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WIRTSCHAFTSRECHT IStR22/2002 AUFSATZ ben hat und dass ein anderes Unternehmen( das allerdings nur am der deutschen Finanz tung. Ahnlich wie in Deutschland Rande erwahnt wird) ebenfalls nur mit einer Lizenzgebuhr in besteht hier die Gefahr einer Doppelbesteuerung, da die OECD- Hohe von 5% belastet wurde RL bei der Bestimmung eines Dienstleistungsentgelts auch die Moglichkeit von Kostenaufschlagen vorsehen 2. 4 Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Ko vertragen 3. BuBgelder und Strafbestimmungen Kostenumlagevertrage werden im Rahmen der Verwaltung anweisungen bei den konzerninternen Dienstleistungen behan Die Verwaltungsanweisungen zur Bestimmung von Verrech- delt". Allerdings sind Kostenumlagevertrage auch fur For- nungspreisen sind nicht sehr detailliert und mussten an die neu- schung-und Entwicklungsleistungen zulassig. Die Angemes- sten OECD-RL angepasst werden. Den alteren Richtlinien ste- senheit der Konzernumlagen ist in Italien einer der Hauptan- hen sehr weitgehende Busgeld-und Strafbestimmungen gegen griffspunkte im Rahmen von Betriebsprifungen; Steuerpflichti- uber Die Vorschriften sind insofern bedenklich, als dass der Steu- rpflichtige nur sehr unzureichende Moglichkeiten hat, sich vor ge sind daher gut beraten, eine entsprechende Dokumentation den Sanktionen zu schuitzen. Wahrend in Landern wie in den er Kosten und Leistungen bereit zu halten. Die Aufmerksamkei der Betriebspruifer richtet sich auf die Frage, ob Dienstleistungen USA und GroBbritannien BuBgelder bei Verrechnungspreistra Im Nutzen der italienischen Tochtergesellschaft erbracht wur- gen nur dann verhangt werden kOnnen, wenn der Steuerpflichti- den Probleme bereitet hier zum einen die sehr weite Definition ge genau umschriebenen Dokumentationsverpflichtungen nicht (sog. Stewardship-Kosten) erbracht werden und die Frage, ob ein Steuerpflichtige nicht dazu verpflichtet, eine verrechnungspreis- Die italienische Finanzverwaltung folgt einer sehr weiten De dokumentation zu erstellen. Allerdings empfiehlt sich eine Do finition von Stewardship-Kosten. In ihrer Definition hat die Fi- kumentation, um etwaigen Schwierigkeiten bei Betriebsprufun- gen vorzubeugen" Als Trost kann empfunden werden, dass die nanzverwaltung sich sehr stark an die OECD-RL 1979 ange- Beweislast grundsatzlich der Finanzbehorde obliegt" Die Be- lehnt. In den OECD-RL 1995 hat die OECD die Leistungen, deutung der Beweislast bei der Bestimmung der angemessenen die zum nutzen des gesellschafters erbracht werden, wesentlich eingeschrankt". Die neue Definition ist allerdings bisher noch Verrechnungspreise wird auch bei italienischen Gerichtsent- nicht in die italienischen Richtlinien eingearbeitet worden, Ge- der Mehrzahl der Entscheidung gen wur- de die anpassung der Finanzverwaltung abgelehnt, weil die Fi- maB der Verwaltungsanweisung soll die Funktion des Mutterun- nanzverwaltung keine ausreichenden Drittdaten beschaffen ternehmens bei der Erbringung der Dienstleistungen und der Nutzen, den die Tochtergesellschaft aus den Leistungen emp konnte, die eine Unangemessenheit der vereinbarten Preise bele fang, untersucht werden. Eine abzugsfahige Betriebsausgabe soll aus den dienstleistungen empfangt und die Tatigkeit der Mutter- 3. 1 BuBgeldbestimmungen Die italienischen Finanzbehe onnen bei einer Verkut zukommen zu lassen. Die Richtlinie verdeutlicht die sehr weite Definition mit zwei Beispielen In dem ersten Beispiel kontrol- zung der Steuern BuBgelder in Hohe von 100% bis 200% der Steuernachzahlung zzgl. Nachzahlungszinsen festsetzen".Die lier die Muttergesellschaft den Produktionsprozess der Tochter- BuBgelder nehmen damit international eine Spitzenposition esellschaft und die Kontrolle fuhrt dazu, dass ein Fehler in der ein 5. Die buBgeldbestimmungen sind allerdings nicht hur auf Produktion fruhzeitig behoben werden konnte. In dem zweiten Grund ihrer Hohe erstaunlich. Andere Lander, die BuBgeldbe- Beispiel erbringt die Muttergesellschaft Werbeleistungen. Die stimmungen fur Verrechnungspreise eingefuhrt haben, formulae Richtlinie kommt zu dem Schluss, dass beide Leistungen nicht ren zunachst relativ klare Dokumentationsvorschriften; werden errechenbar sind, weil die Leistungen nicht ausschlieBlich zum diese eingehalten, so wird von der Erhebung von Bubgeldern ab- orden angepasst werden dass jede Leistung zum Nutzen der Tochtergesellschaft dazu ge- Die Vorschrift in Italien ist dagegen sehr unbestimmt. Der Ge eignet ist, auch dem Gesellschafter zu nutzen, da dieser durch ei- Erhohung der gewinne bei der Tochtergesellschaft letztlich wertung. Grundsatzlich erkennt offensichtlich auch der italieni ne Dividendenzutlusse steigern kann. Entscheidend ist aller- sche Gesetzgeber an, dass bei Bewertungsfragen Unsicherheiten ings, ob die Tochtergesellschaft auch einen unabhangigen immanent sind. So sollen BuBgelder nur erhoben werden, wenn der diese Funktion selbst wahrgenommen hatte, Davon ist be den Beispielen auszugehen. Die Definition von Stewardship-Ko- sten erscheint daher auch umfassender als die deutsche Definition der nicht verrechenbaren Aufwendungen.Andere Lander, wi )Vgl. Tz. Vl. 6 Circolare Ministertale No. 32.9. v. 22. 9, 1980 GroBbritannien und USA, verfolgen eine sehr viel engere Defi-12 36) Vgl. Rossi/Perin, in: Feinschreiber, Transter Pricing International, 25- nition von Aufwendungen zum Nutzen der Gesellschafter, so 37)Vgl. Tz 7.10 f. OECD-RL: Kroppen. in Becker/Kroppen,Handbuch ass insbesondere ein Leistungsfluss zu diesen Landern eine be- Internationale Verr preise O Tz 7.10 Arm achtliche Gefahr von Doppelbesteuerungspotential in sich 38)Vgl. TZ 7,9 OECD-RL 40)Rossi/Perin, Tax Management Transfer Pricing 1999(Vol. 7). 947 In der regel wird ein Gewinnaufschlag fuir Kostenumlagever- 1)vgl. Tz 7.23 OECD-RL. rage nicht gestattet*. Die Verrechnung eines Gewinnaufschlags +2) Manganelt atonal Transfer Pricing Journal 1998, 187 wird nur dann fuir zulassig erachtet, wenn die Dienstleistungen ei- 43)Maisto, in: IBFD. The Tax Treatment of Transfer Pricing -Italy, 56 ne Haupttatigkeit des Leistungserbringers darstellen. Die Auffas-8.1. 1998 44)Decreto Legislativo v. 18. 12, 1997. Nr. 472, Ufticiale n. 5 v sung der italienischen Finanzverwaltung ist daher ahnlich wie die 45)gl. Tz 4.24 OECD-RL
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