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3 Deutschland ltungsgrundsatze zur ung Gruppe1· Seite1829 ies, TNIv. 10. 12. 2001, S. 111l ff Wassermeyer, DB 2001S. 2465 ff. loff, IStR 2001S.745 ff. )stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage die Verfasser die Mitwirkungspflichten in der vorgesehenen Weise stutzen wollen. Exemplarisch sei etwa auf die folgenden Belege hingewiesen: onkrete Tatigkeitsberichte, z B Berichte, Protokolle, die der entsandte Arbeitneh- mer fur das entsendende Unternehmen angefertigt hat Untersuchungen uber Vergleichsgehalter im lokalen Arbeitsmarkt Nachweis uber die Hohe der Lohnaufwendungen vor der Entsendung Kosten/Nutzen-Analyse(benefit test) bezuglich Lohnaufwand und Erfolgsbeitrag des Hinsichtlich dieser Unterlagen stellen sich zwei Probleme Zum einen ist spa testes seit dem Beschluss des BFH vom 10. 5. 2001 klargestellt, dass spezielle ch nationale ster then. Das bedeutet, dass der Stpfl. trotz der ihm obliegenden Darlegungslast nicht verpflichtet ist, Unterlagen vorzulegen, die er nach den gesetzlichen Verpflichtungen gar nicht zu erstellen hat Es sei nochmals darauf hingewie sen, dass der Stpfl. nur im Rahmen der S$ 140 ff. AO und der S$ 238 ff. HGB gesetzlich verpflichtet ist, spezielle Bucher zu fuhren. Im Ubrigen beschrankt ich die Vorlagepflicht nur auf existente Unterlagen (vgl. nur Becker, in Becker /Kroppen, U TZ. 5.1.1. Anm 3, m w N, sowie Wassermeyer, in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, s 1 AStG Anm. 822). Es ist daher nicht einzu sehen, dass der Stpf erneut mit wesentlichen Dokumentationspfichten be astet werden soll die sich so im Gesetz nicht finden Verfasser der Verwaltungsgrundsatze erneut, dass die inlandischen Stpflzum Teil nicht die Moglichkeit haben, auf die auslandische MG einzuwirken Wenn daher beispielsweise ein Nachweis uber die Hohe der Lohnaufwendungen vor der Entsendung gefordert wird, ist zu bedenken, dass die inlandische TG diese Informationen wahrscheinlich nicht erhalten wird. Auch zu diesem Punkt hat der BFH ebenfalls in dem Beschluss vom 10. 5. 2001 ausdrucklich Stellung genommen. So soll die Rechtsfolge des $90 Abs. 2 AO nicht ausgelost werden, venn die TG nicht die tatsachliche und rechtliche Moglichkeit hat, auf die Unterlagen der MG zuzugreifen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. 5. 2001-I S 3/01, DB 2001 S 1180, 1181). Davon ist auch in diesem Beispiel auszugehen. Eine gesellschaftsrechtliche Einwirkungsmoglichkeit, die Unterlagen Lohnaufwendungen zu erhalten, hat die Tochtergesellschaft nicht Im Ei fall verlangt die Finanzverwaltung auch Unmogliches So wird ein sog. n,be- nefit-test, im Sinne einer Kosten-und Nutzenanalyse, dem Steuerpfichtigen regelmaBig nicht moglich sein Zum einen wird er am Fehlen der notwendigen personalbezogenen Kostenrechnungs- bzw. Controlling-Daten scheitern, so weit entsprechende Aufzeichnungen nicht erstellt werden Zum anderen wer den Entsandte in der uberwiegenden Zahl der Falle fur Aufgaben eingesetzt, deren Leistungsbeitrag fur das Gesamtunternehmen methodisch gar nicht oder allenfalls unter Zuhilfenahme fragwurdiger Schluisselungen moglich ist. Dies betrifft insbesondere administrative aufgaben oder Funktionen in Ar- beitsbereichen mit hoch integrierter Teamarbeit Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch diese neuen Verwaltungsgrundsatze hinsichtlich der Dokumentationserfordernisse zu weitgehend si IWB Nr I vom 9. 1. 2002dies., TNI v. 10. 12. 