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Irrtumsanfechtung durch Widerruf bei Zukunftsirrtum, Veranlassung durch die andere Partei, d einen Informationsvorsprung besaB und daher besonders glaubwurdig erschien(Element A) 7) Auch der Widerruf wegen Vertragsanderung enthalt ein allgemeines vertragsrechtliches Prinzip Die Gewahrung einer Losungsmoglichkeit bei einseitiger Veranderung wesentlicher Vertragsbestandteile in Zielschuldverhaltnissen, ist ein auf Nicht-Verbrauchergeschafte erstreckbares gebot der Fairness Fur Dauerschuldverhaltnisse bei denen bisher nicht in allen Fallen mit dem Bestehen einer angemessen kurzfristigen ordentlichen Kundigungsmoglichkeit zu rechnen ist sollte ein besonderes kundigungsrecht fur den Fall einseitiger wesentlicher Anderungen des vertragsinhalts nach dem Modell des deutschen '31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eingefuhrt werden. Hier ist eine Abstufung nach der Angewiesenheit einer der Parteien bzw. der besonderen belastung einer schwacheren Vertragspartei denkbar 8) Ebenso sollte an die ausdruckliche Normierung eines allgemeinen ordentlichen K undigungsrechts fur alle langfristigen vertraglichen Bindungen gedacht werden, das zumindest im Falle von Unterlegenheitssituationen zugunsten der schwacheren Partei zwingend sein sollte 9)In der Klausel- und Sittenwidrigkeitskontrolle von Vertragen sollte sich der auch das Konsumentenschutzrecht einbeziehende allgemeine ansatz an dem oben beschriebenen Je starker das Macht- und Wissensgefalle zwischen den Parteien(A), desto eher wird ein ren beweglichen Modell personen-und situationsbezogener Tatbestandselemente(A, B)orient inhaltliches Ungleichgewicht des Vertrages(B)die Zulassigkeitskontrolle nicht passieren konnen und umgekehrt. Auch das sich beispielsweise in den deutschen Burgschaftsentscheidungen und in den"25a bis 25d des osterreichischen KonsSchG (Konsumentenschutzgesetz)entwickelnde Schutzregime fur Kred itvertrags-Interzedenten hat mit dem Verbraucherbegriff nur wenig Beruhrungspunkte und sollte in das allgemeine Vertragsrecht ubernommen werden 10) Sich sondergesetzlich ausbildende grundlegende Neuerungen des vertraglichen eistungsstorungs-oder Schadenersatzrechts, wie sie sich im Pauschalreiserecht, in der fur Werbebotschaften abzeichnen(Timesharing, Verbrauchsguter-Richtlinien), sollten de e Produkthaftung, im Richtlinien-Vorschlag uber Verbrauchsgutergarantien und bei der haftung entsprechenden Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts nicht unberuhrt lassen: Z B einheitlicher Vertragsverletzungsbegriff, verschuldensunabhangige Haftung oder objektivierter VerschuldensmaBstab, individuell-konkrete Umstandsberucksichtigung, Einbeziehung der Zulieferkette zum hersteller Wieweit ansonsten vertragliches Schutzrecht insbesondere einzelne Zwingende Vertragsbestandteile, Informationsvorschriften, Beweisregeln oder Widerrufsrechte, auch weiterhin typenspezifisch und sondergesetzlich geregelt bleiben sollten, kann wie folgt beantwortet werden: Bisweilen mag es sinnvoll erscheinen, schon zu komplexen Rechtsgebieten angewachsene Vertragstypen in einem Sondergesetz zu belassen(Z B. Versicherungsvertrag) Aus Grunden der Sorge um Systematik und Rechtssicherheit durfen einzelne Aspekte des vertragsrechtlichen Schutzes dann nicht aus der umfassenden sondergesetzlichen Normierung herausgeschnitten werden. Auch sondergesetzlich verankert bleibende Schutzvorschriften konnen allerdings auf die formulierung allgemeinerer vertraglicher Schutzinstrumente einfluB nehmen. Fur andere Vertragstypen, wie etwa den Kreditvertrag, den Timesharingvertrag Reisevertrag und andere, hingegen ware eine starker Einbindung in eine allgemeine Kod ifikation durchaus wunschenswertIrrtumsanfechtung durch Widerruf bei Zukunftsirrtum, Veranlassung durch die andere Partei, die einen Informationsvorsprung besaß und daher besonders glaubwürdig erschien (Element A). 