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Die angefragten Informationen sind ganzlich ungeeignet, die verrechnungs- preise der deutschen Vertriebsgesellschaft einem Fremdvergleich zu unterzie hen, da Produzent und franzosische Vertriebsgesellschaft als verbundene Un rnehmen anzusehen sind Nach Art. 9 OECD-Musterabkommen durfen je urteilung der Drittublichkeit von Verrechnungspreisen herangezogen wer- en, da sie per Definition keinen Fremdvergleich darstellen Die Beispielsfalle machen deutlich, dass auch die Bestimmungen zur Nach weisvorsorge bei deutschen Steuerpflichtigen die Finanzverwaltun gnicht da von entbindet, in jedem Einzelfall die geeignetheit ihrer Informationswiin- he sorgfaltig zu uberprufen. TZ. 2.1.3. Verw GrSE rechtfertigt jedenfall nicht den unbeschrankten Zugriff des deutschen Fiskus auf alle Informatio- nen und Daten innerhalb eines internationalen Konzerns b)Nichtbeachtung auslandischer aufbewahrungsfristen er bemerkenswertesten Bestimmungen des gesamten Entwurfs ist ebenfalls in Tz. 2.1.3. Verw GrSE enthalten. Demnach soll das inlandische Un ternehmen Unterlagen und Nachweise bzw. Daten oder den ungehinderten Zugang zu Informationen im Ausland sichern, wenn die aufbewahrungsfris ten im ausland fruher als nach deutschem recht ablaufen. praktisch kame damit s 147 AO eine exterritorial Wirkung zu Diese Interpretation seitens der Finanzverwaltung erscheint jedoch mehr als fragwurdig Nach$ 147 Abs 3S. 1 AO betragen die Aufbewahrungsfristen zehn bzw. sechs Jahre. Auslandische Unterlagen unterliegen grundsatzlich nicht den inner- staatlichen Aufbewahrungsfristen nach$ 147 Abs. 3 S.1 AO. Diese sind Ge- genstand auslandischer Steuergesetze Daran andert auch$ 147 Abs. 3 Satz 2 AO nichts. Nach dieser Vorschrift sind kurzere Aufbewahrungsfristen nach uBersteuerlichen Gesetzen unbeachtlich Fraglich erscheint also, ob mit,au ersteuerlichen Gesetzen"auch auslandische Aufbewahrungsfristen gemeint sein konnen Nach ihrer Gesetzesbegrundung soll die vorschrift jedoch ledig lich die BFH-Rechtsprechung v 2. 2. 1982 klarstellen, die sich allerdings nicht auf auslandische Unterlagen bezogen hat(vgl. BT-Drs. 14/158V 8 12. 1998, S wares jedenfalls nicht, der Vorschrift eine exterritorial wirkung zu zu lassen siven aufbewahrungsverpflichtung nachkommen sollen. Es ist geradezu ab- wegig zu erwarten, auslandische Unternehmen konnten ihre gesamte Doku entation nach Deutschland schaffen oder noch langer aufbewahren, nach- nur um einen etwaigen kunftigen Zugriff der deutschen Finanzbehorden zu gewahrleisten Selbst eine begrenzte Pflicht zur Bereitstellung ausgewahlter luslandischer Unterlagen und Daten wurde zu einer substanziellen Zusatz- belastung sowohl des deutschen Steuerpfichtigen als auch des verbundenen auslandischen Unternehmens fuhren. Derartig uberzogene anforderungen verstoBen offensichtlich gegen den Grundsatz der VerhaltnismaBigkeit c)Inlandische Mitwirkungspflicht vs auslandische Strafvorschriften Das bMF-schreiben betont. dass selbst wenn auslandische strafvorschriften len Mitwirkungspflichten entgegenstehen, der Steuerpflichtige dennoch von den deutschen Finanzbehorden verpflichtet werden kann, die gewuinschten 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 930Die angefragten Informationen sind gänzlich ungeeignet, die Verrechnungs￾preise der deutschen Vertriebsgesellschaft einem Fremdvergleich zu unterzie￾hen, da Produzent und französische