正在加载图片...
barung zwischen m entsendendem"und aufnehmendem" Unternehmen be- ruht In letzterem Fall ist der Arbeitslohn Bestandteil der zugrunde liegenden Dienstleistung. Das Verrechnungspreisproblem liegt dann in der Bestim mung einer angemessenen fremdvergleichsublichen Vergutung fur diese Leistur die einen Gewinnaufschlag zu enthalten hat. AuBerdem stellt sich das Prob- lem der Begrundung einer Betriebsstatte. Der Arbeitgeberbegriff orientiert sich dabei an der arbeitsrechtlichen, respektive wirtschaftlichen Definition. Fur die dafur erforderliche Integration des Arbeitnehmers in das aufneh mende Unternehmen ist in den Fallen einer Entsendung von mehr als drei Monaten auszugehen. Ist die Arbeitgebereigenschaft zu verne einen sich um eine Dienstleistung handeln(Tz. 2). Unverandert werden alle direk ten und indirekten aufwendungen im Zusammenhang mit der tatigkeit des entsandten Arbeitnehmers als Aufwand der Personalentsendung angesehen. Allerdings sind Stock Options- anders als in einem der ersten Entwtrfe nicht mehr erwahnt. Die Verrechnung eines Gewinnaufschlages wird abge lehnt, weil durch die entsendung originate eigene Kosten des aufnehmenden Unternehmens entstehen(Tz. 2.3). Insoweit ergibt sich eine Analogie zur Be- handlung von Kostenumlagevertragen Explizit wird nun auch anerkannt dass ein Know-how-Transfer, der sich durch die Tatigkeit des entsandten Ar beitnehmers und dessen Kenntnisse und Erfahrungen ergibt, nicht gesondert zu verguten ist(Tz. 4.2), da in diesen Fallen regelmaBig gerade kein inmate rielles Wirtschaftsgut ubertragen wird. Die Beurteilungskriterien, auf deren Grundlage die Einkunftsabgrenzung vorgenommen wird, haben sich nicht vesentlich verandert Deutlicher als bisher wird zwischen der Verursachung der Entsendungskosten dem Grunde und der Hohe nach unterschieden. Zu unterscheiden ist demnach, ob die tatigkeit allein im Interesse des aufneh menden Unternehmens erfolgt und der Betriebsausgabenabzug dort im vollen Umfang anzuerkennen ist, oder ob zumindest teilweise auch ein Interesse des tsendenden Unternehmens gegeben ist, was je nach Fallgestaltung zu einer Reduzierung des Betriebsausgabenabzugs einer deutschen aufnehmenden Gesellschaft fuhren kann (Tz. 3.1)bzw. zur Moglichkeit eines deutschen ntsendenden Unternehmens bestimmte Kosten zu ubernehmen. Im Rahmen rerwaltung an dem grundsatz festgehalten, dass die Tatigkeit des arbeitneh mers regelmaBig im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgen wird Ist jedoch mit dem Arbeitnehmer eine Vergutung vereinbart worden, die uber dem Lohnniveau des Tatigkeitsstaates liegt, kann auch ein Interesse des entsendenden Unternehmens gegeben sein. Insofern kommt der Hohe des ge. halts lediglich indizielle Bedeutung zu Macht ein entsendendes Unternehmer wendungen geltend, so obliegt diesem allerdings die darlegungslast und Beweislast wohl selbst dann wenn der Lohn der Arbeitnehmer uber dem ni veau im Aufnahmestaat liegt (Tz. 3. 1.1). Bei der Prufung eines inlandischen aufnehmenden Unternehmens soll beachtet werden. dass ein ordentlicherund gewissenhafter Geschaftsleiter nur den Aufwand zu tragen bereit ist, der ihm fur die beschaftigung des von ihm tatsachlich benotigten Personals entsteht Zudem wurde er nur den aufwand akzeptieren, der fur einen vergleichbaren am lokalen arbeitsmarkt zu rekrutierenden arbeitnehmer entstehen wurde Fur einen uber diese vergleichsgroBe hinausgehenden Aufwand, den ein in- landisches aufnehmendes Unternehmen ubernimmt. hat es den nachweis zu fuhren. dass der uiberschiebende anteil in seinem- dem interesse des auf. ehmenden Unternehmens-steht. Wird dieser Nachweis nicht gefuhrt, hatte ihn das auslandische entsendende Unternehmen zu fuhren (tz. 3. 