正在加载图片...
Mitbewerber, so sollte der Steuerpflichtige solche Unterlagen beibringen, So- it diese Informationen fur ihn verfugbar sind Sind diese Unterlagen fu den Steuerpflichtigen allerdings nicht verfugbar, so ist grundsatzlich davor auszugehen, dass die Finanzbehorde die Unterlagen selbst zu beschaffen hat gebenenfalls muss sich die Finanzbehorde die Unterlagen im Wege der Amtshilfe beschaffen Tz. 2.3.1. Verw GrSE) Fur die Bestimmung steuerlicher Verrechnungspreise muss davon ausgegan gen werden, dass die meisten Informationen vom Steuerpflichtigen zu be haffen sind. Angesichts der betriebswirtschaftlichen Natur der Verrech- nungspreisbildung werden die Finanzbehorden auch das Recht haben, Infor- mationen zu verlangen, die uber die ublichen Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprufung hinausgehen konnen (vgl. Tz. 5.4, 5.16 ff. OECD-RL). Die Finanzbehorden durfen allerdings nicht jegliche Informationen vom Steuer- richtigen verlangen. Das Informationsverlangen der Finanzverwaltung wird durch die grundsatze der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eingeschrankt(vgl. zu$5 AEAO). Zwar betont der Entwurfdes BMF-Schreibens in zutreffender Weise das Erfordernis. den verhaltnisma Bigkeitsgrundsatz zu beachten(Tz. 2.1.1. Verw GrSE), allerdings wird der Steuerpflichtige beim weiteren Lesen des Entwurfs feststellen, dass die ver- waltung den Begriff n VerhaltnismaBigkeit ungewohnlich weit auslegt 2. Erweiterte Mitwirkungspflichten im Rahmen des 90 Abs. 2 Abgabenord a)Inhaltliche Auslegung des& 90 Abs. 2 Abgabenordnung Im Zusammenhang mit grenzuberschreitenden Sachverhalten unterliegt der Steuerpfichtige einer erweiterten Mitwirkungs-, Aufklarungs- und Beweis mittelbeschaffungspficht(vgl. $90 Abs. 2 AO). Gegenuber$ 90 Abs. 1 AO hat teuerpfichtige demnach nicht nur Beweismittel zu benennen, sondern ch zu beschaffen Der Steuerpflichtige ist dagegen auch im Rahmen des 90 Abs. 2 AO nicht dazu verpfichtet, Sachverhalte selbst zu ermitteln Diese Verantwortung obliegt allein der Finanzbehorde im Rahmen ihre Amtsermittlungspficht nach $88 Ao (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, zu Tz. 9. 1. Verw GrS). Dies ver- kennt offensichtlich der Richtliniengeber Bei der aufklarung von Sachverhalten sind auf Seiten des Steuerpflichtigen alle rechtlichen und tatsachlichen Moglichkeiten auszuschopfen(vgl. $90 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO). Nach Tz. 2.1.1. Verw GrSE soll sich der inlandische Steuerpflichtige seiner Moglichkeiten, die sich aus seiner gesellschaftsrecht lichen Beteiligung oder durch die gemeinschaftlichkeit von Interessen zwi schen Nahestehenden ergeben, bedienen. Die Aufklarungs- und Nachweis- ficht eines inlandischen Steuerpl solche, fur seine inlandische Besteuerung bedeutsamen Sachverhalte und Be veismittel, die in Buchern oder Unterlagen auslandischer nahestehender Un ternehmen festgehalten oder dokumentiert bzw. auf Datentragern gespeichert sind(vgl. Tz. 2. 1.2. Verw GrSE). Das auslandische Unternehmen selbst ist nur dann zur Mitwirkung gegenuber den Finanzbehorden verpflichtet, soweit seine eigene Steuerpflicht in Frage steht. Dies darf allerdings nicht so ver tanden werden, dass das Unternehmen im Ausland nur dann gegenuber dem andischen Steuerpfichtigen Informationen bereit stellen musste, wenn das luslandische Unternehmen-etwa mit seinen Einkunften aus Kapitalvermo gen-in Deutschland steuerpfichtig ist 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 928Mitbewerber, so sollte der Steuerpflichtige solche