IStR22/2002 WIRTSCHAFTSRECHT 787 AUFSATZ 5% abweicht. Diese Schwelle ist allerdings sehr niedrig, wenn Die dritte Gruppe ist in Art. 2 beschrieben. Diese Regelung man sich alleine Preisschwankungen auf Markten ansieht, die in- greift, wenn Transaktionen zwischen Gruppengesellschaften nicht bzw. teilweise nicht stattfinden oder wenn Transaktionen Die BuBgelder werden im Fall der groben Fahrlassigkeit und im nicht zwischen den in der Rechnung angegebenen Parteien Fall von Vorsatz nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die durchgefuhrt werden und wenn es dadurch zu einer Verkiirzung Person verhangt, die fur die Steuerverkurzung verantwortlich ist. der italienischen Steuern gekommen ist. Verrechnungspreisfra Im Fall der leichten Fahrlassigkeit schuldet die Person, die fur die gen beschranken sich haufig nicht nur auf die Hohe einer Vergil- Steuerverkurzung verantwortlich ist, das BuBgeld bis zu einem tung, sondern auch auf eine Verrechnung dem Grunde nach Betrag von 100 Mil Lire(ca 50000 E). Der daruber hinaus ge- z. B. bei Aufwendungen zu Gunsten des Gesellschafters(sog hende Betrag wird von der gesellschaft geschuldet. Die Gesell- Shareholder-Kosten), bei Erwerb von immateriellen Wirtschafts- schaft haftet allerdings stets gesamtschuldnerisch. Tragt die Ge- guitern oder etwa bei der Bestimmung, ob dem Handelsvertreter sellschaft das BuBgeld, so stellt dies einen lohnsteuerpflichtigen oder Eigenhandler ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die Vergu en Vorteil dar. Nur im Fall der fahrlassigen Steuerver- tung konnte insofern als eine fiktive Rechnung angesehen wer- kann die Gesellschaft wahlweise das BuBgeld entrichten, den. Die Strafe betragt zwischen 18 Monaten und 6 Jahren Soweit ass dies einen lohnsteuerlichen Vorteil beim Arbeitnehmer die Aufwendungen weniger als ITL 300 M 150000 E), betragt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis 2 Jahre. Eine Exkulpation durch Beschreibung der Transaktion im Rahmen 3.2 Strafvorschriften des Jahresabschlusses wird hier nicht vorgesehen Die Bestimmungen lassen leider jegliches AugenmaB vermis- Neben den BuBgeldbestimmungen hat Italien auch seine sen. Die OECD fuhrt zurecht aus, dass die Bestimmung ange Strafbestimmungen erneuert. Im Gegensatz zu den bisherigen messner Verrechnungspreise keine exakte Wissenschaft ist Es Strafbestimmungen konnen jetzt grundsatzlich auch in Fallen erscheint unangemessen, in schwierigen Bewertungsfragen mit von Bewertungsfragen Haftstrafen verhangt werden#6. Die herr- hohen Sanktionen zu drohen. Die Handelspartner Italiens sind schende Meinung in Italien geht davon aus, dass diese Bestim- gut beraten, gegen die italienischen Regelungen vorzugehen,da nungen grundsatzlich auch Fragen der Bemessung angemesse- die Bestimmungen die Unternehmen in der Tendenz dazu bew ner Verrechnungspreise umfasser Bei verrech gen konnten, die Preise von Transaktionen eher zu Gunsten des gen werden drei Gruppen von Transaktionen unterschieden, die italienischen Fiskus anzusetzen, um die Anwendung von Strafbe- unterschiedliche Rechtsfolgen auslosen. Die ersten beiden stimmungen auszuschlieBen Gruppen werden von Art. 7 behandelt. Nach Art. 7 kann bei der Abgabe einer betrugerischen 4 Verbindliche Auskunfte Steuererklarung(dichiarazione frandolenta), die zu einer Steuer verkuirzung