Anzumerken ist auch, dass es bereits erhebliche Schwierigkeiten bereiten ollte, einen dem Experten vergleichbaren Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zi nden. Der Experte zeichnet sich in der Regel gerade dadurch aus, dass er in inem bestimmten Bereich uber besondere Fahigkeiten verfugt, die ihm indi iduell zuzuordnen sind Esist zu erwarten dass erheblicher Aufwand mit der Suche nach vergleichbaren Arbeitnehmern verbunden sein wird, den di A. ns srpflichtigen zu tragen haben Die Darlegungs-und Beweislast wird hier inseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen verschoben Es erscheint auch als fraglich, ob die regeln des Rotationsverfahrens fur den Fall der Expertenentsendung uberhaupt anwendbar sind Zunachst ist zu be- denken, dass ein entsandter Arbeitnehmer moglicherweise erst durch die ro- tation zu einem Experten werden kann Es ist in der heutigen Praxis der Un ternehmen durchaus haufiger der Fall, dass Arbeitnehmer entsendet werden am Zugang zu neuestem technische und produktbezogenem Know-how im aufnehmendem Unternehmen zu erlangen. Daruber hinaus ist zu fragen, in wiefern das Vorliegen sog. Rotationsverfahren uberhaupt zu einer versagung des Betriebsausgabenabzugs fuhren soll. In diesem Zusammenhang ist die Definition des Begriffs naher zu analysieren. Laut erlass liegt die rotation typischerweise" vor, wenn eine zentrale Personalplanung durch die Kon- 2rnspitze erfolgt Der durch die Verwendung des Begriffs, Rotatic ch implizierte regelmaBige Austausch von Personal ist nicht als Bestandteil in der eigentlichen Definition des Tz 3.4.2 enthalten. Das Merkmal des regel maBigen Austausches nennt der Erlasstext lediglich als Beispiel fur mogliche nhaltspunkte zum Vorliegen einer Rotation. Die Verwendung des Begriffs Rotationsverfahren"erfolgt somit irrefuhrend. Fraglich ist uberdies, ob ein gelmaBiger Austausch von Arbeitskraften-der Erlass geht von einer ty schen Dauer von 3-5 Jahren aus (vgl. dazu auch Kuckhoff/ Schreiber, Ver- echnungspreise in der Betriebsprufung, Rz. 229)-das aufnehmende unter- nehmen unangemessen benachteiligt In diesem Zusammenhang ist zu profen, ob z B die allgemeine Fluktuation in dem aufnehmenden Unternehmen bzw in der entsprechenden Branche von diesen Zeitvorgaben stark abweicht. Im Rahmen einer solchen Prufung ist auch die verwendung des jeweiligen Ar- eitnehmers zu beachten Grundsatzlich kann festgehalten werden, dass das Leitbild langfristiger oder arbeitslebenslanger Bindungen zwischen Arbeit eber und arbeitnehmer in weiten Teilen des wirtschaftslebens nicht mehr der Realitat entspricht. Aus diesem Grunde darf ein von diesem theoretischen Leitbild abweichendes tatsachliches verhalten des stpfl. nicht zu einer ver- sagung des Betriebsausgabenabzugs fuhren 5. Einheitlicher AufteilungsmaBstab(Tz. 3.5) Ausdrucklich zu begruBen ist die neu eingefugte Moglichkeit, dass sich Fi anzverwaltung und Stpfl. auf einen einheitlichen AufteilungsmaBstab fur ille Arbeitnehmerentsendungen einigen konnen, der fur alle wirtschaftsjahre des jeweiligen Pruifungszeitraums Geltung hat und moglicherweise sogar fur folgende Wirtschaftsjahre Unklar bleibt allerdings, wann eine , wesentliche Veranderung" der Verhaltnisse anzunehmen sein soll. 6. Dokumentation Tz. 5 beschaftigt sich mit der Dokumentation und den Nachweisen grenzuberschreitenden Arbeitnehmerentsendung. Unter Berucksicl der Entscheidung des BFH-Urteils vom 17.10. 