WIRTSCHAFTSRECHT StR22/2002 AUFSATZ 5. Zusammenfa bedarf gibt, diese an die OECD-Richtlinien von 1995/ anzu- passen. Die Unternehmen sind gehalten, unter den gegebene Das Umfeld zur Bestimmung angemessener Verrechnungsprei Vorzeichen die Verrechnungspreise hinsichtlich der Ubereinstim- se ist in Italien fur international tatige Unternehmen hochst unbe- mung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu uberprufen In Ita- friedigend. Im Kern hat sich der italienische Staat darauf konzen- lien gilt die dringende Empfehlung, bereits bei Abgabe der Steuer- trient, umfassende BuB- und Strafbestimmungen zu erlassen. Es erklarung bzw bei Einreichung des Jahresabschlusses eine offene scheint aber viel mehr angebracht zu sein, sich zunachst inhaldlich Politik in Bezug auf die verwendeten Verrechnungspreise zu be mit der auBert schwierigen Materie der Bestimmung angemesse- treiben, damit das Unternehmen nicht zu Zugestandnissen in ner Verrechnungspreise auseinander zu setzen. Die italienischen Rahmen eines Kompromisses gezwungen wird Italien durfte da Verwaltungsanweisungen lassen eher den Schluss zu, dass es auch mit in Europa eines der schwierigsten Lander sein, eine angemes- auf Seiten der italienischen Finanzverwaltung akuten Handlungs- sene Verrechnungspreispolitik umzusetzen