lichten und -wunsche im 3 hat, mussen die deutschen Dokumentationsvorschriften vor dem Hintergrund eses internationalen Konsenses beurteilt werden. Die OECD-Richtlinien stellen einen Kompromiss der OECD- Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der groBen Wirtschaftsverbande dar Durch die Zustimmung der bundesregie rung zu den Richtlinien ist von einer Selbstbindung der deutschen Finanz verwaltung auszugehen (vgl. Becker, Die Dokumentation bei grenzuber- schreitenden Verrechnungspreisen, in: GS Knobbe-Keuk, S 558; Schmidt, DB 1983 S. 1389; Dahm, DOV 1959 S 363 f ) Die verwaltungsgrundsatze durfen demnach nicht uber die in den OECD-Richtlinien formulierten grenzen hin. ausgehen Eine Analyse, inwieweit die Mitwirkungs-und speziell die Dokumentations- anforderungen des vorliegenden Entwurfs des BMF-Schreibens die oben be- schriebenen Schranken nicht verletzen, wird Gegenstand dieses Beitrags sein. Wir verbinden diesen Beitrag mit einem Dank an unseren ehemaligen Senior artner Helmut becker der unsere arbeit auf diesem gebiet entscheidend tgepragt hat. Il. Rechtsgrundlagen fur die Mitwirkungspflichten des SteuerpHlichtigen 1. Allgemeine Mitwirkungspflichten Im Kern soll der Erlass der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zur Uberpruifung bzw zur Ermittlung der angemessenen konzerninternen Verrechnungspreise dienen. GemaS 90 AO erfullt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten dadurch, dass er die fur die Be steuerung erheblichen Tatsachen vollstandig und wahrheitsgemaB offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt Grundsatzlich ist die Finanzbehorde im Rahmen ihrer Amtsermittlungs- pflicht ($88 AO) fur die Sachverhaltsaufklarung verantwortlich Im Zusam ang mit dieser Verpfichtung kann die Finanzbehorde den Steuerpfich tigen im Umfang seiner Mitwirkungspflichten zur Beweisbeschaffung heran tern ist die Formulierung(, andererseits" )im Entwurf des BMF-Schreiben (vor Tz. 2.1. Verw GrSE)irrefuhrend, da die Mitwirkungspflichten des Steu erpflichtigen als vorrangig zu den Amtsermittlungspfichten der Finanzver waltung interpretiert werden konnten (vgl. IDw-Stellungnahme v 4. 4. 2000 WPg2000S.483) Sowohl Finanzamt wie Steuerpflichtiger haben ihren eigenen Pficht- oder Verantwortungsbereich (vgl. BFH V. 30. 11. 1989, BStBl 1990 Il, s993, 996 Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 90 AO, TZ. 6). Kommt der Steuer pflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so besteht nach wie vor die k batsermittlungspficht der Finanzbehorde (vgl. Sohn, in: Hubschmann/ epp/Spitaler, Abgabenordnung, $90 AO, TZ. 7). Zu unverhaltnismaBigen Ermittlungshandlungen ist dagegen auch die Finanzbehorde nicht verpfich et, da ihre Amtsermittlungspflicht ebenfalls durch den grundsatz der Zu mutbarkeit begrenzt wird. Werden Unterlagen benotigt, die nicht das Unter nehmen des Steuerpfichtigen unmittelbar betreffen, wie z B eine beschrei bung der Marktlage oder andere offentlich zugangliche Informationen uber IWB Nr 14 vom 26.7. 2000hat, müssen die deutschen Dokumentationsvorschriften vor dem Hintergrund dieses internationalen Konsenses beurteilt werden. Die OECD-Richtlinien stellen einen Kompromiss der OECD-Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der großen Wirtschaftsverbände dar. Durch die Zustimmung der Bundesregierung zu den Richtlinien ist von einer Selbstbindung der deutschen Finanzverwaltung auszugehen (vgl. Becker, Die Dokumentation bei grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, in: GS Knobbe-Keuk, S. 558; Schmidt, DB 1983 S. 1389; Dahm, DÖV 1959 S. 363 f.). Die Verwaltungsgrundsätze dürfen demnach nicht über die in den OECD-Richtlinien formulierten Grenzen hinausgehen. Eine Analyse, inwieweit die Mitwirkungs- und speziell die Dokumentationsanforderungen des vorliegenden Entwurfs des BMF-Schreibens die oben beschriebenen Schranken nicht verletzen, wird Gegenstand dieses Beitrags sein. Wir verbinden diesen Beitrag mit einem Dank an unseren ehemaligen Senior Partner Helmut Becker, der unsere Arbeit auf diesem Gebiet entscheidend mitgeprägt hat. II. Rechtsgrundlagen für die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen 1. Allgemeine Mitwirkungspflichten Im Kern soll der Erlass der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zur Überprüfung bzw. zur Ermittlung der angemessenen konzerninternen Verrechnungspreise dienen. Gemäß § 90 AO erfüllt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten dadurch, dass er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Grundsätzlich ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich. Im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung kann die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen im Umfang seiner Mitwirkungspflichten zur Beweisbeschaffung heranziehen (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 5). Insofern ist die Formulierung („andererseits“) im Entwurf des BMF-Schreibens (vor Tz. 2.1. VerwGrSE) irreführend, da die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen als vorrangig zu den Amtsermittlungspflichten der Finanzverwaltung interpretiert werden könnten (vgl. IDW-Stellungnahme v. 4. 4. 2000 WPg 2000 S. 483). Sowohl Finanzamt wie Steuerpflichtiger haben ihren eigenen Pflicht- oder Verantwortungsbereich (vgl. BFH v. 30. 11. 1989, BStBl 1990 II, S. 993, 996; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 6). Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so besteht nach wie vor die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde (vgl. Söhn, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 7). Zu unverhältnismäßigen Ermittlungshandlungen ist dagegen auch die Finanzbehörde nicht verpflichtet, da ihre Amtsermittlungspflicht ebenfalls durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt wird. Werden Unterlagen benötigt, die nicht das Unternehmen des Steuerpflichtigen unmittelbar betreffen, wie z. B. eine Beschreibung der Marktlage oder andere öffentlich zugängliche Informationen über Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 927 IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 675 -