Steuerpflichtige und die spanische Finanzverwaltung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht berechtigt, die Nettomargenmethode (TNMM) anzuwenden, obwohl diese in der Praxis trotzdem eingesetzt wird, wenn keine der anderen Methoden geeignet ist. 3. Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise in Spanien Seit dem 15.9.2004 (vgl. Orden del Ministerio de Economía 3050/2004) enthält Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende Transaktionen. Diese Dokumentationspflichten betreffen allerdings nur Kostenumlageverträge für administrative Dienstleistungen und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. In beiden Fällen sind Aufwendungen nur abzugsfähig, wenn im Vorhinein abgeschlossene, schriftliche Verträge den Inhalt der Leistungen und den entsprechenden Umlageschlüssel festlegen. Zudem hat der Steuerpflichtige nach der spanischen Rechtsprechung der Finanzverwaltung den ökonomischen Nutzen von Dienstleistungen nachzuweisen (vgl. Wix, TMTR 2006, Vol. 14, No. 18, S. 782). Für alle anderen Transaktionen existieren bislang keine gesetzlichen Dokumentationspflichten. Typischerweise fordern die spanischen Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen jedoch trotzdem regelmäßig bestimmte Unterlagen an, wie z. B. Verträge und andere Dokumente, aus denen sich die Bestimmung der konzerninternen Verrechnungspreise ergibt. 4. Anpassungen unangemessener Verrechnungspreise Spezielle Verrechnungspreisbetriebsprüfungen sind bislang in Spanien äußerst selten. Dieser Bereich wird zumeist im Rahmen von allgemeinen Körperschaftsteuerprüfungen mit erfasst. Die Betriebsprüfer sind nicht auf den Bereich Verrechnungspreise spezialisiert. Das derzeit geltende spanische Steuergesetz schreibt eine Anpassung der Verrechnungspreise bei einer Verlagerung oder Minderung der inländischen Steuerlast durch Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Parteien zu nicht fremdüblichen Preisen vor. Allerdings hat die Finanzverwaltung von ihrer Anpassungsbefugnis bislang nur in sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht. Dies liegt vor allem an der Beweislast für die Unangemessenheit von Spanien Steuerrecht Seite 321 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006 991