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einseitige Vertragsanderung, unausgewogener Vertragsinhalt, Beweisschwierigkeiten. Eine situative Gefahrdung kann auch so stark sein, dab es zu ihrer Behebung durch das staatliche Vertragsrecht keiner personlichen Ungleichgewichtslage Zwischen den Parteien bedarf Insgesamt gilt: Je starker Element (A), desto schwacher kann Element(B) sein und umgekehrt um trotzdem den gesetzlichen Schutz auszulosen Eine ganze Reihe von im Verbraucherschutzrecht bzw im sonstigen Schutzrecht entwickelten Regelungen konnte verallgemeinert und in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen werden 1) Eine allgemeine Informationspflicht konnte etabliert werden, die auf die besonderen Schutzbedurfnisse schwacherer Parteien flexibel reagieren kann, und durch eine Liste von Leitlinien und Beispielsfallen konkretisiert wird, die der Judikatur und dem sondergesetzlichen Recht entnommen werden Zusatzlich sollten Aufklarungs-und Beratungspflichten zugunsten schwacherer Parteien normiert werden diese grund satze konnten auch auf abwicklungsbezogene Informationspflichten in abgeschwachter Form erstreckt werden Werbeaussagen sollten in die allgemeine Gewahrleistungshaftung des Unternehmers miteinbezogen w bergen 2) Ein allgemeines Situationswiderrufsrecht, das sowohl erlaubte als auch unerlaubte aggressive Verkaufspraktiken sanktioniert, die die Qualitat der Zustimmung des anderen Vertragspartners beeintrachtigen, sollte nicht an der Verbrauchereigenschaft oder der geographischen Verortung des abschlusses, sondern an den Tatbestand der"Uberrumpelung"oder"sonstigen unsachlichen Beeinflussung"durch die genannten Praktiken anknupfen 3) Eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie und insbesondere der darin enthaltenen Informations-und Widerrufsvorschriften sollte im allgemeinen Vertragsrecht erfolgen und nicht auf verbraucher beschrankt bleiben 4) Generelle Typenwiderrufsrechte erfullen Zwecke, die auf eine groBe Gruppe o Eine studie Vertragstypen, nicht nur auf die bisher damit versehenen wenigen Typen zutreffe konnte all jene komplizierten, langfristigen und belastenden Vertrage, auf deren Uberforderungspotential die Typenwiderrufe zugeschnitten sind, identifizieren. Eine einheitliche abschluBbezogene Widerrufsmoglichkeit sollte fur alle diese beispielhaft oder taxativ aufgezahlten Vertrage im allgemeinen Vertragsrecht normiert werden. Die Widerrufsmoglichkeit sollte mit dem Bestehen einer Unterlegenheitssituation(A)des Geschutzen gekoppelt werden Je komplizierter, langfristiger und belastender die Vertragsbindung ist(B), desto geringere Anforderungen wird man an d ie personliche Unterlegenheit(A)des widerrufsberechtigten stellen mussen und umgekehrt 5)Die bereits bestehenden Informationswiderrufsrechte sollten durch die Moglichkeit eines generellen Typenwiderrufs auch bei Vorhandensein aller vorgeschriebenen Informationen erganzt und der vorgeschlagenen einheitlichen(generellen Typen-)Widerrufsregelung eingegliedert werden Falls man hinsichtlich des generellen Typen- und Informationswiderrufs der Typenaufzahlung im allgemeinen Vertragsrecht doch eine sondergesetzliche Losung vorzieht, sollte man dem gemeinsamen Zweck der Widerrufstypen dadurch Rechnung tragen, daB man die diesbezuglichen sondergesetzlichen Vorschriften einander angleicht 6) Ein allgemeiner Irrtumswiderruf konnte den bereits genannten Widerrufsrechten Gesellschaft leisten. Auch wenn ein Unternehmer von seinem Gegenuber dadurch in einen Vertrag gelockt wird daB letzterer fur ersteren wesentliche Umstande als wahrscheinlich dargestellt hat. sollte nicht ohne Schutz bleiben. Dasselbe gilt fur einen Vertrag unter Privaten. Also: erleichterteeinseitige