Steuerrecht Frankreich Verrechnungspreise 5 Gruppe2·sete1333 stimmung des Verrechnungspreises als fehlerhaft zu qualifizieren und diese dann durch eine andere Methode zu ersetzen, welche zu einem vorteilhafteren Ergebnis fur den franzosischen Fiskus fuhr. Es wird haufig argumentiert dass die Wahl der Methode durch den Steuerpfichtigen nicht ausreichend okonomisch fundiert wurde, was zur Vermutung einer Gewinnverlagerun und schlieBlich zur Schatzung des Gewinns durch die franzosischen Finanz behorden fuhren kann. Die Behorden neigen dabei zu einer Anpassung der Gewinne an das obere Ende der vergleichsbandbreite, auch wenn bei eine korrekt eingereichten Dokumentation grundsatzlich jeder Wert innerhal ermittelten Bandbreite zu akzeptieren ist (vgl. Monsellato, TNI 2002, S1 Insbesondere ein unzureichender Dokumentationsumfang begunstigt Strategie der Finanzbehorden(vgl. Monsellato, TNI 2002, S 1033). 2. Funktionsanderungen Im Zentrum des Interesses der franzosischen Betriebsprufer stehen derzeit verstarkt franzosische vertriebsgesellschaften, die zu funktions- und ris koarmen Kommissionaren oder Handelsvertretern abgeschmolzen wurden und die einen entsprechend geringen zu versteuernden Gewinn auswiesen Ahnliches gilt fur Produktionsgesellschaften, die als auftragsfertiger han deln Die Finanzverwaltung pruft in diesem Zusammenhang verstarkt, ob tat achlich eine materielle verlagerung von Funktionen und Risiken erfolgt ist ob fur die verlagerung von Funktionen und Risiken Kompensationszahlungen an die franzosischen Gesellschaften geflossen sind und ob die franzosischen Gesellschaften als Betriebsstatten des auslandischen Produzenten zu quali- fizieren sind. Als Beleg fur eine tatsachlich erfolgte Funktionsabschmelzung einer Vertriebsgesellschaft kommen zum Beispiel die SchlieBung von Lagern und die Entlassung von Mitarbeitern in Betracht. 3. Dauerverluste Daruber hinaus werden wie in anderen landern auch verstarkt die verrech- nungspreise von franzosischen Tochtergesellschaften gepruft, falls diese ei nen Gesamtverlust ausweisen oder wenn einzelne produktlinien oder pro- dukte nicht profitabel sind. Die Darstellung der wirtschaftlichen Situation der franzosischen Gesellschaft in den Verhandlungen mit den Finanzbehor- den kann dann entscheidend sein, um eine Anpassung der Gewinne durch die Finanzbehorden zu vermeiden. Wahrend Anlaufverluste einer franzosische Gesellschaft i d. R relativ einfach zu verteidigen sind, solange diese ausrei chend dokumentiert werden und nur von vorubergehender Dauer sind, sind insbesondere Dauerverluste ein beliebtes Ziel der Betriebspruifer. Die Prufer argumentieren in diesem dass fremde Dritte einen dauerhaften Verlust cht hinnehmen wurden Es besteht folglich der Verdacht, dass Gewinne mit Hilfe der Verrechnungspreise ins Ausland transferiert wurden. Falls verfug bar, versuchen die Betriebsprufer einen Einblick in die gewinnsituation der gesamten Unternehmensgruppe zu bekommen, um eine Konsistenz der Ver rechnungspreissituation zu uberprufen(vgl. Douvier, ITPJ 2002, S. 163). Um an die relevanten Informationen zu gelangen, bedienen sich die franzosischen Finanzbehorden verstarkt des Instruments der gegenseitigen Amtshilfe zwi- schen den zustandigen Behorden (vgl. EU-Richtlinie 77/799/EWG 19.12.1977) IWB Nr22vom27.11.2002 1093stimmung des Verrechnungspreises als fehlerhaft zu qualifizieren und diese dann durch eine andere Methode zu ersetzen, welche zu einem vorteilhafteren Ergebnis für den französischen Fiskus führt. Es wird häufig argumentiert, dass die Wahl der Methode durch den Steuerpflichtigen nicht ausreichend ökonomisch fundiert wurde, was zur Vermutung einer Gewinnverlagerung und schließlich zur Schätzung des Gewinns durch die französischen Finanzbehörden führen kann. Die Behörden neigen dabei zu einer Anpassung der Gewinne an das obere Ende der Vergleichsbandbreite, auch wenn bei einer korrekt eingereichten Dokumentation grundsätzlich jeder Wert innerhalb der ermittelten Bandbreite zu akzeptieren ist (vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1035). Insbesondere ein unzureichender Dokumentationsumfang begünstigt diese Strategie der Finanzbehörden (vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1033). 2. Funktionsänderungen Im Zentrum des Interesses der französischen Betriebsprüfer stehen derzeit verstärkt französische Vertriebsgesellschaften, die zu funktions- und risikoarmen Kommissionären oder Handelsvertretern abgeschmolzen wurden und die einen entsprechend geringen zu versteuernden Gewinn auswiesen. Ähnliches gilt für Produktionsgesellschaften, die als Auftragsfertiger handeln. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Zusammenhang verstärkt, ob tatsächlich eine materielle Verlagerung von Funktionen und Risiken erfolgt ist, ob für die Verlagerung von Funktionen und Risiken Kompensationszahlungen an die französischen Gesellschaften geflossen sind und ob die französischen Gesellschaften als Betriebsstätten des ausländischen Produzenten zu quali- fizieren sind. Als Beleg für eine tatsächlich erfolgte Funktionsabschmelzung einer Vertriebsgesellschaft kommen zum Beispiel die Schließung von Lagern und die Entlassung von Mitarbeitern in Betracht. 3. Dauerverluste Darüber hinaus werden wie in anderen Ländern auch verstärkt die Verrechnungspreise von französischen Tochtergesellschaften geprüft, falls diese einen Gesamtverlust ausweisen, oder wenn einzelne Produktlinien oder Produkte nicht profitabel sind. Die Darstellung der wirtschaftlichen Situation der französischen Gesellschaft in den Verhandlungen mit den Finanzbehörden kann dann entscheidend sein, um eine Anpassung der Gewinne durch die Finanzbehörden zu vermeiden. Während Anlaufverluste einer französischen Gesellschaft i. d. R. relativ einfach zu verteidigen sind, solange diese ausreichend dokumentiert werden und nur von vorübergehender Dauer sind, sind insbesondere Dauerverluste ein beliebtes Ziel der Betriebsprüfer. Die Prüfer argumentieren in diesem Fall, dass fremde Dritte einen dauerhaften Verlust nicht hinnehmen würden. Es besteht folglich der Verdacht, dass Gewinne mit Hilfe der Verrechnungspreise ins Ausland transferiert wurden. Falls verfügbar, versuchen die Betriebsprüfer einen Einblick in die Gewinnsituation der gesamten Unternehmensgruppe zu bekommen, um eine Konsistenz der Verrechnungspreissituation zu überprüfen (vgl. Douvier, ITPJ 2002, S. 163). Um an die relevanten Informationen zu gelangen, bedienen sich die französischen Finanzbehörden verstärkt des Instruments der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden (vgl. EU-Richtlinie 77/799/EWG v. 19. 12. 1977). Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Frankreich Gruppe 2 · Seite 1333 IWB Nr. 22 vom 27. 11. 2002 - 1093 -