2001, S. 1111 ff.; Wassermeyer, DB 2001 S. 2465 ff.; Baum￾hoff, IStR 2001 S. 745 ff.) stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage die Verfasser die Mitwirkungspflichten in der vorgesehenen Weise stützen wollen. Exemplarisch sei etwa auf die folgenden Belege hingewiesen: — Konkrete Tätigkeitsberichte, z. B. Berichte, Protokolle, die der entsandte Arbeitneh￾mer für das entsendende Unternehmen angefertigt hat, — Untersuchungen über Vergleichsgehälter im lokalen Arbeitsmarkt, — Nachweis über die Höhe der Lohnaufwendungen vor der Entsendung, — Kosten/Nutzen-Analyse (benefit test) bezüglich Lohnaufwand und Erfolgsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers. Hinsichtlich dieser Unterlagen stellen sich zwei Probleme. Zum einen ist spä- testens seit dem Beschluss des BFH vom 10. 5. 2001 klargestellt, dass spezielle gesetzliche Dokumentationspflichten nach nationalem Steuerrecht nicht be￾stehen. Das bedeutet, dass der Stpfl. trotz der ihm obliegenden Darlegungslast nicht verpflichtet ist, Unterlagen vorzulegen, die er nach den gesetzlichen Verpflichtungen gar nicht zu erstellen hat. Es sei nochmals darauf hingewie￾sen, dass der Stpfl. nur im Rahmen der §§ 140 ff. AO und der §§ 238 ff. HGB gesetzlich verpflichtet ist, spezielle Bücher zu führen. Im Übrigen beschränkt sich die Vorlagepflicht nur auf existente Unterlagen (vgl. nur Becker, in Becker/Kroppen, U Tz. 5.1.1. Anm. 3, m. w. N., sowie Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, § 1 AStG Anm. 822). Es ist daher nicht einzu￾sehen, dass der Stpfl. erneut mit wesentlichen Dokumentationspflichten be￾lastet werden soll, die sich so im Gesetz nicht finden. Außerdem verkennen die Verfasser der Verwaltungsgrundsätze erneut, dass die inländischen Stpfl. zum Teil nicht die Möglichkeit haben, auf die ausländische MG einzuwirken. Wenn daher beispielsweise ein Nachweis über die Höhe der Lohnaufwendungen vor der Entsendung gefordert wird, ist zu bedenken, dass die inländische TG diese Informationen wahrscheinlich nicht erhalten wird. Auch zu diesem Punkt hat der BFH ebenfalls in dem Beschluss vom 10. 5. 2001 ausdrücklich Stellung genommen. So soll die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO nicht ausgelöst werden, wenn die TG nicht die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, auf die Unterlagen der MG zuzugreifen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. 5. 2001-IS 3/01, DB 2001 S. 1180, 1181). Davon ist auch in diesem Beispiel auszugehen. Eine gesellschaftsrechtliche Einwirkungsmöglichkeit, die Unterlagen über Lohnaufwendungen zu erhalten, hat die Tochtergesellschaft nicht. Im Einzel￾fall verlangt die Finanzverwaltung auch Unmögliches. So wird ein sog. „be￾nefit-test“, im Sinne einer Kosten- und Nutzenanalyse, dem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht möglich sein. Zum einen wird er am Fehlen der notwendigen personalbezogenen Kostenrechnungs- bzw. Controlling-Daten scheitern, so￾weit entsprechende Aufzeichnungen nicht erstellt werden. Zum anderen wer￾den Entsandte in der überwiegenden Zahl der Fälle für Aufgaben eingesetzt, deren Leistungsbeitrag für das Gesamtunternehmen methodisch gar nicht oder allenfalls unter Zuhilfenahme fragwürdiger Schlüsselungen möglich ist. Dies betrifft insbesondere administrative Aufgaben oder Funktionen in Ar￾beitsbereichen mit hoch integrierter Teamarbeit. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch diese neuen Verwaltungsgrundsätze hinsichtlich der Dokumentationserfordernisse zu weitgehend sind. Außensteuerrecht Verwaltungsgrundsätze zur Arbeitnehmerentsendung 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1829 IWB Nr. 1 vom 9. 1. 2002 - 17 -
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