Vertragsänderung, unausgewogener Vertragsinhalt, Beweisschwierigkeiten. Eine situative Gefährdung kann auch so stark sein, daß es zu ihrer Behebung durch das staatliche Vertragsrecht keiner persönlichen Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien bedarf. Insgesamt gilt: Je stärker Element (A), desto schwächer kann Element (B) sein und umgekehrt, um trotzdem den gesetzlichen Schutz auszulösen. Eine ganze Reihe von im Verbraucherschutzrecht bzw. im sonstigen Schutzrecht entwickelten Regelungen könnte verallgemeinert und in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen werden: 1) Eine allgemeine Informationspflicht könnte etabliert werden, die auf die besonderen Schutzbedürfnisse schwächerer Parteien flexibel reagieren kann, und durch eine Liste von Leitlinien und Beispielsfällen konkretisiert wird, die der Judikatur und dem sondergesetzlichen Recht entnommen werden. Zusätzlich sollten Aufklärungs- und Beratungspflichten zugunsten schwächerer Parteien normiert werden. Diese Grundsätze könnten auch auf abwicklungsbezogene Informationspflichten in abgeschwächter Form erstreckt werden. Werbeaussagen sollten in die allgemeine Gewährleistungshaftung des Unternehmers miteinbezogen werden. 2) Ein allgemeines Situationswiderrufsrecht, das sowohl erlaubte als auch unerlaubte aggressive Verkaufspraktiken sanktioniert, die die Qualität der Zustimmung des anderen Vertragspartners beeinträchtigen, sollte nicht an der Verbrauchereigenschaft oder der geographischen Verortung des Abschlusses, sondern an den Tatbestand der "Überrumpelung" oder "sonstigen unsachlichen Beeinflussung" durch die genannten Praktiken anknüpfen. 3) Eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie und insbesondere der darin enthaltenen Informations- und Widerrufsvorschriften sollte im allgemeinen Vertragsrecht erfolgen und nicht auf Verbraucher beschränkt bleiben. 4) Generelle Typenwiderrufsrechte erfüllen Zwecke, die auf eine große Gruppe von Vertragstypen, nicht nur auf die bisher damit versehenen wenigen Typen zutreffen. Eine Studie könnte all jene komplizierten, langfristigen und belastenden Verträge, auf deren Überforderungspotential die Typenwiderrufe zugeschnitten sind, identifizieren. Eine einheitliche abschlußbezogene Widerrufsmöglichkeit sollte für alle diese beispielhaft oder taxativ aufgezählten Verträge im allgemeinen Vertragsrecht normiert werden. Die Widerrufsmöglichkeit sollte mit dem Bestehen einer Unterlegenheitssituation (A) des Geschützen gekoppelt werden. Je komplizierter, langfristiger und belastender die Vertragsbindung ist (B), desto geringere Anforderungen wird man an die persönliche Unterlegenheit (A) des Widerrufsberechtigten stellen müssen und umgekehrt. 5) Die bereits bestehenden Informationswiderrufsrechte sollten durch die Möglichkeit eines generellen Typenwiderrufs auch bei Vorhandensein aller vorgeschriebenen Informationen ergänzt und der vorgeschlagenen einheitlichen (generellen Typen-)Widerrufsregelung eingegliedert werden. Falls man hinsichtlich des generellen Typen- und Informationswiderrufs der Typenaufzählung im allgemeinen Vertragsrecht doch eine sondergesetzliche Lösung vorzieht, sollte man dem gemeinsamen Zweck der Widerrufstypen dadurch Rechnung tragen, daß man die diesbezüglichen sondergesetzlichen Vorschriften einander angleicht. 6) Ein allgemeiner Irrtumswiderruf könnte den bereits genannten Widerrufsrechten Gesellschaft leisten. Auch wenn ein Unternehmer von seinem Gegenüber dadurch in einen Vertrag gelockt wird, daß letzterer für ersteren wesentliche Umstände als wahrscheinlich dargestellt hat, sollte er nicht ohne Schutz bleiben. Dasselbe gilt für einen Vertrag unter Privaten. Also: erleichterte
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