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Steuerrecht 5 Gruppe2· Seite91 weislast fur die Angemessenheit der Verrechnungspreise obliegt damit zu nacht dem Steuerpflichtigen. Kommt der Steuerpflichtige seinen gesetzli- chen Dokumentationsverpflichtungen nach, muss allerdings die Finanzver- waltung die Unangemessenheit der Verrechnungspreise nachweisen (vgl Teixeira, ITPJ 2001, S. 203 f. Callahan, a a.O., S.504) Die Mindestanforderungen bezuglich der anzufertigenden Verrechnungs ternehmen mit einem Umsatz von mehr als drei Mio Euro folgende Informa- tionen bereit halten und mindestens 10 Jahre lang aufbewahren: Die Identifizierung und Beschreibung verbundener Unternehmen isvon Art. 58 Abs. 4 CIRC (vgl. oben II. ) einschl relevanter Informationen uber vorhandene Vertrage mit den verbundenen Unternehmen eine Beschreibung der Transaktionen, die mit verbundenen Unternehmen durchgefuhrt werden; die verwendeten Verrechnungspreismethoden, einschl. der Informationen, die zur anwendung der gewahlten Methode gefuhrt haben eine Zusammenfassung und Beschreibung der Geschaftstatigkeit des Steuerpfichtigen und der verbundenen Unternehmen eine Analyse der ausgeubten Funktionen, getragenen Risiken und relevan ten involvierten Vermogensgegenstande der an der Transaktion beteiligten Anweisungen zur Verrechnungspreisbildung, Vergleichstransaktioner iewinnmargen oder andere Informationen, die fur einen Vergleich einer konzerninternen Transaktion mit einer zwischen unabhangigen Unter nehmen relevant sein konnten Finanzdaten, Marktuntersuchungen, Branchenbesch listen und jegliche andere Informationen, die fur die Pr reisbildugeg relevant ein konnten Informationen uber die verwendeten internen oder externen Vergleichs- nternehmen, einschl. Angaben uber die Zuverlassigkeit der benutzte atenquellen Angaben aber die Tiefe der durchgefuhrten Vergleichsanalyse und den Vergleichbarkeitsgrad zwischen verbundenen und unverbundenen Trans- aktionen, einschl. einer Funktions- und Finanzanalyse und der Beschrei bung der ggf verwendeten Anpassungsrechnungen zur Eliminierung be- stehender Vergleichbarkeitsdifferenzen. Insgesamt erscheinen die fuir relevant erachteten Informationen sehr umfang- reich; sie sind aber im Rahmen der Vorschlage, welche die OECd erarbeitet hat Kommt der Steuerpflichtige nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so sind im portugiesischen Recht keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen. Im Fall einer Gewinnkorrektur wurden allgemeine Regelungen zur Anwen dung gelangen. Es sollte beachtet werden dass unternehmensexterne transaktionen in einem gleichen Umfang zu dokumentieren sind wie unternehmensinterne Transak- tionen. Unter Berucksichtigung der Transparenz der zugrunde liegenden Markt- und Produktstrategie kann gegebenenfalls der Unterschiedsbetrag IWB Nr 15 vom 14.8. 2002 753weislast für die Angemessenheit der Verrechnungspreise obliegt damit zu￾nächst dem Steuerpflichtigen. Kommt der Steuerpflichtige seinen gesetzli￾chen Dokumentationsverpflichtungen nach, muss allerdings die Finanzver￾waltung die Unangemessenheit der Verrechnungspreise nachweisen (vgl. Teixeira, ITPJ 2001, S. 203 f.; Callahan, a. a. O., S. 504). Die Mindestanforderungen bezüglich der anzufertigenden Verrechnungs￾preisdokumentation fallen sehr umfangreich aus. Unter anderem müssen Un￾ternehmen mit einem Umsatz von mehr als drei Mio Euro folgende Informa￾tionen bereit halten und mindestens 10 Jahre lang aufbewahren: — Die Identifizierung und Beschreibung verbundener Unternehmen i. S. von Art. 58 Abs. 4 CIRC (vgl. oben II.), einschl. relevanter Informationen über vorhandene Verträge mit den verbundenen Unternehmen; — eine Beschreibung der Transaktionen, die mit verbundenen Unternehmen durchgeführt werden; — die verwendeten Verrechnungspreismethoden, einschl. der Informationen, die zur Anwendung der gewählten Methode geführt haben; — eine Zusammenfassung und Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen und der verbundenen Unternehmen; — eine Analyse der ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken und relevan￾ten involvierten Vermögensgegenstände der an der Transaktion beteiligten Parteien; — Anweisungen zur Verrechnungspreisbildung, Vergleichstransaktionen, Gewinnmargen oder andere Informationen, die für einen Vergleich einer konzerninternen Transaktion mit einer zwischen unabhängigen Unter￾nehmen relevant sein könnten; — Finanzdaten, Marktuntersuchungen, Branchenbeschreibungen, Preis￾listen und jegliche andere Informationen, die für die Preisbildung relevant sein könnten; — Informationen über die verwendeten internen oder externen Vergleichs￾unternehmen, einschl. Angaben über die Zuverlässigkeit der benutzten Datenquellen; — Angaben über die Tiefe der durchgeführten Vergleichsanalyse und den Vergleichbarkeitsgrad zwischen verbundenen und unverbundenen Trans￾aktionen, einschl. einer Funktions- und Finanzanalyse und der Beschrei￾bung der ggf. verwendeten Anpassungsrechnungen zur Eliminierung be￾stehender Vergleichbarkeitsdifferenzen. Insgesamt erscheinen die für relevant erachteten Informationen sehr umfang￾reich; sie sind aber im Rahmen der Vorschläge, welche die OECD erarbeitet hat. Kommt der Steuerpflichtige nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so sind im portugiesischen Recht keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen. Im Fall einer Gewinnkorrektur würden allgemeine Regelungen zur Anwen￾dung gelangen. Es sollte beachtet werden, dass unternehmensexterne Transaktionen in einem gleichen Umfang zu dokumentieren sind wie unternehmensinterne Transak￾tionen. Unter Berücksichtigung der Transparenz der zugrunde liegenden Markt- und Produktstrategie kann gegebenenfalls der Unterschiedsbetrag Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 91 IWB Nr. 15 vom 14. 8. 2002 - 753 -
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