1.2). Anders 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1822barung zwischen „entsendendem“ und „aufnehmendem“ Unternehmen be￾ruht. In letzterem Fall ist der Arbeitslohn Bestandteil der zugrunde liegenden Dienstleistung. Das Verrechnungspreisproblem liegt dann in der Bestimmung einer angemessenen fremdvergleichsüblichen Vergütung für diese Leistung, die einen Gewinnaufschlag zu enthalten hat. Außerdem stellt sich das Prob￾lem der Begründung einer Betriebsstätte. Der Arbeitgeberbegriff orientiert sich dabei an der arbeitsrechtlichen, respektive wirtschaftlichen Definition. Für die dafür erforderliche Integration des Arbeitnehmers in das aufneh￾mende Unternehmen ist in den Fällen einer Entsendung von mehr als drei Monaten auszugehen. Ist die Arbeitgebereigenschaft zu verneinen, kann es sich um eine Dienstleistung handeln (Tz. 2). Unverändert werden alle direk￾ten und indirekten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers als Aufwand der Personalentsendung angesehen. Allerdings sind Stock Options — anders als in einem der ersten Entwürfe — nicht mehr erwähnt. Die Verrechnung eines Gewinnaufschlages wird abge￾lehnt, weil durch die Entsendung originäre eigene Kosten des aufnehmenden Unternehmens entstehen (Tz. 2.3). Insoweit ergibt sich eine Analogie zur Be￾handlung von Kostenumlageverträgen. Explizit wird nun auch anerkannt, dass ein Know-how-Transfer, der sich durch die Tätigkeit des entsandten Ar￾beitnehmers und dessen Kenntnisse und Erfahrungen ergibt, nicht gesondert zu vergüten ist (Tz. 4.2), da in diesen Fällen regelmäßig gerade kein immate￾rielles Wirtschaftsgut übertragen wird. Die Beurteilungskriterien, auf deren Grundlage die Einkunftsabgrenzung vorgenommen wird, haben sich nicht wesentlich verändert. Deutlicher als bisher wird zwischen der Verursachung der Entsendungskosten dem Grunde und der Höhe nach unterschieden. Zu unterscheiden ist demnach, ob die Tätigkeit allein im Interesse des aufneh￾menden Unternehmens erfolgt und der Betriebsausgabenabzug dort im vollen Umfang anzuerkennen ist, oder ob zumindest teilweise auch ein Interesse des entsendenden Unternehmens gegeben ist, was je nach Fallgestaltung zu einer Reduzierung des Betriebsausgabenabzugs einer deutschen aufnehmenden Gesellschaft führen kann (Tz. 3.1) bzw. zur Möglichkeit eines deutschen entsendenden Unternehmens bestimmte Kosten zu übernehmen. Im Rahmen der Prüfung eines inländischen entsendenden Unternehmens hat die Finanz￾verwaltung an dem Grundsatz festgehalten, dass die Tätigkeit des Arbeitneh￾mers regelmäßig im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgen wird. Ist jedoch mit dem Arbeitnehmer eine Vergütung vereinbart worden, die über dem Lohnniveau des Tätigkeitsstaates liegt, kann auch ein Interesse des entsendenden Unternehmens gegeben sein. Insofern kommt der Höhe des Ge￾halts lediglich indizielle Bedeutung zu. Macht ein entsendendes Unternehmen Aufwendungen geltend, so obliegt diesem allerdings die Darlegungslast und Beweislast wohl selbst dann, wenn der Lohn der Arbeitnehmer über dem Ni￾veau im Aufnahmestaat liegt (Tz. 3.1.1). Bei der Prüfung eines inländischen aufnehmenden Unternehmens soll beachtet werden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur den Aufwand zu tragen bereit ist, der ihm für die Beschäftigung des von ihm tatsächlich benötigten Personals entsteht. Zudem würde er nur den Aufwand akzeptieren, der für einen vergleichbaren am lokalen Arbeitsmarkt zu rekrutierenden Arbeitnehmer entstehen würde. Für einen über diese Vergleichsgröße hinausgehenden Aufwand, den ein in￾ländisches aufnehmendes Unternehmen übernimmt, hat es den Nachweis zu führen, dass der überschießende Anteil in seinem — dem Interesse des auf￾nehmenden Unternehmens — steht. Wird dieser Nachweis nicht geführt, hätte ihn das ausländische entsendende Unternehmen zu führen (Tz. 3.1.2). Anders 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1822 - 10 -
<<向上翻页向下翻页>>
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有