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4. Vergleichsunternehmen Die Bandbreite von Vergleichstransaktionen unverbundener Unternehmen als Teil der Dokumentation der Verrechnungspreise(s unter II. 2. )sollte idea lerweise aus einem Set ausschlieBlich franzosischer Vergleichsunternehmen rmittelt werden, um das Diskussionspotenzial mit den franzosischen Finan chorden zu minimieren. Es ist bekannt. dass die finanzbehorden sowohl uber Bureau van Dijk's franzosische DIANE, als auch die AMADEUS-Datenbank verfugen. Dennoch wird als Plausibilitatstest der emdvergleichskonformitat zumeist ein Set aus rein franzosischen Ver- gleichsunternehmen herangezogen. Die Verwendung franzosischer Ver- gleichsunternehmen wird zudem als Indikator angesehen, dass die vorgelegte Dokumentation der Verrechnungspreise fur franzosische Zwecke, und nicht als Universaldokumentation vorbereitet wurde(vgl. Monsellato, TNI 2002 s.1034) Zur gangigen Prufungspraxis der franzosischen Finanzbehorden zahlt regel naBig das Heranziehen geheimer Vergleichsunternehmen zur Bestimmung ei ner fremdvergleichskonformen Bandbreite, d h. vergleichsunternehmen, de- ren Identitat nur den Finanzbehorden bekannt ist Die Verwendung derartiger Vergleichsunternehmen begrenzte bisher die verteidigungsmoglichkeiten des Steuerpfichtigen und den Dialog mit den franzosischen Finanzbehorden Es ist zumindest fraglich, inwieweit dieses Vorgehen mit bestehendem Recht rerschiedener anderer Lander in Einklang gebracht werden kann (vgl. maize/Marichal, TPITP 2002, s. 18 f, Wahl-Moriarty, TMTP 2002, S. 453) Obwohl durch ein aktuelles gerichtsurteil die Verwendung von geheimen ver- gleichsunternehmen verboten wurde, ist die verwendung dieser durch regio ale Prufungseinheiten in der Praxis weiterhin zu beobachten(vgl. Monsel- lato, TNI 2002, S525). VI Zusammenfassung und kritische Wuirdigung Obwohl in Frankreich um de verrechnungspreisgesetze existieren, die len international weitgehend anerkannten Verrechnungspreisrichtlinien der ECD grundsatzlich entsprechen, konnen Steuerpflichtige nicht von einer nfassenden Rechtssicherheit ausgehen Die franzosische Finanzverwaltung verfolgt bei der Prufung der Verrechnungspreise verglichen mit anderen europaischen Landern und auch im internationalen vergleich-eine aggres- ive Strategie und neigt insbesondere bei der Nichterfullung der umfassenden Dokumentationsvorschriften dazu, die vom Steuerpfichtigen gewahlte Ver- rechnungspreismethode zu verwerfen, Gewinne zugunsten des franzosischen Fiskus zu korrigieren und mit Strafzuschlagen zu belegen Erhohte Rechts- sicherheit ergibt sich durch den Abschluss eines APAs. Allerdings sind die raktischen Erfahrungen mit diesem Instrument in Frankreich noch be- hrankt. Es bleibt abzuwarten. inwieweit sich der abschluss bilateraler ver- rage zu einem etablierten Mittel zur Festlegung von Verrechnungspreisen in Frankreich entwickeIn wird 5 Frankreich eite 13.4. Vergleichsunternehmen Die Bandbreite von Vergleichstransaktionen unverbundener Unternehmen als Teil der Dokumentation der Verrechnungspreise (s. unter II. 2.) sollte idea￾lerweise aus einem Set ausschließlich französischer Vergleichsunternehmen ermittelt werden, um das Diskussionspotenzial mit den französischen Finanz￾behörden zu minimieren. Es ist bekannt, dass die Finanzbehörden sowohl über Bureau van Dijk‘s französische DIANE-, als auch die pan-europäische AMADEUS-Datenbank verfügen. Dennoch wird als Plausibilitätstest der Fremdvergleichskonformität zumeist ein Set aus rein französischen Ver￾gleichsunternehmen herangezogen. Die Verwendung französischer Ver￾gleichsunternehmen wird zudem als Indikator angesehen, dass die vorgelegte Dokumentation der Verrechnungspreise für französische Zwecke, und nicht als Universaldokumentation vorbereitet wurde (vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1034). Zur gängigen Prüfungspraxis der französischen Finanzbehörden zählt regel￾mäßig das Heranziehen geheimer Vergleichsunternehmen zur Bestimmung ei￾ner fremdvergleichskonformen Bandbreite, d. h. Vergleichsunternehmen, de￾ren Identität nur den Finanzbehörden bekannt ist. Die Verwendung derartiger Vergleichsunternehmen begrenzte bisher die Verteidigungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen und den Dialog mit den französischen Finanzbehörden. Es ist zumindest fraglich, inwieweit dieses Vorgehen mit bestehendem Recht verschiedener anderer Länder in Einklang gebracht werden kann (vgl. Glaize/Marichal, TPITP 2002, S. 18 f.; Wahl-Moriarty, TMTP 2002, S. 453). Obwohl durch ein aktuelles Gerichtsurteil die Verwendung von geheimen Ver￾gleichsunternehmen verboten wurde, ist die Verwendung dieser durch regio￾nale Prüfungseinheiten in der Praxis weiterhin zu beobachten (vgl. Monsel￾lato, TNI 2002, S. 525). VI. Zusammenfassung und kritische Würdigung Obwohl in Frankreich umfassende Verrechnungspreisgesetze existieren, die den international weitgehend anerkannten Verrechnungspreisrichtlinien der OECD grundsätzlich entsprechen, können Steuerpflichtige nicht von einer umfassenden Rechtssicherheit ausgehen. Die französische Finanzverwaltung verfolgt bei der Prüfung der Verrechnungspreise — verglichen mit anderen europäischen Ländern und auch im internationalen Vergleich — eine aggres￾sive Strategie und neigt insbesondere bei der Nichterfüllung der umfassenden Dokumentationsvorschriften dazu, die vom Steuerpflichtigen gewählte Ver￾rechnungspreismethode zu verwerfen, Gewinne zugunsten des französischen Fiskus zu korrigieren und mit Strafzuschlägen zu belegen. Erhöhte Rechts￾sicherheit ergibt sich durch den Abschluss eines APAs. Allerdings sind die praktischen Erfahrungen mit diesem Instrument in Frankreich noch be￾schränkt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich der Abschluss bilateraler Ver￾träge zu einem etablierten Mittel zur Festlegung von Verrechnungspreisen in Frankreich entwickeln wird. e 5 Frankreich Gruppe 2 · Seite 1334 - 1094 -
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