Steuerrecht 5 Frankreich Gruppe2·sete1331 e eine Analyse der von dem Unternehmen ausgeubten Funktionen und ge- tragenen Risiken e eine Bandbreite von vergleichbaren Transaktionen unverbundener Unter- eine Darstellung der steuerlichen Behandlung verbundener Unternehmen in deren Ansassigkeitsstaat, falls die inlandische Gesellschaft mehrheitlich uber das Kapital oder die entsprechenden Stimmrechte der verbundenen auslandischen Gesellschaft verfugt Ahnlich umfangreiche Dokumentationen sind auch im Falle von Konzernum lagevertragen vorzulegen(vgl. Douvier, ITPJ 2001, S95 f ) Eine nicht vorge ren aber auch eine Schatzung der vermuteten gewinnverlagerung. Auf den Betrag der Gewinnanpassung ist daruber hinaus ein Strafzuschlag von 40% zu entrichten(vgl. Monsellato, TNI 2002, S 1035). Die OECD-Richtlinien be fassen sich in Tz 4.18 ff. mit dem Begriff der Strafen lediglich auf einer sehr allgemeinen Ebene. Konkrete Empfehlungen werden nicht ausgesprocher Bei der Beurteilung von StrafmaBnahmen eines Landes seien die gesamten aut die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, 40 9 ein gesetzeskonformes Verhalten abzielenden MaBnahmen dieses Staates 3. Verrechnungspreismethoden Unter den franzosischen Verrechnungspreisvorschriften sind bei der Wahl ei- ner Methode zur Ermittlung der Verrechnungspreise grundsatzlich sowohldie verkaufspreismethode), als auch die gewinnorientierten Methoden (Profit Split und Transaktionsbezogene Nettomargenmethode) anwendbar Damit stehen dem Steuerpflichtigen in Frankreich insgesamt alle Methoden zur Ver- agung, die in Kap II und III der OECD-Richtlinien beschrieben werden Die Beliebtheit wahrend die oeCd-Richtlinien eine klare praferenz fuir die an. wendung der Standardmethoden auBern, ist unter den franzosischen verrech nungspreisvorschriften lediglich von Bedeutung, dass die gewahlte Methode Ill. Elektronischer Datenzugriff Fur die Prufung einer mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssys ems(edv) erstellten Buchfuhrung gelten gem. Art. L13B LPF im Rahmen einer steuerlichen AuBenpruifung in Frankreich Sondervorschriften, die ins- besondere bei der Prufung der Verrechnungspreise zu einer erweiterten Mit- wirkungspflicht des Steuerpfichtigen fuhren Demnach bezieht sich die Pru fung auf die gesamtheit der Daten und verarbeitungsergebnisse, die direkt oder indirekt zum Buchfuhrungsergebnis, zu sonstigen steuerlichen Ergeb nissen oder Angaben in Steuererklarungen beitragen, und auf die verfahrens- dokumentation, welche die Darstellung von Analysen, der Programmierung und der Arbeitsablaufe bei der Datenverarbeitung beinhaltet (vgl. Sponlein Die steuerliche Betriebsprufung 1997, S 255) IWB Nr22vom27.11.2002 1091-v eine Analyse der von dem Unternehmen ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken; v eine Bandbreite von vergleichbaren Transaktionen unverbundener Unternehmen; und v eine Darstellung der steuerlichen Behandlung verbundener Unternehmen in deren Ansässigkeitsstaat, falls die inländische Gesellschaft mehrheitlich über das Kapital oder die entsprechenden Stimmrechte der verbundenen ausländischen Gesellschaft verfügt. Ähnlich umfangreiche Dokumentationen sind auch im Falle von Konzernumlageverträgen vorzulegen (vgl. Douvier, ITPJ 2001, S. 95 f.). Eine nicht vorgelegte oder unzureichende Dokumentation hat zum einen eine relativ geringe Geldstrafe von 7 620 i für jedes geprüfte Geschäftsjahr zur Folge, zum anderen aber auch eine Schätzung der vermuteten Gewinnverlagerung. Auf den Betrag der Gewinnanpassung ist darüber hinaus ein Strafzuschlag von 40 % zu entrichten (vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1035). Die OECD-Richtlinien befassen sich in Tz. 4.18 ff. mit dem Begriff der Strafen lediglich auf einer sehr allgemeinen Ebene. Konkrete Empfehlungen werden nicht ausgesprochen. Bei der Beurteilung von Strafmaßnahmen eines Landes seien die gesamten auf ein gesetzeskonformes Verhalten abzielenden Maßnahmen dieses Staates in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, a. a. O., Tz. 4.19, Anm. 3). 3. Verrechnungspreismethoden Unter den französischen Verrechnungspreisvorschriften sind bei der Wahl einer Methode zur Ermittlung der Verrechnungspreise grundsätzlich sowohl die sog. Standardmethoden (Preisvergleichs-, Kostenaufschlags-, und Wiederverkaufspreismethode), als auch die gewinnorientierten Methoden (Profit Split und Transaktionsbezogene Nettomargenmethode) anwendbar. Damit stehen dem Steuerpflichtigen in Frankreich insgesamt alle Methoden zur Verfügung, die in Kap. II und III der OECD-Richtlinien beschrieben werden. Die Anwendung der gewinnorientierten Methoden erfreut sich dabei wachsender Beliebtheit. Während die OECD-Richtlinien eine klare Präferenz für die Anwendung der Standardmethoden äußern, ist unter den französischen Verrechnungspreisvorschriften lediglich von Bedeutung, dass die gewählte Methode für den Einzelfall angemessen ist. III. Elektronischer Datenzugriff Für die Prüfung einer mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems (EDV) erstellten Buchführung gelten gem. Art. L13B LPF im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung in Frankreich Sondervorschriften, die insbesondere bei der Prüfung der Verrechnungspreise zu einer erweiterten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen führen. Demnach bezieht sich die Prü- fung auf die Gesamtheit der Daten und Verarbeitungsergebnisse, die direkt oder indirekt zum Buchführungsergebnis, zu sonstigen steuerlichen Ergebnissen oder Angaben in Steuererklärungen beitragen, und auf die Verfahrensdokumentation, welche die Darstellung von Analysen, der Programmierung und der Arbeitsabläufe bei der Datenverarbeitung beinhaltet (vgl. Spönlein, Die steuerliche Betriebsprüfung 1997, S. 255). Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Frankreich Gruppe 2 · Seite 1331 IWB Nr. 22 vom 27. 11. 2002 - 1091 -