DOKUMENTATIONSVORSCHRIFTEN FUR FACH D GRUPPE 2 SEITE 320 I Die bestehende Rechtslage in Spanien 1. Die Besteuerung von Gesellschaften nach dem spanischen Recht Die wesentlichen spanischen Regelungen zur Besteuerung von Gesellschaften sind im spanischen Korperschaftsteuergesetz von 1995(Ley del Impuesto sobre la Renta -1995 enthaiten In Spanien unterliegen alle Arten von Gesellschaften und sonstige juristische Personen der Impuesto sobre Sociedades(Korperschaftsteuer/, Gesellschaftsteuer")und der Impuesto sobre Actividades Economicas(kommunalen Gewerbesteuer) Die BGB-Gesellschaft spielt im spanischen Korperschaftsteuerrecht eine Sonderrolle. Sie ist nur insoweit steuerpflichtig, ils sie nach au Ben auftritt und somit keine Innengesellschaft ist Auslandische Gesellschaften, d h Gesellschaften, die nach auslandischem Recht gegrundet wurden, werden nach spani schem Recht qualifiziert, so werden beispielsweise deutsche Personengesellschaften in Spanien als Korperschaftsteuersubjekte angesehen Strukturell unterscheidet sich die spar sche von der deutschen Korperschaftsteuer dadurch, dass wirtschaftslenkende Vergunstigun- gen -entsprechend der spanischen Einkommensteuer von der tariflichen Korperschaft- steuer abgezogen werden, bei sog transparenten Gesellschaften ein Durchgriff auf die Gesellschafter moglich ist und die Korperschaftsteuer-Belastung der Dividende nicht -wie in Deutschland -durch eine Gliederungsrechnung auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt werden muss, weil die Entlastung nicht an die tatsachlich gezahlte Korperschaftsteuer anknupft, sondern BezugsgrolSe der gezahlten Dividende ist(vgl. Selling, in: Debatin/asser meyer,a a.O. Rn. 12). Auf das Welteinkommen jeder in Spanien ansassigen juristischen Person wird grundsatzlich die spanische Korperschaftsteuer von derzeit 35 erhoben Gleiches gilt fur Einkunfte und VerauBerungsgewinne der in Spanien belegenen Betriebs- statten nicht ansassiger Gesellschaft 2. Die Bestimmung angemessener Verrechnungspr Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta regelt die Behandlung von Einnahmen und Auf- endungen im Hinblick auf Transaktionen zwischen verbundenen Parteien Der Begriff der verbundenen Partei ist sehr weit. Er umfasst die Geschaftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen Stammhaus und Betriebsstatte und Gesellschaft und Gesellschafter, bzw. Verwaltungsraten Verrechnungspreise zwischen diesen verbunde- nen Parteien mussen dem international anerkannten arms length principle genugen Nach dem derzeit in Spanien geltenden Recht finden die von der OECD anerkannten transaktionsbezogenen Standardmethoden, also die Preisvergleichsmethode, die Wiederver- kaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung 990 WBNr.20vom25.10.2006I. Die bestehende Rechtslage in Spanien 1. Die Besteuerung von Gesellschaften nach dem spanischen Recht Die wesentlichen spanischen Regelungen zur Besteuerung von Gesellschaften sind im spanischen Körperschaftsteuergesetz von 1995 (Ley del Impuesto sobre la Renta – 1995) enthalten. In Spanien unterliegen alle Arten von Gesellschaften und sonstige juristische Personen der Impuestosobre Sociedades (Körperschaftsteuer/„Gesellschaftsteuer“) und der Impuesto sobre Actividades Económicas (kommunalen Gewerbesteuer). Die BGB-Gesellschaft spielt im spanischen Körperschaftsteuerrecht eine Sonderrolle. Sie ist nur insoweit steuerpflichtig, als sie nach außen auftritt und somit keine Innengesellschaft ist. Ausländische Gesellschaften, d. h. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, werden nach spanischem Recht qualifiziert, sowerden beispielsweise deutsche Personengesellschaften in Spanien als Körperschaftsteuersubjekte angesehen. Strukturell unterscheidet sich die spanische von der deutschen Körperschaftsteuer dadurch, dass wirtschaftslenkende Vergünstigungen – entsprechend der spanischen Einkommensteuer – von der tariflichen Körperschaftsteuer abgezogen werden, bei sog. transparenten Gesellschaften ein Durchgriff auf die Gesellschafter möglich ist und die Körperschaftsteuer-Belastung der Dividende nicht – wie in Deutschland – durch eine Gliederungsrechnung auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt werden muss, weil die Entlastung nicht an die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer anknüpft, sondern Bezugsgröße der gezahlten Dividende ist (vgl. Selling, in: Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Rn. 12). Auf das Welteinkommen jeder in Spanien ansässigen juristischen Person wird grundsätzlich die spanische Körperschaftsteuer von derzeit 35 % erhoben. Gleiches gilt für Einkünfte und Veräußerungsgewinne der in Spanien belegenen Betriebsstätten nicht ansässiger Gesellschaften. 2. Die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta regelt die Behandlung von Einnahmen und Aufwendungen im Hinblick auf Transaktionen zwischen verbundenen Parteien. Der Begriff der verbundenen Partei ist sehr weit. Er umfasst die Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, Stammhaus und Betriebsstätte und Gesellschaft und Gesellschafter, bzw. Verwaltungsräten. Verrechnungspreise zwischen diesen verbundenen Parteien müssen dem international anerkannten arm’s length principle genügen. Nach dem derzeit in Spanien geltenden Recht finden die von der OECD anerkannten transaktionsbezogenen Standardmethoden, also die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 320 Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise 990 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006