7) Auch der Widerruf wegen Vertragsänderung enthält ein allgemeines vertragsrechtliches Prinzip. Die Gewährung einer Lösungsmöglichkeit bei einseitiger Veränderung wesentlicher Vertragsbestandteile in Zielschuldverhältnissen, ist ein auf Nicht-Verbrauchergeschäfte erstreckbares Gebot der Fairness. Für Dauerschuldverhältnisse, bei denen bisher nicht in allen Fällen mit dem Bestehen einer angemessen kurzfristigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit zu rechnen ist, sollte ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall einseitiger wesentlicher Änderungen des Vertragsinhalts nach dem Modell des deutschen ' 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eingeführt werden. Hier ist eine Abstufung nach der Angewiesenheit einer der Parteien bzw. der besonderen Belastung einer schwächeren Vertragspartei denkbar. 8) Ebenso sollte an die ausdrückliche Normierung eines allgemeinen ordentlichen Kündigungsrechts für alle langfristigen vertraglichen Bindungen gedacht werden, das zumindest im Falle von Unterlegenheitssituationen zugunsten der schwächeren Partei zwingend sein sollte. 9) In der Klausel- und Sittenwidrigkeitskontrolle von Verträgen sollte sich der auch das Konsumentenschutzrecht einbeziehende allgemeine Ansatz an dem oben beschriebenen beweglichen Modell personen- und situationsbezogener Tatbestandselemente (A,B) orientieren: Je stärker das Macht- und Wissensgefälle zwischen den Parteien (A), desto eher wird ein inhaltliches Ungleichgewicht des Vertrages (B) die Zulässigkeitskontrolle nicht passieren können und umgekehrt. Auch das sich beispielsweise in den deutschen Bürgschaftsentscheidungen und in den '' 25a bis 25d des österreichischen KonsSchG (Konsumentenschutzgesetz) entwickelnde Schutzregime für Kreditvertrags-Interzedenten hat mit dem Verbraucherbegriff nur wenig Berührungspunkte und sollte in das allgemeine Vertragsrecht übernommen werden. 10) Sich sondergesetzlich ausbildende grundlegende Neuerungen des vertraglichen Leistungsstörungs- oder Schadenersatzrechts, wie sie sich im Pauschalreiserecht, in der Produkthaftung, im Richtlinien-Vorschlag über Verbrauchsgütergarantien und bei der Haftung für Werbebotschaften abzeichnen (Timesharing-, Verbrauchsgüter-Richtlinien), sollten die entsprechenden Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts nicht unberührt lassen: z.B. einheitlicher Vertragsverletzungsbegriff, verschuldensunabhängige Haftung oder objektivierter Verschuldensmaßstab, individuell-konkrete Umstandsberücksichtigung, Einbeziehung der Zulieferkette zum Hersteller. Wieweit ansonsten vertragliches Schutzrecht, insbesondere einzelne zwingende Vertragsbestandteile, Informationsvorschriften, Beweisregeln oder Widerrufsrechte, auch weiterhin typenspezifisch und sondergesetzlich geregelt bleiben sollten, kann wie folgt beantwortet werden: Bisweilen mag es sinnvoll erscheinen, schon zu komplexen Rechtsgebieten angewachsene Vertragstypen in einem Sondergesetz zu belassen (z.B. Versicherungsvertrag). Aus Gründen der Sorge um Systematik und Rechtssicherheit dürfen einzelne Aspekte des vertragsrechtlichen Schutzes dann nicht aus der umfassenden sondergesetzlichen Normierung herausgeschnitten werden. Auch sondergesetzlich verankert bleibende Schutzvorschriften können allerdings auf die Formulierung allgemeinerer vertraglicher Schutzinstrumente Einfluß nehmen. Für andere Vertragstypen, wie etwa den Kreditvertrag, den Timesharingvertrag, Reisevertrag und andere, hingegen wäre eine stärkere Einbindung in eine allgemeine Kodifikation durchaus wünschenswert
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