2001 (fur eine ausfu Besprechung vgl. etwa Kroppen/Rasch/Roeder, IWB F3 Gr 1 S 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1828Anzumerken ist auch, dass es bereits erhebliche Schwierigkeiten bereiten sollte, einen dem Experten vergleichbaren Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zu finden. Der Experte zeichnet sich in der Regel gerade dadurch aus, dass er in einem bestimmten Bereich über besondere Fähigkeiten verfügt, die ihm individuell zuzuordnen sind. Es ist zu erwarten, dass erheblicher Aufwand mit der Suche nach vergleichbaren Arbeitnehmern verbunden sein wird, den die Steuerpflichtigen zu tragen haben. Die Darlegungs- und Beweislast wird hier einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen verschoben. Es erscheint auch als fraglich, ob die Regeln des Rotationsverfahrens für den Fall der Expertenentsendung überhaupt anwendbar sind. Zunächst ist zu bedenken, dass ein entsandter Arbeitnehmer möglicherweise erst durch die Rotation zu einem Experten werden kann. Es ist in der heutigen Praxis der Unternehmen durchaus häufiger der Fall, dass Arbeitnehmer entsendet werden, um Zugang zu neuestem technischem und produktbezogenem Know-how im aufnehmendem Unternehmen zu erlangen. Darüber hinaus ist zu fragen, inwiefern das Vorliegen sog. Rotationsverfahren überhaupt zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen soll. In diesem Zusammenhang ist die Definition des Begriffs näher zu analysieren. Laut Erlass liegt die Rotation „typischerweise“ vor, wenn eine zentrale Personalplanung durch die Konzernspitze erfolgt. Der durch die Verwendung des Begriffs „Rotation“ sprachlich implizierte regelmäßige Austausch von Personal ist nicht als Bestandteil in der eigentlichen Definition des Tz. 3.4.2 enthalten. Das Merkmal des regelmäßigen Austausches nennt der Erlasstext lediglich als Beispiel für mögliche Anhaltspunkte zum Vorliegen einer Rotation. Die Verwendung des Begriffs „Rotationsverfahren“ erfolgt somit irreführend. Fraglich ist überdies, ob ein regelmäßiger Austausch von Arbeitskräften — der Erlass geht von einer typischen Dauer von 3—5 Jahren aus (vgl. dazu auch Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, Rz. 229) — das aufnehmende Unternehmen unangemessen benachteiligt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob z. B. die allgemeine Fluktuation in dem aufnehmenden Unternehmen bzw. in der entsprechenden Branche von diesen Zeitvorgaben stark abweicht. Im Rahmen einer solchen Prüfung ist auch die Verwendung des jeweiligen Arbeitnehmers zu beachten. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass das Leitbild langfristiger oder arbeitslebenslanger Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in weiten Teilen des Wirtschaftslebens nicht mehr der Realität entspricht. Aus diesem Grunde darf ein von diesem theoretischen Leitbild abweichendes tatsächliches Verhalten des Stpfl. nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. 5. Einheitlicher Aufteilungsmaßstab (Tz. 3.5) Ausdrücklich zu begrüßen ist die neu eingefügte Möglichkeit, dass sich Finanzverwaltung und Stpfl. auf einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab für alle Arbeitnehmerentsendungen einigen können, der für alle Wirtschaftsjahre des jeweiligen Prüfungszeitraums Geltung hat und möglicherweise sogar für folgende Wirtschaftsjahre. Unklar bleibt allerdings, wann eine „wesentliche Veränderung“ der Verhältnisse anzunehmen sein soll. 6. Dokumentation Tz. 5 beschäftigt sich mit der Dokumentation und den Nachweisen bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH-Urteils vom 17. 10. 2001 (für eine ausführliche Besprechung vgl. etwa Kroppen/Rasch/Roeder, IWB F. 3 Gr. 1 S. 1787 ff., 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1828 - 16 -