gefuihrt hat, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis Im Mai 2001 haben die italienischen Finanzbehorden einen 6 Jahren verhangt werden Gegenstand sind Bewertungen die im Erlass(Statuto del Contribuente)veroffentlicht, der dem Steuer Gegensatz zu den steuerlichen Bestimmungen vorgenommen pflichtigen die Moglichkeit eroffnet, eine verbindliche Aus- erden. Die Regelung soll nur greifen, wenn bei einer kunft fuir die Bestimmung der Verrechnungspreise zu erlangen Transaktion eine Steuerverkirzung von 150 Mio ITL(ca. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Erteilung einer Zu Aufwendungen 5% aller Einnahmen (in der regel gleich Net- gestellt hat Die Finanzbehorden sind verpflichtet, innerhalb von satz)oder 3 Mrd ITL (ca. 1, 5 Mio. e)ubersteigen". Zu- drei Monaten die Anfrage zu beantworten6. Die ersten Erfah lem kann eine Strafe nur verhangt werden, wenn der Wert der rungen mussen noch abgewartet werden, es bleibt aber zu hoffen, einzelnen Transaktion mehr als 10% von dem fur angemessen dass verbindliche Auskunfte eine gewisse Rechtssicherheit zur befundenen Verrechnungspreis abweicht Bei verrechnun Absicherung der Verrechnungspreise glichen. Vor dem preistfragen wird diese Vorschrift allerdings in der Regel trbe- eine Anfrage jedoch fur den Steuerpflichtigen als problematisch nicht Hintergrund der BuBgeld-und Strafbestimmungen konnte sich standmerkmal ist bzw. ein Vorsatz zur Steuerverkirzung vorlie- erweisen, wenn diese negativ entschieden wird. Dies gilt umso mehr, als dass die Erfahrung von Finanzbeamten in Italien bei der Fuhrt die bewertung ner Steu- Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen haufig erverkirzung, liegt aber keine betrigerische Absicht vor, so kann nicht dem internationalen Standard entspricht Sollte die Anfrage ine unehrliche Steuererklarung vorliegen(dichiarazione infedele). abgelehnt werden, durfte die Festsetzung von BuBgeldern oder Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren geahndet. Die anderen Strafen umso wahrscheinlicher werden Vorschrift soll nur dann greifen, wenn bei einer Transaktion eine Steuerverkurzung von mindestens 200 Mio. ITL (ca. 100000E eingetreten ist oder wenn die geltend gemachten Aufwendungen 46)Decreto 3. 2000, Nr, 7+ Gazzetta Ufficiale n. 76 10% aller Einnahmen(in der Regel gleich Nettoumsatz) oder 31. 3. 2000 vg in: IBFD. The Tax Treatment of Transfer Pricing-Ita- + Mrd ITL(ca2 Mio. E)ubersteigen. Eine Strafe kann eben- N B Bergami, International Tax Review11/2001,31 cing Journal 2001 tion mehr als 10% von dem fuir angemessen befundenen Verrech 48)Art.3 nungspreis abweicht. Von einer betruigerischen oder unehrli- 9)Art. 7 Abs. 2. chen Steuererklarung ist allerdings nicht auszugehen, wenn der 50) Art. 4 51) Art. 7 Abs. 2 Steuerptlichtige seine Verrechnungspreismethode im Rahmen 52)vgl.Art.7 Abs. seines Jahresabschlusses aufdeckt. Dabei ist unklar, wie deta 3)Vgl. Bergama, International Tax Review 11/2001. 31 liert die Erlauterungen sein sollten". Zudem kann der Steuer pflichtige an einer Aufdeckung gehindert sein, wenn die Infor 55)Art. 1 I des Gesetzes Nr 212 v, 27. 7, 2000 mationen fuir das Unternehmen ein Geschaftsgeheimnis darstel- weiteren Sachverhalesautklarung weitere Informationen anfragt. Nach Erhalt der Informationen lauft wiederum eine dreimonatsfrist