3 chrt, dass die auslandischen Konzerngesellschaften nicht gewillt seien, den deutschen Unternehmen die angeforderten Unterlagen zur Verfugung zu stel teiligter regelmaBig nicht darauf berufen, Sachverhalte nicht aufklaren oder Beweismittel nicht beschaffen zu konnen (vgl. auch $90 Abs. 2 Satz 3 AO) Der Entwurf der Verwaltungsgrundsatze versucht wieder, den Steuerpflich tigen darauf zu verpflichten, mit verbundenen auslandischen Unternehmen schon vor bzw. bei durchfuhrung von Transaktionen zu vereinbaren, bei Be- darf angeforderte Dokumente zur Verfugung zu stellen (vgl. Tz 2.1.3 Verw GrSE). Eine solche Verpflichtung wurde bedeuten, dass sich auslandi- sche Unternehmen bei Liefer-und Leistungsbeziehungen mit nahestehenden deutschen Unternehmen grundsatzlich vertraglich dazu verpflichten muss- des deutschen Vertragspartners zur Verfugung zu stellen Auch wenn der Ent wurf des BMF-Schreibens es an dieser Stelle nicht explizit erwahnt, muss auch eine solche weitgehende verpfichtung stets im Hinblick auf das Gebot der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gepruft werden. Unter Berufung auf 90 Abs. 2 AO wurden bereits in der vergangenheit von Seiten der Finanzbehorden haufig Informationen verlangt, die fur einen Fremdvergleich irrelevant waren Solche Anfragen ergaben sich in der Regel Die erste Fallgruppe betrifft auslandische Produktionsfirmen, welche Pro- dukte auf Basis der Wiederverkaufspreismethode an deutsche vertrieb sellschaften liefern In AuBenprufungen forderte die Betriebsprufung oft Un terlagen uber die Kostenstruktur des auslandischen Produzenten an. Der Steuerpflichtige verweigerte dann solche Auskunfte mit dem Argument, die Unterlagen uber die Kostenstruktur der auslandischen Firma seien irrelevant fur die Bestimmung des fremdublichen Verrechnungspreises der deutschen Vertriebsgesellschaft nach der wiederverkaufspreismethode da fur die an wendung der Wiederverkaufspreismethode lediglich der Wiederverkaufspre der deutschen Vertriebsgesellschaft und deren Kosten zur Kalkulation einer Bruttomarge bekannt sein mussen Der Verdacht liegt nahe, dass die Finanz verwaltung die entsprechenden Vorschriften in den Entwurf des BMF-Schre bens aufgenommen hat, um stets auch Informationen uber die Kostenstruk turen auslandischer Unternehmen einfordern zu konnen, unabhangig von der von den Unternehmen gewahlten Verrechnungspreismethode In die zweite Fallgruppe gehoren Produzenten, die ihre Produkte beispiels- weise in Europa uber verschiedene nationale vertriebsgesellschaften vertrei ben. Liefert ein solcher produzent z B. an eine deutsche und an eine franzo sische Vertriebsgesellschaft, forderten die deutschen Finanzbehorden haufig Informationen uber die franzosische Vertriebsgesellschaft an Die Preislisten, Dokumente und anderen Aufzeichnungen des franzosischen Unternehmens sollten dann zur Uberprufung der Verrechnungspreise zwischen dem Produ zenten und der deutschen Vertriebsgesellschaft dienen. Auch in diesen Fallen ware das Auskunftsbegehren der deutschen Finanzverwaltung unzulassig. IWB Nr 14 vom 26.7. 2000In der Vergangenheit wurde vielfach von Seiten der Steuerpflichtigen angeführt, dass die ausländischen Konzerngesellschaften nicht gewillt seien, dem deutschen Unternehmen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Schon nach den Verwaltungsgrundsätzen von 1983 konnte sich ein Beteiligter regelmäßig nicht darauf berufen, Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen zu können (vgl. auch § 90 Abs. 2 Satz 3 AO). Der Entwurf der Verwaltungsgrundsätze versucht wieder, den Steuerpflichtigen darauf zu verpflichten, mit verbundenen ausländischen Unternehmen schon vor bzw. bei Durchführung von Transaktionen zu vereinbaren, bei Bedarf angeforderte Dokumente zur Verfügung zu stellen (vgl. Tz. 2.1.3. VerwGrSE). Eine solche Verpflichtung würde bedeuten, dass sich ausländische Unternehmen bei Liefer- und Leistungsbeziehungen mit nahestehenden deutschen Unternehmen grundsätzlich vertraglich dazu verpflichten müssten, relevante Informationen, Beweismittel und Dokumente auf Anforderung des deutschen Vertragspartners zur Verfügung zu stellen. Auch wenn der Entwurf des BMF-Schreibens es an dieser Stelle nicht explizit erwähnt, muss auch eine solche weitgehende Verpflichtung stets im Hinblick auf das Gebot der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit geprüft werden. Unter Berufung auf § 90 Abs. 2 AO wurden bereits in der Vergangenheit von Seiten der Finanzbehörden häufig Informationen verlangt, die für einen Fremdvergleich irrelevant waren. Solche Anfragen ergaben sich in der Regel für die folgenden Fallgruppen: Die erste Fallgruppe betrifft ausländische Produktionsfirmen, welche Produkte auf Basis der Wiederverkaufspreismethode an deutsche Vertriebsgesellschaften liefern. In Außenprüfungen forderte die Betriebsprüfung oft Unterlagen über die Kostenstruktur des ausländischen Produzenten an. Der Steuerpflichtige verweigerte dann solche Auskünfte mit dem Argument, die Unterlagen über die Kostenstruktur der ausländischen Firma seien irrelevant für die Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises der deutschen Vertriebsgesellschaft nach der Wiederverkaufspreismethode, da für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode lediglich der Wiederverkaufspreis der deutschen Vertriebsgesellschaft und deren Kosten zur Kalkulation einer Bruttomarge bekannt sein müssen. Der Verdacht liegt nahe, dass die Finanzverwaltung die entsprechenden Vorschriften in den Entwurf des BMF-Schreibens aufgenommen hat, um stets auch Informationen über die Kostenstrukturen ausländischer Unternehmen einfordern zu können, unabhängig von der von den Unternehmen gewählten Verrechnungspreismethode. In die zweite Fallgruppe gehören Produzenten, die ihre Produkte beispielsweise in Europa über verschiedene nationale Vertriebsgesellschaften vertreiben. Liefert ein solcher Produzent z. B. an eine deutsche und an eine franzö- sische Vertriebsgesellschaft, forderten die deutschen Finanzbehörden häufig Informationen über die französische Vertriebsgesellschaft an. Die Preislisten, Dokumente und anderen Aufzeichnungen des französischen Unternehmens sollten dann zur Überprüfung der Verrechnungspreise zwischen dem Produzenten und der deutschen Vertriebsgesellschaft dienen. Auch in diesen Fällen wäre das Auskunftsbegehren der deutschen Finanzverwaltung unzulässig. Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 929 IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 677 -