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Im Rahmen einer solchen Prufung des EDV-Systems versucht die Finanzver waltung, Gewinnverlagerungen ins Ausland oder verdeckte Gewinnaus- chuttungen aufzudecken, indem die verwendeten Preise bei konzerninternen werden Insbesondere die berechnung bestimmter Kennzahlen zur abschat ng der Fremdvergleichskonformitat der Verrechnungspreise wird durch ese Art der Prufung stark vereinfacht. Die Prufung des EDV-Systems in Frankreich erfolgt durch spezialisierte Betriebsprufungseinheiten(brigades le verification des comptabilites informatisees, BVCI), die bei entsprechen dem Bedarf neben traditionellen Betriebspriifern eingesetzt werden Mittler- weile existieren auch in deutschland vorschriften zum elektronischen daten. zugriff, welche den franzosischen sehr ahnlich sind und welche der Finanz- verwaltung den Zugriff auf elektronisch erstellte Daten ermoglichen, die von steuerlicher Relevanz sind (vgl. Kroppen/ Schnell, IWB 2001, F 3 Deutschland Gr.1S.1769f.) IV Advance Pricing Agreements Seit 1999(BOI 4A 8-99) besteht fur den Steuerpfichtigen in Frankreich die Moglichkeit ein APA-Verfahren einzuleiten, um sich bei den Finanzbehordey vorab die Anwendung eines ausgewahlten Verfahrens zur Bestimmung der Verrechnungspreise genehmigen zu lassen und somit die Gefahr einer Dop- pelbesteuerung zu minimieren. Formal handelt es sich dabei um ein fur den Steuerpfichtigen und die Finanzverwaltung verbindliches bilaterales Ab- kommen zwischen zwei Staaten Im Antrag fur ein solches APA benennt der Steuerpflichtige eine Verrechnungspreismethode und hat den okonomischen achweis zu erbringen, dass diese Methode mit dem Fremdvergleichsgrund atz im Einklang steht Dieser Nachweis besteht aus einer umfassenden Do- formationen Der Abschluss eines APa ist fur die Finanzverwaltung und den Steuerpfichtigen je nach Vertragsgestaltung fur 3 bis 5 Jahre bindend (vgl. Bourmont/Rubechi, IStR 2002, S501) Bisher haben sich bereits mehr als 40 Unternehmen an die franzosische fi anzverwaltung zur Initiierung eines apAs gewendet Etwa 15 APAs werden derzeit ausgehandelt. Dabei wird empfohlen, dass bereits zu einem fruhen Verhandlungszeitpunkt Vertreter der franzosischen Finanzverwaltung und des Steuerpfichtigen sowie auch Vertreter der betroffenen auslandischen Fi teinander in Kontakt treten, um die grundsatzliche Rea lisierbarkeit eines apas abzuschatzen in der praxis bestehen die verband. lungen eines APAs aus einem Dialog und Informationsaustausch der beteilig ten Parteien zur vollstandigen Klarung des Sachverhalts. Insbesondere vor dem Hintergrund einer aggressive Prufungsstrategie der franzosischen Fi nanzverwaltung steigt grundsatzlich der Nutzen eines APAs fur den Steuer- pfichtigen durch die verbesserte Rechtssicherheit vor einer nachtraglichen Anpassung im Rahmen der Betriebsprufung (vgl. Wahl-Moriarty, TMTP 2002 V. Prufungspraxis 1. verrechnungspreisanpassungen Wie bereits einleitend angedeutet, hat sich das verrechnungspreisklima in Frankreich verscharft. Es ist auffallend dass die franzosischen Finanzbehor den dazu neigen, die durch den Steuerpflichtigen gewahlte Methode zur Be Frankreich Seite 133Im Rahmen einer solchen Prüfung des EDV-Systems versucht die Finanzver￾waltung, Gewinnverlagerungen ins Ausland oder verdeckte Gewinnaus￾schüttungen aufzudecken, indem die verwendeten Preise bei konzerninternen Waren- und Dienstleistungsströmen einer detaillierten Analyse unterzogen werden. Insbesondere die Berechnung bestimmter Kennzahlen zur Abschät￾zung der Fremdvergleichskonformität der Verrechnungspreise wird durch diese Art der Prüfung stark vereinfacht. Die Prüfung des EDV-Systems in Frankreich erfolgt durch spezialisierte Betriebsprüfungseinheiten (brigades de vérification des comptabilités informatisées, BVCI), die bei entsprechen￾dem Bedarf neben traditionellen Betriebsprüfern eingesetzt werden. Mittler￾weile existieren auch in Deutschland Vorschriften zum elektronischen Daten￾zugriff, welche den französischen sehr ähnlich sind und welche der Finanz￾verwaltung den Zugriff auf elektronisch erstellte Daten ermöglichen, die von steuerlicher Relevanz sind (vgl. Kroppen/Schnell, IWB 2001, F. 3 Deutschland Gr. 1 S. 1769 ff.). IV. Advance Pricing Agreements Seit 1999 (BOI 4A 8-99) besteht für den Steuerpflichtigen in Frankreich die Möglichkeit ein APA-Verfahren einzuleiten, um sich bei den Finanzbehörden vorab die Anwendung eines ausgewählten Verfahrens zur Bestimmung der Verrechnungspreise genehmigen zu lassen und somit die Gefahr einer Dop￾pelbesteuerung zu minimieren. Formal handelt es sich dabei um ein für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung verbindliches bilaterales Ab￾kommen zwischen zwei Staaten. Im Antrag für ein solches APA benennt der Steuerpflichtige eine Verrechnungspreismethode und hat den ökonomischen Nachweis zu erbringen, dass diese Methode mit dem Fremdvergleichsgrund￾satz im Einklang steht. Dieser Nachweis besteht aus einer umfassenden Do￾kumentation der für das APA relevanten quantitativen und qualitativen In￾formationen. Der Abschluss eines APA ist für die Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen je nach Vertragsgestaltung für 3 bis 5 Jahre bindend (vgl. Bourmont/Rubechi, IStR 2002, S. 501). Bisher haben sich bereits mehr als 40 Unternehmen an die französische Fi￾nanzverwaltung zur Initiierung eines APAs gewendet. Etwa 15 APAs werden derzeit ausgehandelt. Dabei wird empfohlen, dass bereits zu einem frühen Verhandlungszeitpunkt Vertreter der französischen Finanzverwaltung und des Steuerpflichtigen sowie auch Vertreter der betroffenen ausländischen Fi￾nanzverwaltung miteinander in Kontakt treten, um die grundsätzliche Rea￾lisierbarkeit eines APAs abzuschätzen. In der Praxis bestehen die Verhand￾lungen eines APAs aus einem Dialog und Informationsaustausch der beteilig￾ten Parteien zur vollständigen Klärung des Sachverhalts. Insbesondere vor dem Hintergrund einer aggressiven Prüfungsstrategie der französischen Fi￾nanzverwaltung steigt grundsätzlich der Nutzen eines APAs für den Steuer￾pflichtigen durch die verbesserte Rechtssicherheit vor einer nachträglichen Anpassung im Rahmen der Betriebsprüfung (vgl. Wahl-Moriarty, TMTP 2002, S. 454). V. Prüfungspraxis 1. Verrechnungspreisanpassungen Wie bereits einleitend angedeutet, hat sich das Verrechnungspreisklima in Frankreich verschärft. Es ist auffallend, dass die französischen Finanzbehör￾den dazu neigen, die durch den Steuerpflichtigen gewählte Methode zur Be- 5 Frankreich Gruppe 2 · Seite 1332 - 1092 -
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