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ungspflichten und -wunsche im 3 Auskunfte zu erteilen(vgl. Tz. 2. 1.3. Verw GrSE). Mit dieser Vorschrift richten sich die Verfasser des BMF-Schreibens vor allem gegen Art. 273 des Schwei- zerischen strafe schutzgesetzes. Gerade Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches be- trifft einen sehr weiten Anwendungsbereich. Demnach durfen steuerrele vante Tatsachen(z. B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) nicht genuber den deutschen Finanzbehorden aufgedeckt werden Nach herrschender Meinung genieBen die vorgenannten Schutzvorschriften keinen Vorrang vor $90 Abs. 2 Ao, da die prinzipie en der internationalen Courtoisie nicht greifen. Jeder Staat hat die Vorschriften und Interessen an derer Staaten zu respektieren, insbesondere wenn dieser Staat solche vor- schriften fur sich selbst unter ahnlichen Umstanden respektiert wissen will (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, $90 AO, Tz. 17; Sohn, in Hubschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, $90 AO, Tz. 69). Dies ent spricht auch der bisherigen BFH-Rechtsprec (vgl.BFHv.16.4.1980 BStBI1981I,S.492;BFHv.16.4.1986, BStBl1987I,S.7 kann das Informationsverlangen der deutschen Finanzbehorde die grenze der Zumutbarkeit uberschreiten, wenn der Steuerpflichtige nicht nur theoretisch nach dem auslandischen Gesetzeswortlaut sondern ernstlich mit einer straf rechtlichen Verfolgung im Ausland rechnen muisste(Sohn, in: Hubschmann Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung, 90 AO, Tz. 70). Die Finanzbehorden soll- ten demnach im besonderen MaBe ihr Informationsverlangen auf das Not- wendigste einschranken Ill. Umfang der Mitwirkungspflicht 1. Allgemeines Es ist grundsatzlich positiv zu bewerten, dass mit den uberarbeiteten Verwal- tungsgrundsatzen erstmals allgemeinguiltige Dokumentationsanforderungen zur Verfugung stehen, die den Steuerpflichtigen von vornherein und nicht erst lit Beginn einer AuBenprufung Anhaltspunkte geben, welche Dokumenta tion von ihnen erwartet wird Insofern sorgen die geplanten Dokumentations- vorschriften fur ein mehr an rechtssicherheit. hervorzuheben ist auch. dass der Entwurf keine abschliebende auflistung von Dokumentationsunterlag vorgibt. Dies erscheint sinnvoll, da eine abschlieBende aufzahlung unter den standigen Anderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stets nach kurzester Zeit hinter den Anforderungen der Praxis zuruckbleiben wurde Doch diese Flexibilitat kann nicht nur der Finanzverwaltung zugute kommen im Zweifel ungeeignetes Dokumentationskorsett eingezwangt zu werden, este Dokumentation erstellen zu konnen Andererseits zeigt die vergangenheit, dass durchaus Anlass zum Zweifel be- teht, ob jeder Betriebspruifer den ihm zugebilligten Spielraum auch sinnvoll einzusetzen versteht. So ist es nach den Erfahrungen der Autoren nicht un- gewohnlich, einen recht gelungenen, auf die verhaltnisse einer Prufung von Verrechnungspreisen bei Vertriebsgesellschaften abgestellten Musterfrage bogen(Kuckhoff/ Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprufung, s 160 ff. ) ohne jegliche Modifikation auch in Prufungen vorgelegt zu bekom- IWB Nr 14 vom 26.7. 2000Auskünfte zu erteilen (vgl. Tz. 2.1.3. VerwGrSE). Mit dieser Vorschrift richten sich die Verfasser des BMF-Schreibens vor allem gegen Art. 273 des Schwei￾zerischen Strafgesetzbuches und Art. 4 des Liechtensteinischen Staats￾schutzgesetzes. Gerade Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches be￾trifft einen sehr weiten Anwendungsbereich. Demnach dürfen steuerrele￾vante Tatsachen (z. B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) nicht ge￾genüber den deutschen Finanzbehörden aufgedeckt werden. Nach herrschender Meinung genießen die vorgenannten Schutzvorschriften keinen Vorrang vor § 90 Abs. 2 AO, da die Prinzipien der internationalen Courtoisie nicht greifen. Jeder Staat hat die Vorschriften und Interessen an￾derer Staaten zu respektieren, insbesondere wenn dieser Staat solche Vor￾schriften für sich selbst unter ähnlichen Umständen respektiert wissen will (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 17; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 69). Dies ent￾spricht auch der bisherigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH v. 16. 4. 1980, BStBl 1981 II, S. 492; BFH v. 16. 4. 1986, BStBl 1987 II, S. 738). Allerdings kann das Informationsverlangen der deutschen Finanzbehörde die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, wenn der Steuerpflichtige nicht nur theoretisch nach dem ausländischen Gesetzeswortlaut sondern ernstlich mit einer straf￾rechtlichen Verfolgung im Ausland rechnen müsste (Söhn, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 70). Die Finanzbehörden soll￾ten demnach im besonderen Maße ihr Informationsverlangen auf das Not￾wendigste einschränken. III. Umfang der Mitwirkungspflicht 1. Allgemeines Es ist grundsätzlich positiv zu bewerten, dass mit den überarbeiteten Verwal￾tungsgrundsätzen erstmals allgemeingültige Dokumentationsanforderungen zur Verfügung stehen, die den Steuerpflichtigen von vornherein und nicht erst mit Beginn einer Außenprüfung Anhaltspunkte geben, welche Dokumenta￾tion von ihnen erwartet wird. Insofern sorgen die geplanten Dokumentations￾vorschriften für ein Mehr an Rechtssicherheit. Hervorzuheben ist auch, dass der Entwurf keine abschließende Auflistung von Dokumentationsunterlagen vorgibt. Dies erscheint sinnvoll, da eine abschließende Aufzählung unter den ständigen Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stets nach kürzester Zeit hinter den Anforderungen der Praxis zurückbleiben würde. Doch diese Flexibilität kann nicht nur der Finanzverwaltung zugute kommen. Auch die Steuerpflichtigen würden davon profitieren, nicht in ein starres und im Zweifel ungeeignetes Dokumentationskorsett eingezwängt zu werden, sondern die Möglichkeit zu haben, jeweils die für ihren Einzelfall sachgerech￾teste Dokumentation erstellen zu können. Andererseits zeigt die Vergangenheit, dass durchaus Anlass zum Zweifel be￾steht, ob jeder Betriebsprüfer den ihm zugebilligten Spielraum auch sinnvoll einzusetzen versteht. So ist es nach den Erfahrungen der Autoren nicht un￾gewöhnlich, einen recht gelungenen, auf die Verhältnisse einer Prüfung von Verrechnungspreisen bei Vertriebsgesellschaften abgestellten Musterfrage￾bogen (Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, S. 160 ff.), ohne jegliche Modifikation auch in Prüfungen vorgelegt zu bekom￾Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 931 IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 679 -
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