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zwischen dem gewahlten Verrechnungspreis des Unternehmens und dem Ver- rechnungspreis zwischen fremden Dritten plausibel gemacht werden Ohne usreichende Dokumentation dagegen geht dem Unternehmensverbund die Moglichkeit verloren, seine Verrechnungspreispolitik gegenuber dem portu- eischen Fiskus zu rechtfertigen. Sollten die portugiesischen Finanzbehor den dann zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Verrechnungspreise un- angemessen festgesetzt wurden, sind sie gesetzlich ermachtigt, die Preise uni- lateral anzupassen und das zu versteuernde Einkommen zu erhohen. IV. Anpassung der Verrechnungspreise Zu den Neuerungen der portugiesischen Vorschriften zahlt ebenfalls, dass der Steuerpflichtige Anpassungen in seinen Steuererklarungen vorzunehmen hat, enn im abgelaufenen Geschaftsjahr konzernverbundene Transaktionen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen haben. Anpassungen sind allerdings nur zugunsten des portugiesischen Fiskus moglich Eine Korrektur zugunsten der auslandischen Finanzverwaltung ist dagegen unzulassig Die Verwaltungsanweisungen sprechen allerdings explizit die moglichkeit an, im Fall einer Doppelbesteuerung ein Verstandigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MAoder nach der EU-Schiedskonvention zu beantragen, um eine kor- espondierende Anpassung in Portugal zu ermoglichen. Die Schiedskonven tion ist allerdings am 31. 12. 1999 ausgelaufen und wird erst verlangert, wenn alle Mitgliedstaaten die verlangerung ratifiziert haben Einige Staaten sind allerdings bereit, diese bilateral anzuwenden. Bisher bestehen keine Moglichkeiten, die Verrechnungspreise vorab bilateral mit den beteiligten Finanzbehorden abzustimmen(Advance Pricing Agree. nents). Die portugiesische Finanzverwaltung hat allerdings angekuindig dass die neuen verrechn eisgrundsatze diesbezuglich erganzt werd sollen(vgl. Despacho n 6328/2002 do Ministerio das Financas(2. serie)vom 22.3.2002) V. Zusammenfassung und kritische Wurdigung Mit den portugiesischen Vorschriften ist in Europa ein weiteres Land hinzu Verrechnungspreise auferlegt. Portugal ist insofern eine Besonderheit, als lass in vielen Landern zunachst ein Anstieg an Betriebsprufungen festzustel len war und dann die Prufungen durch erhohte anforderungen an den ste erpflichtigen im Rahmen von Verwaltungsanweisungen und/oder Gesetzes- anderungen flankiert wurden Es muss daher abgewartet werden, inwieweit die neuen Vorschriften zu einem erhohten Aufgriff der Verrechnungspreise Erfreulich ist, dass man nicht der Versuchung erlegen ist, eine eigene Kon- etisierung des FremdvergleichsmaBstabes etablieren zu wollen Diese Ver- uche bergen erhebliche Gefahren der Doppelbesteuerung in sich. Vielmehr hat Portugal sich auf die OECD-Richtlinien bezogen Dies wird der Finanz verwaltung auch die Moglichkeit einraumen, ihren fairen anteil vom Steuer- kuchen zu sichern Der Umfang der portugiesischen Richtlinien halt sich zu- dem im international ublichen rahmen Die beschriebene dokumentation der erlangen Informationen macht allerdings deutlich, dass die Dokumentation rhebliche interne und externe ressourcen binden kann fiir international tatige Unternehmen ist es daher empfehlenswert, eine europaische Strategie zu entwickeln. um eine einheitliche Dokumentation aufzubauen 5 Portugal Gruppe 2. Seite 92zwischen dem gewählten Verrechnungspreis des Unternehmens und dem Ver￾rechnungspreis zwischen fremden Dritten plausibel gemacht werden. Ohne ausreichende Dokumentation dagegen geht dem Unternehmensverbund die Möglichkeit verloren, seine Verrechnungspreispolitik gegenüber dem portu￾giesischen Fiskus zu rechtfertigen. Sollten die portugiesischen Finanzbehör￾den dann zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Verrechnungspreise un￾angemessen festgesetzt wurden, sind sie gesetzlich ermächtigt, die Preise uni￾lateral anzupassen und das zu versteuernde Einkommen zu erhöhen. IV. Anpassung der Verrechnungspreise Zu den Neuerungen der portugiesischen Vorschriften zählt ebenfalls, dass der Steuerpflichtige Anpassungen in seinen Steuererklärungen vorzunehmen hat, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr konzernverbundene Transaktionen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen haben. Anpassungen sind allerdings nur zugunsten des portugiesischen Fiskus möglich. Eine Korrektur zugunsten der ausländischen Finanzverwaltung ist dagegen unzulässig. Die Verwaltungsanweisungen sprechen allerdings explizit die Möglichkeit an, im Fall einer Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA oder nach der EU-Schiedskonvention zu beantragen, um eine kor￾respondierende Anpassung in Portugal zu ermöglichen. Die Schiedskonven￾tion ist allerdings am 31. 12. 1999 ausgelaufen und wird erst verlängert, wenn alle Mitgliedstaaten die Verlängerung ratifiziert haben. Einige Staaten sind allerdings bereit, diese bilateral anzuwenden. Bisher bestehen keine Möglichkeiten, die Verrechnungspreise vorab bilateral mit den beteiligten Finanzbehörden abzustimmen (Advance Pricing Agree￾ments). Die portugiesische Finanzverwaltung hat allerdings angekündigt, dass die neuen Verrechnungspreisgrundsätze diesbezüglich ergänzt werden sollen (vgl. Despacho n° 6328/2002 do Ministério das Finanças (2. série) vom 22. 3. 2002). V. Zusammenfassung und kritische Würdigung Mit den portugiesischen Vorschriften ist in Europa ein weiteres Land hinzu￾getreten, dass den Unternehmen Pflichten zur Dokumentation angemessener Verrechnungspreise auferlegt. Portugal ist insofern eine Besonderheit, als dass in vielen Ländern zunächst ein Anstieg an Betriebsprüfungen festzustel￾len war und dann die Prüfungen durch erhöhte Anforderungen an den Steu￾erpflichtigen im Rahmen von Verwaltungsanweisungen und/oder Gesetzes- änderungen flankiert wurden. Es muss daher abgewartet werden, inwieweit die neuen Vorschriften zu einem erhöhten Aufgriff der Verrechnungspreise führen werden. Erfreulich ist, dass man nicht der Versuchung erlegen ist, eine eigene Kon￾kretisierung des Fremdvergleichsmaßstabes etablieren zu wollen. Diese Ver￾suche bergen erhebliche Gefahren der Doppelbesteuerung in sich. Vielmehr hat Portugal sich auf die OECD-Richtlinien bezogen. Dies wird der Finanz￾verwaltung auch die Möglichkeit einräumen, ihren fairen Anteil vom Steuer￾kuchen zu sichern. Der Umfang der portugiesischen Richtlinien hält sich zu￾dem im international üblichen Rahmen. Die beschriebene Dokumentation der verlangten Informationen macht allerdings deutlich, dass die Dokumentation erhebliche interne und externe Ressourcen binden kann. Für international tätige Unternehmen ist es daher empfehlenswert, eine europäische Strategie zu entwickeln, um eine einheitliche Dokumentation aufzubauen. e 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 92 - 754 -
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