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reich kontinuierlich verandert Im jahr 1999 wurde schlieBlich ein franzos sches APA-Programm initiiert, und auch das Verhalten der franzosischen Fi nanzbehorden innerhalb von verstandigungsverfahren hat die Moglichkeit zur Einigung verbessert Mit der Gruindung einer speziellen Einheit zur Prufung von Verrechnungs preisen, bestehend aus Steuerrechtspezialisten und erstmalig auch aus Oko- nomen, sind die franzosischen Finanzbehorden seit 1998 zu einer aggressive- ren Prufstrategie ubergegangen, die zu einem dramatischen Anstieg an Ver- echnungspreiskorrekturen gefuhrt hat. Schatzungen zufolge sind die ver- rechnungspreisrelevanten Anpassungen in Frankreich seit dem Jahr 2000 um 520 angestiegen(vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1032) In den folgenden Abschnitten sollen die einzelnen Bestandteile des franzosi- schen Verrechnungspreisrechts sowie die aktuelle Prufungspraxis dargestellt werden. Der Beitrag schlieBt mit einer Zusammenfassung und kritischen wurdigung der verschiedenen behandelten Aspekte IL Dokumentation 1. Verbundene Unternehmen Art. 57 CGI konkretisiert den begriff verbundener Unternehmen nicht naher. emab der geltenden Rechtsprechung in Frankreich kann sowohl die recht liche als auch die tatsachliche abhangigkeit zweier Unternehmen zur An- endbarkeit des Art. 57 CGI fuhren Indikator fur ein rechtliches abhangig keitsverhaltnis kann beispielsweise der Mehrheitsbesitz des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen unternehmen sein Ein tatsachliches abhan gigkeitsverhaltnis kann im Einzelfall durch die konkreten vertraglichen Be- ziehungen zwischen zwei Unternehmen begrundet sein. Die OECD-Richtli nien verweisen in Tz. ll des Vorworts bei der Begriffsbestimmung eines ver- bundenen Unternehmens auf Art. 9 Abs. 1 OECD-MA Demnach muss grund- satzlich das Unternehmen eines Vertragsstaates an einem Unternehmen eines anderen Vertragsstaates durch eine gesellschaftsrechtliche verflechtung be- teiligt sein, oder dieselben naturlichen oder juristischen Personen mussen an eiden Unternehmen beteiligt sein. Aus dem Begriff der Beteiligung ist ab zuleiten, dass von einem Unternehmen ein entsprechender Einfluss auf ein anderes ausgehen muss(vgl. Becker, in: Becker/HOppner/ Grotherr/Kroppen a.a.O.,Rn.20f.) 2. Umfang der Dokumentation ereits seit 1996 besteht in Frankreich durch Art. L13B LPF eine Verpflich gzur Dokumentation der Verrechnungspreise nach formaler Aufforderung der Finanzverwaltung. Im Regelfall kann der Steuerpfichtige dann angewie- sen werden, der Finanzverwaltung innerhalb von zwei Monaten eine entspre hende Dokumentation auszuhandigen(vgl. Monsellato, TNI 2002, S 1034 f. Die Dokumentation soll in franzosischer Sprache erstellt werden und im We- sentlichen folgende Bestandteile enthalten Eine Darstellung und Analyse der Beziehungen zwischen dem in Frank eich ansassigen Unternehmen und den verbundenen auslandischen Unter- ehmen eine begrundete Darstellung der gewahlten Methode zur Ermittlung der errechnungspreise Gruppe2· Seite1330 1090reich kontinuierlich verändert. Im Jahr 1999 wurde schließlich ein französi￾sches APA-Programm initiiert, und auch das Verhalten der französischen Fi￾nanzbehörden innerhalb von Verständigungsverfahren hat die Möglichkeit zur Einigung verbessert. Mit der Gründung einer speziellen Einheit zur Prüfung von Verrechnungs￾preisen, bestehend aus Steuerrechtspezialisten und erstmalig auch aus Öko￾nomen, sind die französischen Finanzbehörden seit 1998 zu einer aggressive￾ren Prüfstrategie übergegangen, die zu einem dramatischen Anstieg an Ver￾rechnungspreiskorrekturen geführt hat. Schätzungen zufolge sind die ver￾rechnungspreisrelevanten Anpassungen in Frankreich seit dem Jahr 2000 um 520 % angestiegen (vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1032). In den folgenden Abschnitten sollen die einzelnen Bestandteile des französi￾schen Verrechnungspreisrechts sowie die aktuelle Prüfungspraxis dargestellt werden. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung und kritischen Würdigung der verschiedenen behandelten Aspekte. II. Dokumentation 1. Verbundene Unternehmen Art. 57 CGI konkretisiert den Begriff verbundener Unternehmen nicht näher. Gemäß der geltenden Rechtsprechung in Frankreich kann sowohl die recht￾liche als auch die tatsächliche Abhängigkeit zweier Unternehmen zur An￾wendbarkeit des Art. 57 CGI führen. Indikator für ein rechtliches Abhängig￾keitsverhältnis kann beispielsweise der Mehrheitsbesitz des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen sein. Ein tatsächliches Abhän￾gigkeitsverhältnis kann im Einzelfall durch die konkreten vertraglichen Be￾ziehungen zwischen zwei Unternehmen begründet sein. Die OECD-Richtli￾nien verweisen in Tz. 11 des Vorworts bei der Begriffsbestimmung eines ver￾bundenen Unternehmens auf Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Demnach muss grund￾sätzlich das Unternehmen eines Vertragsstaates an einem Unternehmen eines anderen Vertragsstaates durch eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung be￾teiligt sein, oder dieselben natürlichen oder juristischen Personen müssen an beiden Unternehmen beteiligt sein. Aus dem Begriff der Beteiligung ist ab￾zuleiten, dass von einem Unternehmen ein entsprechender Einfluss auf ein anderes ausgehen muss (vgl. Becker, in: Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, a. a. O., Rn. 20 ff.). 2. Umfang der Dokumentation Bereits seit 1996 besteht in Frankreich durch Art. L13B LPF eine Verpflich￾tung zur Dokumentation der Verrechnungspreise nach formaler Aufforderung der Finanzverwaltung. Im Regelfall kann der Steuerpflichtige dann angewie￾sen werden, der Finanzverwaltung innerhalb von zwei Monaten eine entspre￾chende Dokumentation auszuhändigen (vgl. Monsellato, TNI 2002, S. 1034 f.). Die Dokumentation soll in französischer Sprache erstellt werden und im We￾sentlichen folgende Bestandteile enthalten: v Eine Darstellung und Analyse der Beziehungen zwischen dem in Frank￾reich ansässigen Unternehmen und den verbundenen ausländischen Unter￾nehmen; v eine begründete Darstellung der gewählten Methode zur Ermittlung der Verrechnungspreise; 5 Frankreich Gruppe 2 · Seite 1330 - 1090 -
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