Vertriebsgesellschaft als verbundene Un￾ternehmen anzusehen sind. Nach Art. 9 OECD-Musterabkommen dürfen je￾doch Preisvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht zur Be￾urteilung der Drittüblichkeit von Verrechnungspreisen herangezogen wer￾den, da sie per Definition keinen Fremdvergleich darstellen. Die Beispielsfälle machen deutlich, dass auch die Bestimmungen zur Nach￾weisvorsorge bei deutschen Steuerpflichtigen die Finanzverwaltung nicht da￾von entbindet, in jedem Einzelfall die Geeignetheit ihrer Informationswün￾sche sorgfältig zu überprüfen. Tz. 2.1.3. VerwGrSE rechtfertigt jedenfalls nicht den unbeschränkten Zugriff des deutschen Fiskus auf alle Informatio￾nen und Daten innerhalb eines internationalen Konzerns. b) Nichtbeachtung ausländischer Aufbewahrungsfristen Eine der bemerkenswertesten Bestimmungen des gesamten Entwurfs ist ebenfalls in Tz. 2.1.3. VerwGrSE enthalten. Demnach soll das inländische Un￾ternehmen Unterlagen und Nachweise bzw. Daten oder den ungehinderten Zugang zu Informationen im Ausland sichern, wenn die Aufbewahrungsfris￾ten im Ausland früher als nach deutschem Recht ablaufen. Praktisch käme damit § 147 AO eine exterritoriale Wirkung zu. Diese Interpretation seitens der Finanzverwaltung erscheint jedoch mehr als fragwürdig. Nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO betragen die Aufbewahrungsfristen zehn bzw. sechs Jahre. Ausländische Unterlagen unterliegen grundsätzlich nicht den inner￾staatlichen Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO. Diese sind Ge￾genstand ausländischer Steuergesetze. Daran ändert auch § 147 Abs. 3 Satz 2 AO nichts. Nach dieser Vorschrift sind kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen unbeachtlich. Fraglich erscheint also, ob mit „au- ßersteuerlichen Gesetzen“ auch ausländische Aufbewahrungsfristen gemeint sein können. Nach ihrer Gesetzesbegründung soll die Vorschrift jedoch ledig￾lich die BFH-Rechtsprechung v. 2. 2. 1982 klarstellen, die sich allerdings nicht auf ausländische Unterlagen bezogen hat (vgl. BT-Drs. 14/158 v. 8. 12. 1998, S. 17; BFH v. 2. 2. 1982, BStBl 1982 II, S. 409). Die Intention des Gesetzgebers war es jedenfalls nicht, der Vorschrift eine exterritoriale Wirkung zukommen zu lassen. Im Unklaren bleibt auch, wie deutsche Steuerpflichtige einer solchen exzes￾siven Aufbewahrungsverpflichtung nachkommen sollen. Es ist geradezu ab￾wegig zu erwarten, ausländische Unternehmen könnten ihre gesamte Doku￾mentation nach Deutschland schaffen oder noch länger aufbewahren, nach￾dem die eigenen nationalen Aufbewahrungsfristen einmal abgelaufen sind, nur um einen etwaigen künftigen Zugriff der deutschen Finanzbehörden zu gewährleisten. Selbst eine begrenzte Pflicht zur Bereitstellung ausgewählter ausländischer Unterlagen und Daten würde zu einer substanziellen Zusatz￾belastung sowohl des deutschen Steuerpflichtigen als auch des verbundenen ausländischen Unternehmens führen. Derartig überzogene Anforderungen verstoßen offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. c) Inländische Mitwirkungspflicht vs. ausländische Strafvorschriften Das BMF-Schreiben betont, dass selbst wenn ausländische Strafvorschriften den Mitwirkungspflichten entgegenstehen, der Steuerpflichtige dennoch von den deutschen Finanzbehörden verpflichtet werden kann, die gewünschten 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 930 - 678 -
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