Unterlagen beibringen, so￾weit diese Informationen für ihn verfügbar sind. Sind diese Unterlagen für den Steuerpflichtigen allerdings nicht verfügbar, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Finanzbehörde die Unterlagen selbst zu beschaffen hat. Gegebenenfalls muss sich die Finanzbehörde die Unterlagen im Wege der Amtshilfe beschaffen (a. A. Tz. 2.3.1. VerwGrSE). Für die Bestimmung steuerlicher Verrechnungspreise muss davon ausgegan￾gen werden, dass die meisten Informationen vom Steuerpflichtigen zu be￾schaffen sind. Angesichts der betriebswirtschaftlichen Natur der Verrech￾nungspreisbildung werden die Finanzbehörden auch das Recht haben, Infor￾mationen zu verlangen, die über die üblichen Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung hinausgehen können (vgl. Tz. 5.4, 5.16 ff. OECD-RL). Die Finanzbehörden dürfen allerdings nicht jegliche Informationen vom Steuer￾pflichtigen verlangen. Das Informationsverlangen der Finanzverwaltung wird durch die Grundsätze der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eingeschränkt (vgl. zu § 5 AEAO). Zwar betont der Entwurf des BMF-Schreibens in zutreffender Weise das Erfordernis, den Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz zu beachten (Tz. 2.1.1. VerwGrSE), allerdings wird der Steuerpflichtige beim weiteren Lesen des Entwurfs feststellen, dass die Ver￾waltung den Begriff „Verhältnismäßigkeit“ ungewöhnlich weit auslegt. 2. Erweiterte Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 90 Abs. 2 Abgabenord￾nung a) Inhaltliche Auslegung des § 90 Abs. 2 Abgabenordnung Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten unterliegt der Steuerpflichtige einer erweiterten Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Beweis￾mittelbeschaffungspflicht (vgl. § 90 Abs. 2 AO). Gegenüber § 90 Abs. 1 AO hat der Steuerpflichtige demnach nicht nur Beweismittel zu benennen, sondern diese auch zu beschaffen. Der Steuerpflichtige ist dagegen auch im Rahmen des § 90 Abs. 2 AO nicht dazu verpflichtet, Sachverhalte selbst zu ermitteln. Diese Verantwortung obliegt allein der Finanzbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, zu Tz. 9.1. VerwGrS). Dies ver￾kennt offensichtlich der Richtliniengeber. Bei der Aufklärung von Sachverhalten sind auf Seiten des Steuerpflichtigen alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO). Nach Tz. 2.1.1. VerwGrSE soll sich der inländische Steuerpflichtige seiner Möglichkeiten, die sich aus seiner gesellschaftsrecht￾lichen Beteiligung oder durch die Gemeinschaftlichkeit von Interessen zwi￾schen Nahestehenden ergeben, bedienen. Die Aufklärungs- und Nachweis￾pflicht eines inländischen Steuerpflichtigen erstreckt sich danach auch auf solche, für seine inländische Besteuerung bedeutsamen Sachverhalte und Be￾weismittel, die in Büchern oder Unterlagen ausländischer nahestehender Un￾ternehmen festgehalten oder dokumentiert bzw. auf Datenträgern gespeichert sind (vgl. Tz. 2.1.2. VerwGrSE). Das ausländische Unternehmen selbst ist nur dann zur Mitwirkung gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, soweit seine eigene Steuerpflicht in Frage steht. Dies darf allerdings nicht so ver￾standen werden, dass das Unternehmen im Ausland nur dann gegenüber dem inländischen Steuerpflichtigen Informationen bereit stellen müsste, wenn das ausländische Unternehmen — etwa mit seinen Einkünften aus Kapitalvermö- gen — in Deutschland steuerpflichtig ist. 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 928 - 676 -
<<向上翻页向下翻页>>
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有